Eigenbedarfskündigung - Zeit gewinnen?, Wohnung vor Auszug renovieren?

28. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - Zeit gewinnen?, Wohnung vor Auszug renovieren?

Hallo zusammen,

ich lebe mit meiner Familie in einer Mietwohnung. Vor einigen Tagen hat uns der Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt und verlangt das wir zum 31.11. 2021 ausziehen.
Als Begründung für den Eigenbedarf nennt der Vermieter in der Kündigung, dass er selbst und seine Lebensgefährtin eine größere Wohnung benötigen. In der WhatsApp-Nachricht die er mir schickte schreibt er, dass seine Lebensgefährtin berufsbedingt einen Therapiebegleithund bekommt und der Platz in der derzeitigen Wohnung nicht ausreichend, weswegen sie die größere Wohnung benötigen.
Aus diesem Grund müssen meine Frau und ich, und unsere gemeinsamen Kinder, die Tochter 6 Jahre und der Junge 5 Monate, aus der Wohnung in der wir seit 4 Jahren wohnen, ausziehen. Ganz schön bitter!
Desweitern erwähnt er in seiner WhatsApp-Nachricht, dass zum Auszug weiß gestrichen werden soll und falls nötig Schönheitsreparaturen erledigt werden sollen.

Wir würden gerne etwas Zeit gewinnen um eine vernünftige Wohnung zu finden und nicht eine Notlösung die sich auf die Schnelle ergeben hat. Zuerst wollten wir dagegen Widerspruch einlegen, aber wirklich zufrieden sind wir mit der Wohnung auch nicht. Und er als Vermieter hat mehrere Möglichkeiten um uns in Zukunft zu ärgern. Weswegen wir uns mit dem Gedanken auszuziehen angefreundet haben. Unsere Absicht ist erstmal das Gespräch mit unserem Vermieter zu suchen und um etwas Zeit zu bitten. 6 Monate wären angemessener. Nur für den Fall, dass er nicht einlenkt würde ich mir hier gerne Anregungen holen. Wie könnte man sonst Zeit gewinnen?
Widerspruch einlegen, darauf folgt die Räumungsklage, diese kann sich soweit ich gegoogelt habe 6-12 Monate ziehen. Wäre das eine Möglichkeit? Wir haben übrigens eine Rechtsschutzversicherung.

Und dann ist da noch der Punkt mit den Schönheitsreparaturen. Als wir die Wohnung übernommen hatten, waren hier alle Wände in der Wohnung bunt und die Bohrlöcher offen. Wir haben sie unrenoviert erhalten und auf eigene Kosten und mit eigenen Aufwand hergerichtet. Wenn ich richtig recherchiert habe, dann müssen wir seiner Forderung die Wohnung weiß zu streichen und Schönheitsreparaturen zu erledigen gar nicht nachkommen? Unser alter Vermieter hat uns für das Renovieren keinen Ausgleich gegeben. Weder mit Entgelt noch mit „frei wohnen für 1-2 Monate". Das Problem ist, wie soll wir das nachweisen?! Es gibt kein Übergabeprotokoll – das war natürlich unser Versäumnis. Liegt in so einem Fall die Beweislast beim Mieter oder Vermieter? Wir hätten notfalls Zeugen (unsere Eltern, aber auch den alten Eigentümer der Wohnung und die Vormieter), die aussagen können das die Wohnung zum Einzug von uns renoviert wurde – wäre das ausreichend?


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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Vor einigen Tagen hat uns der Vermieter wegen Eigenbedarf gekündig

In welcher Form genau?



Zitat (von Robert-H):
In der WhatsApp-Nachricht die er mir schickte

Finden sich diese Details auch in der Kündigung?



Zitat (von Robert-H):
Und dann ist da noch der Punkt mit den Schönheitsreparaturen.

Da müsste man erst mal den Wortlaut der betreffenden Klauseln kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In welcher Form genau?

Schriftlich. Als Brief, eingeworfen im Briefkasten.

Zitat (von Harry van Sell):
Finden sich diese Details auch in der Kündigung?

