Eigenbedarfskündigung - rechtswidrig?

5. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - rechtswidrig?

Hallo!

Ich würde mich gerne informieren, wie es in folgender Fallkonstruktion für den Mieter (M) ausgehen könnte, und zwar:

Der Mieter (M) wohnt seit 2 Jahren in einem Mietverhältnis in einer 1 Zimmer Wohnung mit Einbauküche des Vermieters (V). In dem Bau gibt es 2 Arten von Wohnungen - beide Bauarten sind 1 Zimmer Wohnungen, jeweils mit und ohne separater Küche.

Nun meldet V Eigenbedarf für die Wohnung an, da sein Enkel in der Stadt studieren möchte. M soll die Wohnung verlassen, da der Enkel gerne im 4. Stock wohnen möchte, mit einer separaten Einbauküche - wie es in der Wohnung von M zutrifft.

(Dazu muss angemerkt werden, dass das Bad in der Wohnung von M frisch saniert worden ist - als einziges Bad in dem gesamten Bau.)

Ist dies rechtlich möglich? Es gibt insgesamt 3 Wohnungen in dieser Konstellation, die anderen beiden Mieter wohnen jedoch länger als M in ihrer Wohnung, weshalb diese in einem Fall des Eigenbedarfs laut V nicht die Wohnung kündigen müssten.

Ich habe ebenfalls gelesen, dass dies nicht rechtens ist, wenn der Eigenbedarf vorhersehbar ist. Da der Enkel schon länger studieren möchte hätte dies eventuell vorher angemerkt werden müssen?

Ich hoffe, Sie können mir in diesem Fall weiterhelfen.

Ich wünsche noch einen schönen Sonntag!

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35 Antworten
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#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Dass der Enkel vielleicht irgendwann ein Studium aufnehmen möchte, muss meiner Ansicht nach nicht erwähnt werden.
Allenfalls wenn schon absehbar war, dass er die Wohnung benötigen könnte.
Die Badrenovierung wäre eher ein Ansatzpunkt.
Ich gehe davon aus, dass diese mit Zustimmung des Vermieters und auf Kosten des Mieters erfolgte?
Dann hätte der Mieter schon das Recht, diese Wertsteigerung "abzuwohnen" oder einen angemessenen Ausgleich zu verlangrn, auch wenn er Rückbauverpflichtet ist

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

@quiddje,

Zitat:
Die Badrenovierung wäre eher ein Ansatzpunkt.
Ich gehe davon aus, dass diese mit Zustimmung des Vermieters und auf Kosten des Mieters erfolgte?


Woraus soll sich ergeben, dass der Mieter die Badsanierung vorgenommen hat.
Vermutlich hat der Vermieter dieses schon im Hinblick auf die absehbare Kündigung vorgenommen.
Das dürfte aber kein Widerspruchsgrund für den Mieter sein.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Renovierung des Bads erfolgt auf Kosten von V, mit der Zustimmung von M. Da M jetzt jedoch keinen Mehrwert mehr von der Removierung hat, könnte M diese verweigern?

Des weiteren wird im selben Bau eine Wohnung frei (ein Mieter hat das Mietverhältnis gekündigt) - diese hat jedoch keine separate Einbauküche, ist sonst jedoch baugleich. Kann M eventuell rechtlich durchsetzen, dass der Enkel in diese Wohnung einzieht? Dadurch entsteht ihm ja kein Nachteil, es geht ja lediglich um die Lokalisation der Küche.

Liebe Grüße

-- Editiert von Camora7 am 05.08.2018 13:15

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Es geht ein bischen durcheinander. Wenn ich das richtig verstanden habe, soll das Bad erst noch saniert werden. Diesem hat der Mieter vor Erhalt der Kündigung zugestimmt. Meiner Meinung nach ist das jedoch mit der Kündigung hinfällig, sofern diese wirksam ist. Die Badsanierung kann der Vermieter dann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses durchführen ohne den Mieter zu beeinträchtigen.

Bezüglich der anderen, aktuell freien Wohnung eine Nachfrage: Hat die exakt den gleichen Querschnitt wie die Wohnung des Mieters oder fehlen auch die Quadratmeter, auf denen beim Mieter die Einbauküche steht?

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#5
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Pardon,

da habe ich mich etwas falsch ausgedrückt - das Bad soll im August renoviert werden. Da M jedoch wie gesagt keinerlei Vorzüge durch diese Renovierung hat, kann M diese ja verwehren.

