Eigenbedarfskündigung trotz Kündigungsverzicht im Vertrag?

28. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung trotz Kündigungsverzicht im Vertrag?

Hallo, ich habe mehrmals versucht den Mietdeckel bei meinem Vermieter einzufordern. Lieder ohne Erfolg. Heute kam ein Schreiben "Eigenbedarfsanmeldung" für seine Tochter und ihren Partner.

Wir sollen die Wohnung in 3 Monaten verlassen. Im Mietvertrag ist eine Klausel "Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht".
Was würden sie empfehlen?

*Der Vermieter ist Rechtsanwalt
Ihm gehört der gesamte Wohnkomplex (ca.10 Wohnungen)
Miete wurde unsererseit immer pünktlich beglichen.

-- Editiert von go570538-38 am 28.01.2021 17:35

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42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31946 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
Heute kam ein Schreiben "Eigenbedarfsanmeldung"
Wenn diese Eigenbedarfskündigung Hand+Fuß hat, was man nach der Schilderung wohl erwarten kann, ist das wohl so.
Zitat (von go570538-38):
Was würden sie empfehlen?
Schnellstens auf die Wohnungssuche gehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
Hallo, ich habe mehrmals versucht den Mietdeckel bei meinem Vermieter einzufordern. Lieder ohne Erfolg.


Wie meinst Du das ? Du hast gesagt "Hey, hier gilt der Mietendeckel" und er "nein" und das wars für Dich ?

Zitat (von go570538-38):
Wir sollen die Wohnung in 3 Monaten verlassen. Im Mietvertrag ist eine Klausel "Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht".
Was würden sie empfehlen?


Den RA darauf hinweisen, dass er da wohl was vergessen hat....

Zitat (von go570538-38):
*Der Vermieter ist Rechtsanwalt


Dann weis er wohl sehr gut selber, dass er damit jetzt nicht durchkommt....

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#3
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von go570538-38):
Hallo, ich habe mehrmals versucht den Mietdeckel bei meinem Vermieter einzufordern. Lieder ohne Erfolg.


Wie meinst Du das ? Du hast gesagt "Hey, hier gilt der Mietendeckel" und er "nein" und das wars für Dich ?


Zitat (von go570538-38):
Wir sollen die Wohnung in 3 Monaten verlassen. Im Mietvertrag ist eine Klausel "Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht".
Was würden sie empfehlen?


Den RA darauf hinweisen, dass er da wohl was vergessen hat....

Zitat (von go570538-38):
*Der Vermieter ist Rechtsanwalt


Dann weis er wohl sehr gut selber, dass er damit jetzt nicht durchkommt....


Das erste Schreiben habe ich per Post geschickt, worauf er geantwortet hat und auf einen "schwebenden Rechtstand" verwiesen hat. Darauf habe ich nochmal schriftlich auf die Senkung der Miete nach Mietdeckel aufmerksam gemacht. Heute kam die Antwort darauf in Form der Eigenbedarfsanmeldung..

Reicht ein Schreiben von mir mit dem Verweis auf den Vertragsabschnitt oder sollte ein Anwalt hinzugezogen werden?

-- Editiert von go570538-38 am 28.01.2021 18:05

-- Editiert von go570538-38 am 28.01.2021 18:08

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
Heute kam ein Schreiben "Eigenbedarfsanmeldung" für seine Tochter und ihren Partner.

Wir sollen die Wohnung in 3 Monaten verlassen.

Wenn das so formuliert ist, wie du es formuliert hast............ bist du sicher, dass dein Vermieter RA ist?
Zitat (von go570538-38):
Reicht ein Schreiben von mir mit dem Verweis auf den Vertragsabschnitt oder sollte ein Anwalt hinzugezogen werden?

Da die Kündigung, so es denn eine ist, unwirksam ist, musst du prinzipiell gar nicht reagieren. Ich würde nicht reagieren. Der "Anwalt" weiss ganz genau, dass seine Kündigung nicht wirksam ist.

@Anami
Was ist eigentlich in letzter Zeit mit dir los? Liest du die Texte nicht mehr durch oder willst du die Leute absichtlich veräppeln?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
ich habe mehrmals versucht den Mietdeckel bei meinem Vermieter einzufordern


Die Wohnung liegt in Berlin?

Zitat:
Heute kam ein Schreiben "Eigenbedarfsanmeldung" für seine Tochter und ihren Partner.


Wie wurde der Eigenbedarf begründet und was steht im Kündigungsschreiben zu dem Umstand, dass der Eigenbedarf so plötzlich kam?

Zitat:
Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht


Dann ist eine Kündigung derzeit nicht möglich.

Zitat:
Was würden sie empfehlen?


Was willst Du denn erreichen? Willst Du Deine Ruhe haben oder Willst Du den Vermieter eines auswischen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31946 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Liest du die Texte nicht mehr durch oder willst du die Leute absichtlich veräppeln?
1. Doch. 2. Nein.
Ich ging davon aus, dass die EB-Kündigung den Kü-Verzicht aushebelt.
Wenn nicht, dann ist meine Annahme falsch.
Veräppeln will ich niemanden und wenn, schreib ichs recht deutlich dazu.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ich ging davon aus, dass die EB-Kündigung den Kü-Verzicht aushebelt.