Nein.
In der Kündigung heißt es "Meine Lebensgefährtin (xxx) und ich (xxx) benötigen eine größere Wohnung." + "Bis zum 30.11.2021 hat eine Rückgabe der Wohnung im vertragsgerechten Zustand zu erfolgen".
In der WhatsApp-Nachricht schreibt er "Da meine Lebensgefährtin aus beruflichen Gründen einen Therapiebegleithund bekommt, reicht der Platz in unserer Wohnung nicht mehr aus." + "Ansonsten wäre bei Auszug nur weiß zu streichen und falls nötig, ein paar Schönheitsreparaturen durchzuführen".

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man erst mal den Wortlaut der betreffenden Klauseln kennen.

Hier die Klausel im Mietvertrag: "§7 Schönheitsreparaturen - 1. Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. Sie sind spätestens beim Auszug des Mieters auszuführen." Hier sind noch weitere Punkte... Empfehlungen zu den Räumen und Zeitabständen, was genau als Schönheitsreparaturen definiert ist usw usw. sind diese Klausel auch relevant?
Laut Recherche heißt es das egal ist was im Mietvertrag steht, also egal ob wirksame oder unwirksame Klausel, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und eine Renovierung ohne einen Ausgleich auf eigene Kosten/Eigenaufwand gemacht wurde, so muss sie bei Auszug nicht frisch renoviert übergeben werden. Habe ich da falsche Informationen bezogen?

-- Editiert von Robert-H am 28.08.2021 22:15

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#3
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
In der Kündigung heißt es "Meine Lebensgefährtin (xxx) und ich (xxx) benötigen eine größere Wohnung."


Wenn es in dem Kündigungsschreiben keine weitere Erklärung gibt, dann ist die Kündigung unwirksam. Auf diese Weise lässt sich Zeit gewinnen. wenn man den Vermieter nicht darauf hinweist. Da die per Whatsapp nachgeschickte Erklärung durchaus erfolgreich sein dürfte, lässt sich die Kündigung allerdings nur hinauszögern, was ja offensichtlich auch der Wunsch ist.

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
In der Kündigung heißt es "Meine Lebensgefährtin (xxx) und ich (xxx) benötigen eine größere Wohnung." + "Bis zum 30.11.2021 hat eine Rückgabe der Wohnung im vertragsgerechten Zustand zu erfolgen".
In der WhatsApp-Nachricht schreibt er "Da meine Lebensgefährtin aus beruflichen Gründen einen Therapiebegleithund bekommt, reicht der Platz in unserer Wohnung nicht mehr aus." + "Ansonsten wäre bei Auszug nur weiß zu streichen und falls nötig, ein paar Schönheitsreparaturen durchzuführen".

Die Begründung für die Kündigung gehört m.E. in das Kündigungsschreiben und nicht in eine WhatsApp Nachricht. Damit wäre die Kündigung schon einmal unwirksam. Mir würde auch die Begründung, wenn sie denn im Kündigungsschreiben stünde, nicht ausreichen. Wie groß ist denn die Wohnung des Vermieters? Ist die so winzig, dass man wegen eines Hundes eine grössere Wohnung braucht?
Zitat (von Robert-H):
Laut Recherche heißt es das egal ist was im Mietvertrag steht, also egal ob wirksame oder unwirksame Klausel, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und eine Renovierung ohne einen Ausgleich auf eigene Kosten/Eigenaufwand gemacht wurde, so muss sie bei Auszug nicht frisch renoviert übergeben werden. Habe ich da falsche Informationen bezogen?

Nein, die Infos sind richtig. Du musst die Wohnung nicht in einem besseren Zustand übergeben als zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung. Zeugen scheinen - auch ohne Übergabeprotokoll - ausreichend vorhanden zu sein.

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ganz wichtig jetzt: Dem Vermieter dürfen Sie jetzt NICHT auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinweisen - sonst schiebt der Vermieter eine neue Kündigung umgehend hinterher. Bitte nicht verplappern ("Wir ziehen nicht Ende November aus.")!!!