Und zur anderen Frage:

Der Querschnitt ist nicht gleich. Es fehlen die Quadratmeter der Küche.

M hat zwischenzeitlich seinen Anwalt kontaktiert, und erhofft sich eine Herauszögerung der Kündigung.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Der Vermieter müsste dem Mieter zumindestens die frei Wohnung anbieten.
Einen anderen Grund die Wirksamkeit der Kündigung anzugreifen erkenne ich nicht.

Eigenbedarf ist ein Kündigungsgrund.
Der Mieter müsste schon einen Widerspruchsgrund (Härtefall) liefern der in seinem Wirkungsbereich legt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung wurde angeboten - kommt jedoch nicht in Frage da sie weitaus kleiner ist und dies eine ziemliche Verschlechterung im Vergleich zur alten Wohnung wäre.

Ließe sich durch einen Anwalt der Eigenbedarf herauszögern?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Ließe sich durch einen Anwalt der Eigenbedarf herauszögern?


Der Eigenbedarf ist Fakt, den kann kein Anwalt verändern.

Er kann aber prüfen, ob die Kündigung korrekt verfasst wurde und sie, falls nicht angreifen. All zu viel würde ich mir aber nicht davon versprechen, wobei wenn es nur um den Termin des Auszuges geht, da gewisse Erfolgsaussichten bestehen können.
Aber: Lässt der Vermieter nicht mit sich reden in Richtung Kündigung wirksam, aber erst zu einem späteren Termin?

Zitat (von Camora7):
Da M jedoch wie gesagt keinerlei Vorzüge durch diese Renovierung hat, kann M diese ja verwehren.
So pauschal ist diese Aussage diskussionswürdig. Mir ist allerdings nicht klar, ob M vorher zugestimmt hat.

Berry

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Ist dies rechtlich möglich?

Ja, ist es



Zitat (von Camora7):
Kann M eventuell rechtlich durchsetzen, dass der Enkel in diese Wohnung einzieht? Dadurch entsteht ihm ja kein Nachteil,

Ach nee, aber sobald es den Mieter betrifft ist die Wohnung nur nachteilig und unzumutbar ...
Zitat (von Camora7):
Die Wohnung wurde angeboten - kommt jedoch nicht in Frage da sie weitaus kleiner ist und dies eine ziemliche Verschlechterung im Vergleich zur alten Wohnung wäre.

Zitat (von Camora7):
diese hat jedoch keine separate Einbauküche




Zitat (von Camora7):
Die Renovierung des Bads erfolgt auf Kosten von V, mit der Zustimmung von M. Da M jetzt jedoch keinen Mehrwert mehr von der Removierung hat, könnte M diese verweigern?

Könnte er.
Da er aber der Renovierung zugestimmt hat, könnte der Vertragsbruch dann recht teuer werden (Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Schadenersatz, ...).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da er aber der Renovierung zugestimmt hat, könnte der Vertragsbruch dann recht teuer werden (Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Schadenersatz, ...).
Das nun wiederum sehe ich anders. Denn die Randbedingungen haben sich komplett verändert.

Der Mieter hat der Badsanierung, die vermutlich mit Zeitaufwand und einigem Dreck einherkommt, zugestimmt, weil er vom sanierten Bad etwas haben wollte. Das hat sich aber nun geändert, die Kündigung ist da. Der Vermieter kann problemlos nach Beendigung des Mietverhältnisses die leere Wohnung sanieren. Ohne Dreck und Extra-Aufwand für den Mieter. Der Mieter hat eh genug mit der Wohnungssuche und dem Umzug nach 2 Jahren zu tun.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Denn die Randbedingungen haben sich komplett verändert.

So bedauerlich es auch ist: das kommt in die Akte "Pech gehabt".



Zitat (von cauchy):
Der Vermieter kann problemlos nach Beendigung des Mietverhältnisses die leere Wohnung sanieren.

Die ist doch nicht leer, da ist der Nachmieter drin.

Im übrigen kann (wird) das auch schon alles organisiert sein, Handwerker, Materiallieferungen, ...
Das wird der Vermieter jetzt nicht alles einfach abblasen müssen und irgendwann in ein paar Monaten wenn die Handwerker wieder Zeit haben wider von vorne anfangen.
Und den Schadenersatz der Handwerker für den Ausfall wird der Vermieter auch nicht tragen müssen.


