Guten Morgen,
Folgender Fall: Eigentümer A ist Adoptivvater von Tochter B. B bewohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten C die Wohnung über A. Im Mietvertrag stehen sowohl B als auch C. Das Haus hat 2 bewohnte Etagen, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Wohnung verfügt im Keller über eine Einliegerwohnung, die lediglich als Lagerplatz genutzt wird.
B hat sich von C getrennt. Da B die Wohnung nun alleine nutzen möchte, hat sie C zum Auszug aufgefordert. C kommt dem nach 3 Monate immer noch nicht nach.
Nun zur Frage:
Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Falls nein, welche Möglichkeiten bestehen noch, um das Eigentumshaus wieder nur für Familienmitglieder A und B zu nutzen?
Ich freue mich auf eure Antworten!
Gruß Amber
-- Editiert von User am 16. September 2024 08:48
-- Editiert von User am 16. September 2024 08:49
Eigenbedarfskündigung? Vater ist Eigentümer, Tochter hat sich vom Lebensgefährten getrennt
Letztlich geht A die persönliche Situation von B nichts an. Primär müsste also B ihre Situation klären. Und da wäre der erste Schritt, C gerichtsfest, also mit Zustellung einer Aufforderung, sich was anderes zu suchen, zuzustellen. Oder eben die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung zu geben.
Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB. Wichtig ist dann, dass A beiden Mietern kündigt und mit der Tochter für die Folgezeit einen neuen Mietvertrag abschließt. Ich würde wahrscheinlich zweigleisig fahren, zwecks Signalisierung der Ernsthaftigkeit. Da ja doch einige Formalien zu beachten sind (auch im Hinblick auf eine spätere Räumungsklage), würde ich das ganze durch einen Fachmann machen lassen.
wirdwerden
Zitat :Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Nein, das ist kein Eigenbedarf im rechtlichen Sinne, denn B wohnt ja bereits in der Wohnung.
Zitat :B hat sich von C getrennt. Da B die Wohnung nun alleine nutzen möchte, hat sie C zum Auszug aufgefordert. C kommt dem nach 3 Monate immer noch nicht nach.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Auszug von C gefordert? Ist B alleinige Mieterin?
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Danke für die Antworten!
Zitat :Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB.
Gildet der Paragraph auch, wenn es sich NICHT um ein Haus mit lediglich 2 Wohnungen handelt?
Kann man die Zustimmung zur Kündigung denn erzwingen?
Zitat :Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Auszug von C gefordert? Ist B alleinige Mieterin?
B und C sind gemeinsam im Mietvertrag.
Das ist ja die Frage, gibt es rechtliche Grundlagen um C zu kündigen?
Ich hatte die Möglichkeiten doch aufgezeigt. Lesen musst Du schon alleine.
wirdwerden
Nein.Zitat :Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Sehe ich hier nicht. In dem Haus gibt es drei Wohnungen, damit entfällt die vereinfachte Kündigung.Zitat :Daneben gibt es die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, siehe § 573a BGB.
Das sehe ich etwas anders, bei der 3. (Keller)Wohnung haben wir es doch nicht mit einer leer stehenden oder vermieteten Wohnung im klassischen Sinn zu tun, sondern offensichtlich um eine Rumpelkammer. Viele dieser "Kellerwohnungen," Wohnungen am Hang, sind doch irgendwann schwarz ausgebaut worden, ohne die Mindesthöhe u.s.w.
Was meinst Du wohl, warum ich zur Doppelgleisigkeit und zum einschalten eines Fachmannes geraten habe?
wirdwerden
Es sind drei Wohnungen im Hause vorhanden. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer vereinfachten Kündigung. Ob eine von diesen derzeit leersteht oder nur als Lagerraum genutzt wird, ist unwichtig. In technischer Hinsicht ist jedenfalls eine dritte Wohnung im Haus vorhanden. Ob die Einliegerwohnung möglicherweise ein Schwarzbau ohne Nutzungsgenehmigung war oder nicht, ist mietrechtlich auch nicht wichtig, sondern ein Problem des Baurechts und würde damit nur dem Vermieter Probleme bereiten.
Auch ein eventuelles Umbauen der Einliegerwohnung (z.B. Ausbau von Küche oder Bad) wird nichts helfen. Der Vermieter wird sich dann vorhalten lassen müssen, daß er die Voraussetzungen für eine erleichterte Kündigung bewusst geschaffen hat.
Der Vermieter kann nicht bei zwei gleichberechtigten Mietern einer Wohnung einen „herauskündigen", sondern immer nur beiden Mietern gemeinsam kündigen.
Eigenbedarf für den Vermieter selbst besteht nicht. Tochter B wohnt bereits in der fraglichen Wohnung, also besteht auch für sie kein Eigenbedarf.
-- Editiert von User am 16. September 2024 09:57
... wenn es denn eine Wohnung im juristischen Sinn ist. Und da war mein Ansatz. Gerade bei Kellerwohnungen ist das eben oft nicht der Fall.
wirdwerden
B hat das Recht, sich von diesem gemeinsamen Mietverhältnis zu lösen. Daher kann B C auffordern, einer gemeinsamen Kündigung zuzustimmen. Tut C das nicht und ist das nicht gerade eine Kündigung zur Unzeit, dann wird ein Gericht im Zweifel C zur Zustimmung und dann nach Ende des Mietvertrages zur Räumung der Wohnung veranlassen. Es steht A dann natürlich frei, mit B ein neues Mietverhältnis abzuschließen.Zitat :Im Mietvertrag stehen sowohl B als auch C.
Das scheint mir zumindest der rechtlich einfachste Weg. Zudem muss sich dann der Vermieter A da nicht irgendwie reinhängen.
Zitat :Kann man die Zustimmung zur Kündigung denn erzwingen?
Ja
Zitat :... wenn es denn eine Wohnung im juristischen Sinn ist.
Den mieterfreundlichen Gerichten ist es durchaus egal ob die Wohnung baurechtlich genehmigt ist oder wie sie aktuell genutzt wird, Hautsache sie ist vorhanden.
Zitat :Was meinst Du wohl, warum ich zur Doppelgleisigkeit und zum einschalten eines Fachmannes geraten habe?
So ist es.
Eine Kündigung auf Eigenbedarf ist mittlerweile so komplex geworden, das diese ein versierter Fachmann verfassen sollte.
Zitat :denn B wohnt ja bereits in der Wohnung.
Was Eigenbedarf am von C genutzten Wohnbereich aber nicht grundsätzlich ausschließt ...
Zitat :Kann A eine Eigenbedarfskündigung für C zugunsten von B aussprechen?
Nein, nicht wirksam.
Zitat :Falls nein, welche Möglichkeiten bestehen noch, um das Eigentumshaus wieder nur für Familienmitglieder A und B zu nutzen?
B muss C rausklagen.
Und jetzt?
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