Sie müssen auch Ende November/Anfang Dezember auf irgendwelche Advanzen des Vermieters nicht reagieren.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Als wir die Wohnung übernommen hatten, waren hier alle Wände in der Wohnung bunt und die Bohrlöcher offen. Wir haben sie unrenoviert erhalten und auf eigene Kosten und mit eigenen Aufwand hergerichtet.


Könnt ihr das irgendwie beweisen? Die bunten Wände, Bohrlöcher sind legitim.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Das sind zwei unterschiedliche Fragen. Zur Frage der Kündigung: Der Mieter muss bei Erhalt der Eigenbedarfskündigung alle notwendigen Informationen besitzen um abschätzen zu können, ob Eigenbedarf vorliegt. Das hier

Zitat (von Robert-H):
"Meine Lebensgefährtin (xxx) und ich (xxx) benötigen eine größere Wohnung."
reicht dazu nicht aus. Dazu müsste der Grund angegeben werden. In der Regel wird dazu also eine Darstellung der aktuellen Wohnsituation und des neuen Wohnbedarfs gehören. Nur dann ist einzuschätzen, ob wirklich Bedarf vorliegt.

Bitte nicht falsch verstehen. Dem Mieter und auch einem eventuellen Richter steht es nicht zu zu entscheiden, ob ein Wohnbedarf angemessen ist. Das hat der BGH klargestellt. Argumente der Form "Die Wohnung ist doch viel zu groß" ziehen nicht. Aber es muss eben ein Bedarf da sein. Es müsste also mindestens dargestellt werden, wie groß die aktuelle Wohnung des Vermieters im Vergleich zur neuen ist oder alternativ warum die alte Wohnung jetzt nicht mehr geeignet ist, den Wohnbedarf zu erfüllen.

Von daher werden vermutlich auch die Whatsapp-Nachrichten nicht ausreichen. Im übrigen hat der BGH meiner Erinnerung nach auch klargestellt, dass nicht zwingend die Eigenbedarfsgründe im Schreiben stehen müssen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung müssen dem Mieter die Gründe bekannt sein. Wenn sich das also aus vorherigen Gesprächen, Schreiben oder whatsapp eindeutig ergibt und der Vermieter dies auch beweisen kann, dann würde das ausreichen. Der BGH hat in dem Urteil meiner Erinnerung nach das kuriose Wort "Förmelei" verwendet. Es wäre eine bloße Förmelei zu fordern, dass im Kündigungsschreiben selbst alles drinstehen müsse. Aber wie gesagt: Es müssen alle relevanten Informationen zu dem Zeitpunkt beim Mieter sein und der Vermieter müsste das beweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der BGH hat in dem Urteil meiner Erinnerung nach das kuriose Wort "Förmelei" verwendet. Es wäre eine bloße Förmelei zu fordern, dass im Kündigungsschreiben selbst alles drinstehen müsse.


Das ist zwar richtig, jedoch hat der BGH im gleichen Urteil auch die Mindestanforderungen an das Kündigungsschreiben festgelegt. Auch die sind hier nach meiner Auffassung nicht erfüllt.

Angaben zu Größe der Wohnung des Vermieters müsste er aber nicht machen, wenn das dem Mieter ohnehin schon bekannt ist, z.B. weil er die Wohnung des Vermieters kennt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Laut Recherche heißt es das egal ist was im Mietvertrag steht, also egal ob wirksame oder unwirksame Klausel, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und eine Renovierung ohne einen Ausgleich auf eigene Kosten/Eigenaufwand gemacht wurde, so muss sie bei Auszug nicht frisch renoviert übergeben werden. Habe ich da falsche Informationen bezogen?
Zitat (von kathi2008):
Nein, die Infos sind richtig.

Das ist schon mal beruhigend. Bevor wir eingezogen sind haben wir fast die ganze Woche renoviert um die Wohnung schön zu machen. Wäre auch unfair, wenn wir nochmals renovieren müssten, für unseren Vermieter der uns "bittet" zu gehen, sodass er nur noch seine Sachen hier reinstellen brauch und die Beine hochlegen kann. Diesen Punkt kann ich zumindest schon Mal ganz entspannt im Gespräch mit ihm angehen.