Und Wohnungssuche und Umzug, das kann auch alles mit Handwerkern nebenan organisiert werden.



Wenn der Mieter an den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr festhalten mag, wird er schon deutlich mehr vorbringen müssen als das im das neben Wohnungssuche und Umzug zu stressig wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ließe sich durch einen Anwalt der Eigenbedarf herauszögern?


Ja, das geht sogar ziemlich leicht und auch ohne Anwalt.

Das sollte man aber nur machen, wenn Geld keine Rolle spielt, entweder weil man zu viel davon hat oder weil man in den nächsten 30 Jahren sowieso kein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze hat.

Alternativ hat man eine Rechtsschutzversicherung, die dann wenigstens die Kosten der anfänglichen Verzögerung übernimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So bedauerlich es auch ist: das kommt in die Akte "Pech gehabt".

Nein, wohl eher in die Akte "arglistige Täuschung". Oder glaubst du im Ernst, dass der Vermieter die Eigenbedarfskündigung nicht vor Sanierung des Bades geplant hat? Soweit ich das verstanden habe, soll nur ein einziges Bad im ganzen Haus saniert werden. Und was für ein Zufall, genau das, in das der Enkel einziehen soll ...

Zitat (von Harry van Sell):
Die ist doch nicht leer, da ist der Nachmieter drin.
Das ist das Problem des Vermieters. Er muss nicht ansatzlos an seinen eigenen Enkel nachvermieten. Da kann man problemlos 2-3 Wochen Sanierung einplanen.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Mieter an den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr festhalten mag
Welche vertraglichen Vereinbarungen? Der Vermieter kündigt Erhaltungsmaßnahmen an. Die hat der Mieter zu gestatten, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Aber genau das liegt meiner Meinung nach vor, wenn der Vermieter trotz Kündigung dem alten Mieter schnell noch eine Sanierung reindrücken will.

Das hier ist ein Laienforum. Jeder darf seine Meinung äußern, haften wird dafür keiner. Meiner Meinung nach wird der Vermieter mit Schadensersatz bei verweigerter Sanierung hier niemals durchkommen. Sollte wirklich ein Schaden anfallen, so hat er sich den selber zuzuschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Mieter hat der Badsanierung, die vermutlich mit Zeitaufwand und einigem Dreck einherkommt, zugestimmt, weil er vom sanierten Bad etwas haben wollte.

Wenn er das so auch gegneüber dem Vermieter geäußert hat, kein Thema. Wenn nicht, käme durchaus der § 116 BGB in Frage.



Zitat (von cauchy):
Welche vertraglichen Vereinbarungen?

Die da:
Zitat (von Camora7):
Die Renovierung des Bads erfolgt auf Kosten von V, mit der Zustimmung von M.




Zitat (von cauchy):
Oder glaubst du im Ernst, dass der Vermieter die Eigenbedarfskündigung nicht vor Sanierung des Bades geplant hat?

Glaube ist nützlich bei der Huldigung des bevorzugten Höheren Wesens.
In der Juristerei eher nicht. Gerichte bevorzugen da in der Regel was handfestes, wie Beweise oder zumindest schlüssige Darlegung.



Zitat (von cauchy):
Soweit ich das verstanden habe, soll nur ein einziges Bad im ganzen Haus saniert werden.

Korrekt verstanden.
Erst mal soll nur ein Bad saniert werden. Irgendwann dann das nächste. So wie halt Geld da ist. Wüsste nicht, das der Vermieter verpflichtet wäre alle gleichzeitig zu sanieren.



Zitat (von cauchy):
Und was für ein Zufall, genau das, in das der Enkel einziehen soll ...

Wieso Zufall? Irgendwo muss man ja mal anfangen. Da kommt es auf die Güte der Argumente an die der Vermieter vorbringen würde.

Und ja, es darf auch mal Vorteile haben das man sich mit dem Vermieter gut versteht.



Zitat (von cauchy):
Meiner Meinung nach wird der Vermieter mit Schadensersatz bei verweigerter Sanierung hier niemals durchkommen.

Da wir nur Bruchstücke der Fakten kennen, würde ich mich da nicht so festlegen wollen.



Zitat (von hh):
Ja, das geht sogar ziemlich leicht und auch ohne Anwalt.

