Eigenbedarfskündigung? Vater ist Eigentümer, Tochter hat sich vom Lebensgefährten getrennt

16. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Amberlicious
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung? Vater ist Eigentümer, Tochter hat sich vom Lebensgefährten getrennt

Guten Morgen,
Folgender Fall: Eigentümer A ist Adoptivvater von Tochter B. B bewohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten C die Wohnung über A. Im Mietvertrag stehen sowohl B als auch C. Das Haus hat 2 bewohnte Etagen, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Wohnung verfügt im Keller über eine Einliegerwohnung, die lediglich als Lagerplatz genutzt wird.

B hat sich von C getrennt. Da B die Wohnung nun alleine nutzen möchte, hat sie C zum Auszug aufgefordert. C kommt dem nach 3 Monate immer noch nicht nach.

Nun zur Frage:
Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Falls nein, welche Möglichkeiten bestehen noch, um das Eigentumshaus wieder nur für Familienmitglieder A und B zu nutzen?

Ich freue mich auf eure Antworten!
Gruß Amber

-- Editiert von User am 16. September 2024 08:48

-- Editiert von User am 16. September 2024 08:49




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42350 Beiträge, 14720x hilfreich)

Letztlich geht A die persönliche Situation von B nichts an. Primär müsste also B ihre Situation klären. Und da wäre der erste Schritt, C gerichtsfest, also mit Zustellung einer Aufforderung, sich was anderes zu suchen, zuzustellen. Oder eben die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung zu geben.

Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB. Wichtig ist dann, dass A beiden Mietern kündigt und mit der Tochter für die Folgezeit einen neuen Mietvertrag abschließt. Ich würde wahrscheinlich zweigleisig fahren, zwecks Signalisierung der Ernsthaftigkeit. Da ja doch einige Formalien zu beachten sind (auch im Hinblick auf eine spätere Räumungsklage), würde ich das ganze durch einen Fachmann machen lassen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2049 Beiträge, 284x hilfreich)

Zitat (von Amberlicious):
Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?


Nein, das ist kein Eigenbedarf im rechtlichen Sinne, denn B wohnt ja bereits in der Wohnung.

Zitat (von Amberlicious):
B hat sich von C getrennt. Da B die Wohnung nun alleine nutzen möchte, hat sie C zum Auszug aufgefordert. C kommt dem nach 3 Monate immer noch nicht nach.


Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Auszug von C gefordert? Ist B alleinige Mieterin?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#3
 Von 
Amberlicious
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zitat (von wirdwerden):
Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB.

Gildet der Paragraph auch, wenn es sich NICHT um ein Haus mit lediglich 2 Wohnungen handelt?

Kann man die Zustimmung zur Kündigung denn erzwingen?

Zitat (von Nana71):
Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Auszug von C gefordert? Ist B alleinige Mieterin?

B und C sind gemeinsam im Mietvertrag.
Das ist ja die Frage, gibt es rechtliche Grundlagen um C zu kündigen?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42350 Beiträge, 14720x hilfreich)

Ich hatte die Möglichkeiten doch aufgezeigt. Lesen musst Du schon alleine.

wirdwerden

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2229 Beiträge, 435x hilfreich)

Zitat (von Amberlicious):
Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Nein.

Zitat (von wirdwerden):
Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB.
Sehe ich hier nicht. In dem Haus gibt es drei Wohnungen, damit entfällt die vereinfachte Kündigung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42350 Beiträge, 14720x hilfreich)

Das sehe ich etwas anders, bei der 3. (Keller)Wohnung haben wir es doch nicht mit einer leer stehenden oder vermieteten Wohnung im klassischen Sinn zu tun, sondern offensichtlich um eine Rumpelkammer. Viele dieser "Kellerwohnungen," Wohnungen am Hang, sind doch irgendwann schwarz ausgebaut worden, ohne die Mindesthöhe u.s.w.

Was meinst Du wohl, warum ich zur Doppelgleisigkeit und zum einschalten eines Fachmannes geraten habe?

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12307.12.2024 14:44:16
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 7x hilfreich)

Es sind drei Wohnungen im Hause vorhanden. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer vereinfachten Kündigung. Ob eine von diesen derzeit leersteht oder nur als Lagerraum genutzt wird, ist unwichtig. In technischer Hinsicht ist jedenfalls eine dritte Wohnung im Haus vorhanden. Ob die Einliegerwohnung möglicherweise ein Schwarzbau ohne Nutzungsgenehmigung war oder nicht, ist mietrechtlich auch nicht wichtig, sondern ein Problem des Baurechts und würde damit nur dem Vermieter Probleme bereiten.

Auch ein eventuelles Umbauen der Einliegerwohnung (z.B. Ausbau von Küche oder Bad) wird nichts helfen. Der Vermieter wird sich dann vorhalten lassen müssen, daß er die Voraussetzungen für eine erleichterte Kündigung bewusst geschaffen hat.

Der Vermieter kann nicht bei zwei gleichberechtigten Mietern einer Wohnung einen „herauskündigen", sondern immer nur beiden Mietern gemeinsam kündigen.

Eigenbedarf für den Vermieter selbst besteht nicht. Tochter B wohnt bereits in der fraglichen Wohnung, also besteht auch für sie kein Eigenbedarf.



-- Editiert von User am 16. September 2024 09:57

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42350 Beiträge, 14720x hilfreich)

... wenn es denn eine Wohnung im juristischen Sinn ist. Und da war mein Ansatz. Gerade bei Kellerwohnungen ist das eben oft nicht der Fall.

wirdwerden

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10814 Beiträge, 4750x hilfreich)

Zitat (von Amberlicious):
Im Mietvertrag stehen sowohl B als auch C.
B hat das Recht, sich von diesem gemeinsamen Mietverhältnis zu lösen. Daher kann B C auffordern, einer gemeinsamen Kündigung zuzustimmen. Tut C das nicht und ist das nicht gerade eine Kündigung zur Unzeit, dann wird ein Gericht im Zweifel C zur Zustimmung und dann nach Ende des Mietvertrages zur Räumung der Wohnung veranlassen. Es steht A dann natürlich frei, mit B ein neues Mietverhältnis abzuschließen.

Das scheint mir zumindest der rechtlich einfachste Weg. Zudem muss sich dann der Vermieter A da nicht irgendwie reinhängen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129485 Beiträge, 41304x hilfreich)

Zitat (von Amberlicious):
Kann man die Zustimmung zur Kündigung denn erzwingen?

Ja



Zitat (von wirdwerden):
... wenn es denn eine Wohnung im juristischen Sinn ist.

Den mieterfreundlichen Gerichten ist es durchaus egal ob die Wohnung baurechtlich genehmigt ist oder wie sie aktuell genutzt wird, Hautsache sie ist vorhanden.



Zitat (von wirdwerden):
Was meinst Du wohl, warum ich zur Doppelgleisigkeit und zum einschalten eines Fachmannes geraten habe?

So ist es.
Eine Kündigung auf Eigenbedarf ist mittlerweile so komplex geworden, das diese ein versierter Fachmann verfassen sollte.



Zitat (von Nana71):
denn B wohnt ja bereits in der Wohnung.

Was Eigenbedarf am von C genutzten Wohnbereich aber nicht grundsätzlich ausschließt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von Amberlicious):
Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?


Nein, nicht wirksam.

Zitat (von Amberlicious):
Falls nein, welche Möglichkeiten bestehen noch, um das Eigentumshaus wieder nur für Familienmitglieder A und B zu nutzen?


B muss C rausklagen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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