Bezüglich der Begründung des Eigenbedarfs... wenn es hart auf hart kommt würden wir das von einem Anwalt prüfen lassen. Bei dem ganzen Rechtssprechungen blickt kein Laie durch. Die Absicht ist natürlich erstmal das Ganze einvernehmlich zu klären.

Wie seht ihr das? Wie viel Zeit könnte man durch einen Gerichtsprozess gewinnen. Wenn man jetzt der Kündigung widerspricht, die Räumungsklage flattert in den Briefkasten. Diese würde ja erstmal vom Gericht geprüft werden müssen. Und selbst wenn unser Vermieter vor Gericht Recht bekommt, so würden wir ja noch ein Frist bekommen bis wann wir endgültig ausziehen müssten. Wie lange würde sich sowas ziehen?
Meine Gedanke dahinter ist das mit ihm zu besprechen. Wenn wir einvernehmlich ein befristetes Mietverhältnis von 6-9 Monaten aushandeln würden, so wäre das ja immer noch unkomplizierter für beide Parteien, als ein Gerichtsurteil abzuwarten der eventuell auch 6-9 Monate ab jetzt dauert - nur das wir in dem Fall beide einen unnötigen Papierkrieg hätten, eventuell schlaflose Nächte, Kopfschmerzen etc.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Wenn man jetzt der Kündigung widerspricht,

Irgendwie hatte ich den Eindruck, das
Zitat (von Robert-H):
Wie könnte man sonst Zeit gewinnen?

wäre das Ziel?

Für eine Strategie muss man sich schon entscheiden, entweder legal Zeit gewinnen oder dem Vermieter helfen einen recht pünktlich aus der Wohnung zu bekommen.



Zitat (von Robert-H):
Diesen Punkt kann ich zumindest schon Mal ganz entspannt im Gespräch mit ihm angehen.

Ich wette nach dem Punkt wird das Gespräch nicht mehr so entspannt ...



Zitat (von Robert-H):
Wie viel Zeit könnte man durch einen Gerichtsprozess gewinnen.

Je nach Summe die man bereit ist zu investieren, Fähigkeit des Anwaltes in strecken das Verfahrens, Auslastung und Verfahrensart: nichts bis 3-4 Jahre


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Je nach Summe die man bereit ist zu investieren, Fähigkeit des Anwaltes in strecken das Verfahrens, Auslastung und Verfahrensart:
vergiss nicht "Gerichtsstandort".
Da gibt es regional doch sehr unterschiedliche Sichtweisen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Wenn man jetzt der Kündigung widerspricht, die Räumungsklage flattert in den Briefkasten.
Nein. Wenn der Vermieter schlau ist, nimmt er dann einen Anwalt und lässt dann eine korrekt begründete Kündigung zustellen. Gegen die kommt man dann deutlich schwieriger an.

Aber vielleicht sollte man die Begrifflichkeiten noch klarstellen. Einen Widerspruch gegen eine Kündigung gibt es auch. Das findet sich in § 574 BGB. Dabei geht es darum, dass einer eigentlich wirksamen Vermieterkündigung widersprochen werden kann, wenn beim Mieter eine besondere Härte vorliegt.

Bei euch gibt es aber sehr wahrscheinlich aktuell keine wirksame Vermieterkündigung. Insoweit ist Widerspruch der falsche Begriff. Einer unwirksamen Kündigung muss der Mieter rein rechtlich nicht widersprechen. Du kannst natürlich dem Vermieter mitteilen, dass seine Kündigung unwirksam ist. Dann kann der eine neue, wirksam formulierte Kündigung nachschieben. Das ist also das Gegenteil von Zeitspiel.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Diesen Punkt kann ich zumindest schon Mal ganz entspannt im Gespräch mit ihm angehen.


Wir gehen mal davon aus, dass dieses Gespräch nach Beendigung des MIetverhältnis und/oder bei Übergabe der Wohnung erfolgt. Sollte es weit davor erfolgen, zB im Oktober, würde ich die Füße still und den Mund geschlossen halten, wenn der Vermieter vor dem beabsichigten Ende merkt, dass du nicht ausziehen wirst wollen, dann wird er sich entsprechend vorbereiten.