Wie den das? Der Eigenbedarf besteht doch schon längst und offenbar auch unstreitig?
Allenfalls der Auszug liese sich noch hinauszögern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Nicht jede Zustimmung begründet sofort einen eigenständigen Vertrag. Wenn der Vermieter auf Basis von § 555a BGB Sanierungsmaßnahmen ankündigt, so folgt der Mieter nur seinen mietvertraglichen Pflichten, wenn er diesem zustimmt. Das begründet jedoch keinen, von von § 555a BGB unabhängigen Rechtsanspruch des Vermieters. Mal abgesehen davon, dass selbst bei einem eigenständigen Vertrag § 313 BGB anwendbar sein wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie den das?


Einfach nicht ausziehen und auf die Räumung warten.

Deswegen schrieb hh ja, dass das eine Möglichkeit ist, wenn einem die finanzielle Situation egal sein kann.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
@quiddje Woraus soll sich ergeben, dass der Mieter die Badsanierung vorgenommen hat.
Ja, sorry. Ich hatte das also einzig möglichen Ansatzpunkt gesehen, eben WENN der Mieter die Badsanierung bezahlt hat. Aus dem Eingangsbeitrag ging das nicht eindeutig hervor - erst recht nicht, dass die Badsanierung überhaupt erst ansteht!

Somit sage ich jetzt: Nein, diese Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtswidrig.
Wie der Mieter selbst sagt, ist die andere Wohnung (die ihm ja angeboten wurde) wesentlich schlechter ausgestattet. Der Vermieter muss seinen Enkel nicht auf die schlechtere Wohnung verweisen, nur damit der Mieter die bessere weiter genießen kann. Er muss auch nicht die schlechtere aufwerten, damit der Mieter zufrieden ist.
Ein erhöhter Wohnbedarf des Enkels ist auch nicht zu erkennen. Wenn also die Kündigung formal richtig ist und der Bedarf vorhanden ist, dann muss der Mieter ausziehen.

Dass hier diskutiert wird, es nicht zu tun und das geltende Recht einfach zu ignorieren, finde ich übrigens ziemlich daneben: ja, wenn der Mieter sowieso kein Geld hat, kann er das tatsächlich straffrei machen und dem Vermieter noch einen gewaltigen Schaden bereiten, auf dem dieser mangels zahlungsfähigem Mieter sitzen bleibt. Klasse Vorlage, sind das dieselben Leute, die jammern dass Vermieter genau solche Mietinteressenten "diskriminieren"?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Zu der Situation im Bad:

M wohnt mittlerweile seit 4 Wochen in einem Bad, in welchem ein riesiges Loch klafft und er in seiner Wohnsituation eingeschränkt ist. Für die Renovierung muss M sogar die Wohnung für ein paar Tage räumen. Deshalb die Überlegung die Renovierung zu negieren, da er so wenigstens das Bad noch nutzen kann.

Der Grund warum M den Eigenbedarf rechtlich anzweifeln will ist folgender: der Vermieter V hatte bereits 2x in den letzten 6 Monaten gedroht, Eigenbedarf anzumelden und hat M dann jedoch mit den Worten „Keine Sorge, ich garantiere Ihnen, dass Sie nicht ausziehen müssen." vertröstet. Deshalb möchte M sich dagegen wehren und zumindest eine Verzögerung des Auszuges erwirken, da er sich unrecht behandelt fühlt. Auch wenn es das Gute Recht von V ist, Eigenbedarf anzumelden.

Dazu möchte ich anmerken, dass M keinesfalls illegale oder moralisch fragliche Aktionen durchführen möchte - sondern lediglich durch rechtliche Schritte ein bisschen mehr Zeit für die Wohnungssuche etc. erwirken.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zum Bad: Das rechtfertigt eine Mietminderung. Wenn der Mieter sogar teilweise ausziehen soll, für die jeweiligen Tage eine Mietminderung von 100%. Im übrigen muss der Vermieter dafür sorgen, dass das Eigentum des Mieters keinen Schaden nimmt. Also z.B. die Möbel des Mieters irgendwo einlagern und dann wieder aufbauen.

Ob die Badsanierung verweigert werden darf, kann ich nach den weiteren Informationen nicht beurteilen. Denn offenbar wurden die Arbeiten ja schon begonnen. Da wird es darauf ankommen, ob die Arbeiten ausgesetzt werden können oder nicht.

