Eigenbedarfskündigung - keine Antwort vom Vermieter

18. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Gegenwart
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - keine Antwort vom Vermieter

Guten Morgen, im Sommer 2017 habe ich eine Eigenbedarfskündigung bekommen, der ich fristgerecht wegen Härtefall ( 72 Jahre, Pflegegrad 2) widersprochen habe. Der Vermieter meldete sich aber nicht. Über SMS hat er dann am 4.Mai 2018 ein Gespräch angekündigt, wie das Problem zu lösen wäre. Dazu ist es nie gekommen.
Wie sieht es nun rechtlich aus?
Besteht nun immer noch die Kündigung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Vermieter musste nach § 545 BGB der Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb von 2 Wochen widersprechen:

Zitat:
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

Diese Frist ist verstrichen. Das Mietverhältnis wird sich auf unbestimte Zeit verlängert haben und müßte wieder neu gekündigt werden..

Allerdings kann die Gültigkeit dieser Regelung im Mietvertragausgeschlossen sein.
In älteren Mietverträgen steht dann nicht nach § 545 BGB sondern § 568 BGB.

-- Editiert von Spezi-2 am 18.03.2020 10:19

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Gegenwart
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Wie sieht es nun aus?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sie leben in einer ungekündigten Wohnung.

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#4
 Von 
Gegenwart
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank und bleiben Sie alle gesund.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Sie leben in einer ungekündigten Wohnung. Wieso? Der Ausschluss des § 545 heißt ja, der Vermieter muß nicht widersprechen. Insofern ist doch das Gegenteil der Fall...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Rechtlich zu prüfen wäre aber eine Verwirkung, da sich der Vermieter ja quasi 2 Jahre nicht um die Sache gekümmert hat. Und geprüft werden muß das auch nur, wenn dem Vermieter plötzlich einfiele, doch noch auf Räumung zu klagen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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