Grundsätzlich bin ich jedoch ein Freund von gütlichen EInigungen. Jetzt wo du weißt, wie es laufen könnte, wäge ab, welcher Weg am besten ist. Im Fall der nicht beachteten Eigenbedarfskündigung (wenn sie denn korrekt ausgesprochen wurde), könnte ein Gerichtsverfahren sehr viel Geld kosten, wenn du rechtsschutzversichert bis, sollte das kein Problem darstellen, bist du jedoch nicht versichert, dann überlege dir, ob ein Verfahren wirtschaftlich und zufinanzieren wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3545 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Grundsätzlich bin ich jedoch ein Freund von gütlichen EInigungen. Jetzt wo du weißt, wie es laufen könnte, wäge ab, welcher Weg am besten ist. Im Fall der nicht beachteten Eigenbedarfskündigung (wenn sie denn korrekt ausgesprochen wurde), könnte ein Gerichtsverfahren sehr viel Geld kosten, wenn du rechtsschutzversichert bis, sollte das kein Problem darstellen, bist du jedoch nicht versichert, dann überlege dir, ob ein Verfahren wirtschaftlich und zufinanzieren wäre.


Und wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, gibt es doch eine Beratung bei einem Anwalt kostenlos. Würde die Kündigung überprüfen lassen, ob sie so rechtens ist.
Das Erwachen könnte sonst teuer werden mit der Zeit gewinnen.
Trotzdem würde ich zeitnah eine andere Wohnung suchen. Bei einer gütlichen Einigung könnte der Vermieter evtl. eine Verlängerung gewähren, wenn eine Wohnung z.B. erst zum Januar oder später bezugsfrei ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bei einer gütlichen Einigung könnte der Vermieter evtl. eine Verlängerung gewähren, wenn eine Wohnung z.B. erst zum Januar oder später bezugsfrei ist.


Das halte ich für einen ausgezeichneten Gedankengang!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bei einer gütlichen Einigung könnte der Vermieter evtl. eine Verlängerung gewähren, wenn eine Wohnung z.B. erst zum Januar oder später bezugsfrei ist.
Das geht auch ohne gütliche Einigung über den erwähnten Widerspruch. Innerhalb der dortigen Fristen hat der Mieter sogar ein Anrecht auf eine solche Verlängerung, wenn nur dadurch ein doppelter Umzug zu vermeiden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das geht auch ohne gütliche Einigung über den erwähnten Widerspruch. Innerhalb der dortigen Fristen hat der Mieter sogar ein Anrecht auf eine solche Verlängerung, wenn nur dadurch ein doppelter Umzug zu vermeiden ist.

Wie genau funktioniert das? Widerspruch einreichen und darauf hinweisen das eine verlängerte Frist für den Auszug benötigt wird?

Es hat sich zwischenzeitlich was getan. Unser Vermieter hat eine ausführlichere Begründung für den Eigenbedarf nachgereicht. Ganz von selbst. Es würde mich nicht wundern, wenn er dieses Forum kennt und mitliest.

Jetzt wird es spannend:
Im Kündigungsschreiben hieß es, dass er und seine Lebensgefährtin eine größere Wohnung benötigen. Ohne nähere Begründung.
In der WhatsApp-Nachricht am darauffolgenden Tag hieß es, dass seine Lebensgefährtin berufsbedingt einen Therapiebegleithund bekommt und sie deswegen eine größere Wohnung benötigen.
Im aktuellen Schreiben, welches er uns vor ein paar Tagen schriftlich in den Briefkasten eingeworfen hat, heißt es das sie aktuell in einer 39m² Wohnung leben und aus beruflichen und privaten Gründen eine größere Wohnung benötigen. Weiterhin heißt es dort die jetzige Wohnung biete keinen Platz für ein Arbeitszimmer, das er (der Vermieter) dringend benötige. Der Therapiebegleithund wurde nicht mehr erwähnt.
Also erst der Therapiehund den seine Lebensgefährtin bekommt und nun aber das Arbeitszimmer welches er dringend benötigt.
Finden wir ein wenig komisch.