Zum Eigenbedarf: Ich habe das Gefühl, dass der BGH bei diesem Thema eine klare Linie erkennen lässt. Wenn Eigenbedarf sinnvoll begründet ist, so kann der Mieter gegen die Kündigung nicht viel machen. Herauszögern könnte man die maximal mit einem Härtefalleinwand, den ich aber nicht sehe. Sollte jedoch nach einer solchen Kündigung der Eigenbedarf nicht verwirklicht werden (also der Enkel nicht dort einziehen), dann wirds für den Vermieter (berechtigterweise) eng. Dann muss der Vermieter nachweisen, dass der Eigenbedarf nicht vorgetäuscht war.

Daher würde ich bei einer Situation wie hier dem gekündigten Mieter empfehlen, nach dem eigenen Auszug die Wohnung im Auge zu behalten. Wer zieht dort ein? Wirklich der Enkel oder doch ein neuer Mieter? Wenn letzteres der Fall ist, so wäre der Gang zum Anwalt angeraten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :-)

M hat heute mit seinem Anwalt gesprochen, dieser hat folgendes gesagt:

Der Anwalt hat ihm zugesichert, dass ein Eigenbedarf seitens V nicht geltend gemacht werden kann, aus folgenden Gründen:

- V habe M als „Entschädigung" eine Wohnung in dem gleichen Haus angeboten, in dem M aktuell wohnt - nur ohne separate Küche und dementsprechend weniger Wohnfläche. Da er diese Wohnung für M zumutbar findet (M ist übrigens Student), so sagt der Anwalt sei diese Wohnung auch für E (Enkel des Vermieters, ebenfalls Student) zumutbar.

- V hat M vor der Kündigung eine Kopie eines Briefes gegeben, in dem er die beiden Mieter in den der Wohnung von M baugleichen Wohnungen jeweils über und unter ihm angeschrieben hat. In diesem Brief hat er sich erkundigt, ob einer der beiden Mieter eventuell auszieht. Jedoch hat die Wohnung 5 Etagen, V hat jedoch nur 3 Parteien angeschrieben - dies sei „unfair" da es 2 weitere Parteien gebe, welche in Frage kämen, da es exakt die gleichen Wohnungen sind.

M wird sich jedoch die Tage mit weiteren Anwälten in Verbindung setzen und weitere Meinungen einholen.

Scheinen die Ausführungen des Anwaltes plausibel zu sein?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Scheinen die Ausführungen des Anwaltes plausibel zu sein?


Für mich nicht, ich sehe in beiden Punkten keine Gründe, weswegen die Kündigung nicht rechtmäßig sein sollte.
Bin aber auch kein Anwalt....

-- Editiert von spatenklopper am 06.08.2018 13:47

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Scheinen die Ausführungen des Anwaltes plausibel zu sein?

Ich versuche mich bei Beurteilungen von Ausführungen eines Anwalts zurückzuhalten. Zum einen aufgrund des "Stille-Post-Effekts". Du Klient schreibt hier, was er von den Ausführungen des Anwalts verstanden hat. Das ist nicht unbedingt das, was der Anwalt gemeint hat. Zum anderen hat der Anwalt Einblick in Unterlagen, welche wir hier im Forum nicht haben. Zu guter Letzt hat der Anwalt im Gegensatz zu allen anderen hier Jura studiert. Da tue ich mich schwer, dessen Antworten zu kritisieren.

Daher möchte ich nur ganz vorsichtig anmerken, dass mich die hier wiedergegebenen Ausführungen ein wenig überraschen. Mich überrascht zusätzlich, wie schnell ein Anwalt geantwortet hat und dass der Mieter offenbar mehrere Anwälte befragen will. Sollten all diese Fragen kostenpflichtig sein, wäre das Verhalten sehr ungewöhnlich weil kostspielig. Sind sie es nicht, muss man die Qualität der Antworten zumindest vorsichtig hinterfragen.