Außerdem macht uns die Angabe zur Größe der Wohnung ( 39m² ) skeptisch. Wir wohnen seit fast 10 Jahren in der Siedlung. Was früher einmal Wohnungen von englischen Soldaten waren, sind es seit 2010 Wohnungen für den freien Markt. Unser Vermieter wohnt auch hier in der Siedlung. Ihr könnt euch das so vorstellen das hier in 4 Reihen jeweils 3 Mehrparteinhäuser aneinander stehen. Die Wohnungen sind vom Schnitt sehr ähnlich, wenn nicht sogar gleich. Beim Bau wurde wohl eher funktional gedacht, war es schließlich erst ausschließlich für Soldaten gedacht. Bevor wir in unserer aktuellen Wohnung wohnten, hatten wir im Mehrparteinhaus gegenüber gewohnt. Außerdem haben wir hier Freunde und Bekannte bei denen wir zu Besuch waren. Wir kennen den Schnitt der Wohnungen hier in der Siedlung und wie groß diese ungefähr sind. Lange Rede kurzer Sinn… wir zweifeln die Größenangabe an! Viel eher vermuten wir das die Wohnung ähnlich geschnitten ist wie unsere erste Wohnung als wir in die Siedlung gezogen sind. Also, eine 3 Zimmer Wohnung mit 75m². Für ein Paar ohne Kinder völlig ausreichend um auch einen Hund Platz zu bieten oder sich eben ein Arbeitszimmer einzurichten. Kann ja jeder sehen wie er will. Darum geht es auch nicht.
Meine Frage: Wenn wir nachweisen können das die Größenangabe in seiner Begründung vorsätzlich falsch ist, hätten wir dadurch irgendeinen Vorteil? Oder wäre sein Eigenbedarf weiterhin dadurch nicht weniger berechtigt als vorher?

-- Editiert von Robert-H am 05.09.2021 21:48

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Ob er sich mit den ganzen Varianten einen Gefallen tut, da habe ich meine Zweifel dran.



Zitat (von Robert-H):
Außerdem macht uns die Angabe zur Größe der Wohnung ( 39m² ) skeptisch.

Ja, zu Recht. Absolut nicht glaubwürdig in dem Falle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Unser Vermieter hat eine ausführlichere Begründung für den Eigenbedarf nachgereicht.


Das nützt ihm nur nichts, da die Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Oder war das Schreiben eine erneute Kündigung?

Zitat (von Robert-H):
Wenn wir nachweisen können das die Größenangabe in seiner Begründung vorsätzlich falsch ist, hätten wir dadurch irgendeinen Vorteil?


Ja, das Anführen vorgetäuschter Gründe führt im Regelfall zur Unwirksamkeit der Kündigung.

-- Editiert von hh am 06.09.2021 00:02

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das nützt ihm nur nichts, da die Gründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Oder war das Schreiben eine erneute Kündigung?

Nein, nicht direkt. Er hat es geschickt formuliert. „ich halte an meinem Kündigungsschreiben vom 23.08.2021 fest. Ich möchte allerdings die Gründe für die Kündigung weiter ausführen…" Den Rest kennt ihr.

Im Moment sind wir dran herauszufinden, welche Hausverwaltung für das Haus in dem er wohnt tätig ist. Unsere Vermutung und die Aussagen von Bekannten sind ja in dem Fall nichts Handfestes. Eventuell erteilt uns die Hausverwaltung darüber Auskunft, welche Größe die Wohnungen im dem Haus haben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Wir würden gerne etwas Zeit gewinnen um eine vernünftige Wohnung zu finden und nicht eine Notlösung die sich auf die Schnelle ergeben hat. Zuerst wollten wir dagegen Widerspruch einlegen, aber wirklich zufrieden sind wir mit der Wohnung auch nicht. Und er als Vermieter hat mehrere Möglichkeiten um uns in Zukunft zu ärgern. Weswegen wir uns mit dem Gedanken auszuziehen angefreundet haben. Unsere Absicht ist erstmal das Gespräch mit unserem Vermieter zu suchen und um etwas Zeit zu bitten. 6 Monate wären angemessener. Nur für den Fall, dass er nicht einlenkt würde ich mir hier gerne Anregungen holen. Wie könnte man sonst Zeit gewinnen?
Widerspruch einlegen, darauf folgt die Räumungsklage, diese kann sich soweit ich gegoogelt habe 6-12 Monate ziehen. Wäre das eine Möglichkeit? Wir haben übrigens eine Rechtsschutzversicherung.