Am Ende doch noch die Gründe für meine Verwunderung: Fairness spielt meines Wissens nach im Mietrecht kaum eine Rolle. Der Vermieter kann sich aussuchen, wem er kündigt. Er muss keine anderen Mieter fragen. Und Angemessenheit von Wohnraum erscheint mir bei Eigenbedarf auch keine wesentliche Rolle zu spielen. Es wurden schon riesen Wohnungen für Studierende berechtigt gekündigt. Alles okay, solange die dann auch wirklich einziehen und die Wohnung bewohnen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Oh weia, was ist denn das für ein Anwalt?


zum ersten Einwand: ich habe bisher nirgends gelesen, dass der Vermieter die Zumutbarkeit der Alternativwohnung für den Enkel bestreitet. Er möchte dem Enkel aber lieber diese Wohnung zukommen lassen, und das ist auch sein gutes Recht!
Wenn beide Wohnungen nun wirklich genau baubleich wären, dass könnte man eventuell mit dem Schikaneverbot des BGB argumentieren und verlangen, dass der Enkel in die andere Wohnung einzieht. Hier aber bestehen doch tatsächliche Unterschiede und der Enkel (oder der Opa) möchte lieber diese Wohnung. Das ist meiner Ansicht nach nachvollziehbar.
Es ist auch schon bis zum Bundesgerichtshof durchgeurteilt, dass es einem Gericht nicht zusteht, zu beurteilen, welcher Wohnstandard für Eigenbedarf "genügen" muss, sondern dass das in der Entscheidungsfreiheit des Eigentümers liegt. Nur bei ganz grobem Missverhältnis wäre dem ein Rigel vorzuschieben: wenn deine Wohnung 5 Zimmer hätte und der Enkel die allein nutzen wollte, wäre das so ein Fall. Hier aber ist die Wohnung für einen Studenten offenbar nicht überdimensioniert. Damit steht es dem Eigentümer frei, welche Wohnung er dem Enkel anbieten will.
Wie in Antwort #9 schon gesagt: wenn es für den Mieter ein Nachteil ist, in die Wohnung zuziehen, dann sollte man davon ausgehen, dass es auch für den Enkel ein Nachteil wäre. Warum soll er sich darauf einlassen müssen?

Beim zweiten Punkt habe ich die Argumentation nicht mal verstanden: V hat also netterweise vorher nach Freiwilligen gesucht, aber keine gefunden. Deswegen nimmt er jetzt seine gesetzlichen Rechte wahr.
Und der Anwalt meint, V hätte nach noch mehr Freiwilligen suchen müssen? Oder was ist das Argument?
Ich verstehe ja, dass in den aktuellen Nachrichten das Wort "unfair" von gewissen Personen des öffentlichen Lebens (hauptsächlich einer) für die merkwürdigsten Behauptungen als Begründung genannt wird, aber das heißt erstens nicht, dass hier irgendeine Unfairness (gegenüber dem gekündigten Mieter) vorliegt und zweitens geht es hier nicht um Fairness, sondern um gesetzliche Rechte und Pflichten.
Ich finde es auch unfair, dass ich tierisch viele Sozialabgaben zahlen muss und mein pensionierter Nachbar nicht, das entbindet mich aber weder von der Zahlung noch verschafft es mir irgendwann die Vorteile einer Beamtenpension statt der vagen Hoffnung auf die vergleichsweise geringen Zahlungen durch die Rentenkasse.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich schließe mich den Antworten von cauchy und quiddje an. Auch ich kann die Antworten des Anwaltes nicht nachvollziehen

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
so sagt der Anwalt sei diese Wohnung auch für E (Enkel des Vermieters, ebenfalls Student) zumutbar.

Nunja, der Vermieter ist weitgehend frei in der Auswahl der Wohnung. Und "zumutbar" war meines Wissens bisher noch kein Kriterium in solchen Fällen. Aber man kann ja auch mal was neues probieren.
Im Umkehrschluss wäre die dann ja auch für den Mieter zumutbar, also kein Problem da einzuziehen ... also nicht ganz ungefährlich die Argumentation.



Zitat (von Camora7):
Jedoch hat die Wohnung 5 Etagen, V hat jedoch nur 3 Parteien angeschrieben - dies sei „unfair" da es 2 weitere Parteien gebe, welche in Frage kämen, da es exakt die gleichen Wohnungen sind.

Abgesehen davon, das es mir neu wäre das es überhaupt eine solche "Fragepflicht" gibt, eventuell hat der Enkel die anderen Wohnungen schon von vorneherein ausgeschlossen?


Eines kann man ihm jedenfalls nicht vorwerfen: mangelnde Kreativität.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Einen gewissen Sinn ergeben die Antworten durchaus, aber ob das reicht?