Und dann ist da noch der Punkt mit den Schönheitsreparaturen.

Wenn Schönheitsreparaturen gemacht werden müssen, müssen die bis zum Auszugstermin erledigt sein. Insofern bringt einem das nicht mehr Zeit.

Gegen die Eigenbedarfskündigung zu klagen, bringt Zeit. Kostet aber auch eine Stange Geld, wenn man den Prozess verliert (was hier wahrscheinlich passieren würde) und auch, wenn man die Klage zurückzieht, weil man zwischenzeitlich eine andere Wohnung gefunden hat und nun ausziehen will.

Eine gütliche Einigung mit längerer Kündigungsfrist wäre für beide Seiten eine klare Win-win-Situation.

Insofern ist es das klügste, erst die friedliche Verhandlungslösung zu suchen, mit Fristverlängerung, z.B. auf 6 Monate. (Inkl. Schönheitsreparaturen natürlich.)
Und wenn das nicht klappt, kann man versuchen, die ausgesprochene Kündigung aus formalen Gründen ins Leere laufen zu lassen.
Man sollte sich aber klar sein, daß der Vermieter das spätestens am 31.11. merkt, also in gerade mal 84 Tagen... Und da der Vermieter vermutlich schon etwas vor dem 31.11. mal ausmessen kommt, und die Übergabe besprechen will, merkt er es vermutlich schon noch etwas früher.

Dann ist allerdings die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung vermutlich nicht mehr vorhanden. Und so lang sind drei Monate Kündigungsfrist auch nicht...

-- Editiert von eh1960 am 07.09.2021 18:47

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Von daher werden vermutlich auch die Whatsapp-Nachrichten nicht ausreichen. Im übrigen hat der BGH meiner Erinnerung nach auch klargestellt, dass nicht zwingend die Eigenbedarfsgründe im Schreiben stehen müssen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung müssen dem Mieter die Gründe bekannt sein. Wenn sich das also aus vorherigen Gesprächen, Schreiben oder whatsapp eindeutig ergibt und der Vermieter dies auch beweisen kann, dann würde das ausreichen. Der BGH hat in dem Urteil meiner Erinnerung nach das kuriose Wort "Förmelei" verwendet. Es wäre eine bloße Förmelei zu fordern, dass im Kündigungsschreiben selbst alles drinstehen müsse. Aber wie gesagt: Es müssen alle relevanten Informationen zu dem Zeitpunkt beim Mieter sein und der Vermieter müsste das beweisen.

So ist es.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Robert-H
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Schönheitsreparaturen gemacht werden müssen, müssen die bis zum Auszugstermin erledigt sein.

Wir haben die Wohnung unrenoviert übernommen. Klär mich bitte auf warum wir ihm die Wohnung in einem besseren Zustand übergeben müssen als das wir sie erhalten haben?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Wenn Schönheitsreparaturen gemacht werden müssten, dann müssen sie halt gemacht werden. Oder man zahlt den Schaden in Geld.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Robert-H):
Wir haben die Wohnung unrenoviert übernommen. Klär mich bitte auf warum wir ihm die Wohnung in einem besseren Zustand übergeben müssen als das wir sie erhalten haben?


Bei unrenoviert übernommener Wohnung muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen übernehmen.

Zitat (von eh1960):
Im übrigen hat der BGH meiner Erinnerung nach auch klargestellt, dass nicht zwingend die Eigenbedarfsgründe im Schreiben stehen müssen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung müssen dem Mieter die Gründe bekannt sein.


So hat der BGH nicht geurteilt. Es muss nur nicht jedes Detail in der Begründung stehen.

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