Das Argument, die freistehende Wohnung ist dem Vermieter zumutbar, waere durchaus ein gewichtige, mir scheinen die Wohnungen aber nicht vergleichbar, wenn da der Raum für die Küche fehlt.

Das Fragen hingegen ist schon zu hinterfragen. Der VM ist nämlich an der Kündigung gehindert, wenn er weiß, dass einer der anderen Wohnungen bald frei wird.
wenn er 3 von 5fragt, ist das erstmal nicht einzusehen. Das Eis duerfte aber nicht lange tragen.

Da könnte man ehr fragen, ob die Wohnung in Berlin ist?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
. Der VM ist nämlich an der Kündigung gehindert, wenn er weiß, dass einer der anderen Wohnungen bald frei wird.
Wieso bitte denn das?
Das "nämlich" gibt es so nicht!

Es gilt lediglich: wenn eine der Wohnungen innerhalb der Kündigungsfrist frei wird, dann muss der Vermieter diese frei werdende Wohnung dem gekündigten Mieter anbieten.

Das hat er mit der bereits freien auch getan und es gibt keinen Anlass zu der Vermutung, dass er es nicht auch mit anderen tun würde.
Aber er kann trotzdem weiterhin auf der Kündigung der derzeitig vom Mieter bewohnten Wohnung bestehen, weil er eben diese nun mal für seinen Enkel ausgesucht hat.
Und wenn die angebotene Wohnung dem Mieter nicht zusagt, dann muss er eben eine andere suchen.
DIESE Wohnung jedenfalls geht nach derzeitigem Sachverhalt an den Enkel - entweder ordentlich oder nach der durchgezogenen Räumungsklage. Da gibt es keine Chancen für den Mieter.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Zitat (von Akkarin):
. Der VM ist nämlich an der Kündigung gehindert, wenn er weiß, dass einer der anderen Wohnungen bald frei wird.
Wieso bitte denn das?
Das "nämlich" gibt es so nicht! Es gilt lediglich: wenn eine der Wohnungen innerhalb der Kündigungsfrist frei wird, dann muss der Vermieter diese frei werdende Wohnung dem gekündigten Mieter anbieten.

Richtig ist, dass der VM sich dann auf eine dieser freiwerdenden Wohnungen verweisen lassen müsste. Kann man nachlesen in Rdn 111 zu § 573 BGB in Schmidt-Futterer, MietR,
Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts

Zitat (von quiddje):


Das hat er mit der bereits freien auch getan

Die ist aber nicht vergleichbar. Wir haben ja oben gelernt, es gibt Wohnungen mit separater Küche und ohne, was sich auch in qm niederschlägt. (wie auch immer das aussieht) Da eine Küche zum Wohnen elementar dazugehört, würde ich das Anbieten der 1 Zimmer Wohnung ohne Küche als nicht zumutbar ansehen.

Zitat (von quiddje):

DIESE Wohnung jedenfalls geht nach derzeitigem Sachverhalt an den Enkel - entweder ordentlich oder nach der durchgezogenen Räumungsklage. Da gibt es keine Chancen für den Mieter.


Muss nicht, In berlin gibt es zur Zeit wenig chancen, die durch zu bekommen und auch in Städten wie FFM, Muc und K ist das nicht mehr ganz einfach. In Großblittersdorf wäre die hingegen tatsächlich kaum verhinderbar.

-- Editiert von Akkarin am 08.08.2018 13:34

-- Editiert von Akkarin am 08.08.2018 14:17

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die ist aber nicht vergleichbar.


Damit hätte sie, dem wegen Eigenbedarf gekündigten Mieter, übrigens gar nicht angeboten werden müssen.
Eine derartige Anbietpflicht existiert nämlich nur für vergleichbaren Wohnraum im selben Haus oder der selben Wohnanlage.
BGH, Urteil vom 13. 10. 2010 – VIII ZR 78/10 & BGH, Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119539 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Richtig ist, dass der VM sich dann auf eine dieser freiwerdenden Wohnungen verweisen lassen müsste.

Nö.

Alternativwohnungen zeichnen sich nämlich da durch aus, dass eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, in der der seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche hätte befriedigt werden können.

Weniger Wohnfläche, keine Küche, kein saniertes Bad ist da wohl kaum von erfasst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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