Natürlich hebelt der Kündigungsverzicht die EB-Kündigung auf.
Ich würde dem Mieter empfehlen, nicht auf die Kündigung zu reagieren.

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#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)



Das Recht, das Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, kann zum Nachteil des Mieters nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 569 Abs.5 BGB)

Auf diesen § wurde vom sog.RA nicht hingewiesen und deshalb vermute ich, entweder er ist riegeldumm oder aber gar kein Anwalt.

.

Zitat (von go570538-38):
Im Mietvertrag ist eine Klausel "Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht".
Was würden sie empfehlen?


Wenn sich der Herr RA auf die Ungültigkeit seiner Klausel im MV beruft wäre
die Eigenbedarfskündigung evtl. möglich. Das wäre andrerseit für den Herrn
ein Eigentor.

Ich kann nur meine Meinung, aber keine Empfehlung geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#9
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Willst Du Deine Ruhe haben oder Willst Du den Vermieter eines auswischen.

Wieso auswischen? Denke er will erstmal seine Wohnung behalten und zuviel gezahlte Miete zurück. Beides ist sein gutes Recht. Juristen, die sich nicht an die Gesetzeslage halten - auch wenn dieses Gesetz vielleicht wieder kassiert wird - und ihre eigenen Verträge nicht kennen, sind doch wirklich selber schuld.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)


@Leo4

Zitat:
Das Recht, das Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, kann zum Nachteil des Mieters nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 569 Abs.5 BGB)


Seit wann ist denn eine ordentliche (mit Einhaltung der gesetzlichen Kündungsfrist) und begründete Eigenbedarfskündigung eine außerordentliche fristlose Kündigung ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn sich der Herr RA auf die Ungültigkeit seiner Klausel im MV beruft wäre die Eigenbedarfskündigung evtl. möglich.


Das ist natürlich nicht so. Der Anwalt kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel berufen. Außerdem ist die Klausel auch wirksam, da sie die außerordentliche fristlose Kündigung nicht ausschließt.

Zitat:
Wieso auswischen?


Der Mieter könnte mit einer negativen Feststellungsklage gegen den Vermieter vorgehen. Wenn sich die Wohnung in Berlin befindet, dann könnte er auch den Verstoß gegen den Mietendeckel bei der zuständigen Behörde anzeigen. Außerdem könnte er die Rückzahlung der überzahlten Miete fordern. Das wird teuer für den Vermieter.

Zitat (von kathi2008):
Denke er will erstmal seine Wohnung behalten und zuviel gezahlte Miete zurück. Beides ist sein gutes Recht.


Klar, aber spätestens nach Ablauf des Kündigungsausschlusses muss der Mieter mit Ärger rechnen.

Dass der Vermieter die Rechtslage nicht kennt, kann ich mir nicht wirklich vorstellen. Daher kann man dessen Verhalten nur als skrupellos bezeichnen.

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#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Seit wann ist denn eine ordentliche (mit Einhaltung der gesetzlichen Kündungsfrist) und begründete Eigenbedarfskündigung eine außerordentliche fristlose Kündigung ?


Bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht muss in der Klausel
darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 569 Abs.5 BGB möglich ist.

Zitat (von Leo4):
Das Recht, das Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen, kann zum Nachteil des Mieters nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 569 Abs.5 BGB)

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht muss in der Klausel
darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 569 Abs.5 BGB möglich ist.


Die Klausel kommt vom Vermieter. Insofern kann sich der Vermieter nicht auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen, um eine Eigenbedarfskuendigung durchzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
ich habe mehrmals versucht den Mietdeckel bei meinem Vermieter einzufordern


Die Wohnung liegt in Berlin?

Ja, die Wohnung liegt in Berlin

Zitat:
Heute kam ein Schreiben "Eigenbedarfsanmeldung" für seine Tochter und ihren Partner.


Wie wurde der Eigenbedarf begründet und was steht im Kündigungsschreiben zu dem Umstand, dass der Eigenbedarf so plötzlich kam?

"Ich mache den Eigenbedarf nicht für mich selbst, sondern für meine Tochter geltend. Meine Tochter möchte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebenspartner, der zur Gründung eines gemeinsamen Haushaltes nach Berlin ziehen möchte, beziehen. Die seit längerem bestehende Partnerschaft soll in der gemeinsamen Wohnung fortgeführt werden. Beabsichtig ist darüberhinau in absehbarer Zeit die Erweiterung der Familie. Da meine Tochter und ihr Partner in Berlin studieren, benötigen sie über die persönliche Nutzung notwenige Räume hinaus auch Platz für das zurzeit ausschließlich mögliche häusliche Studieren.
Da die örtliche Veränderung des Partners meiner Tochter und die Aufnahme des Studiums in der bisherigen Wohnugn meiner Tochter nicht möglich ist, da diese zu klein ist, habe ich unter den zur verfügung stehenden Wohungen ihre ausgehwählt"


Zitat:
Was würden sie empfehlen?


Was willst Du denn erreichen? Willst Du Deine Ruhe haben oder Willst Du den Vermieter eines auswischen.


Ich will in der Wohung bleiben und keine überhöhte Miete zahlen. Das war der Anlass weshalb ich den Vermeiter kontaktiert habe.

Wichtig ist für mich zu wissen, ob ich jetzt einen Anwalt nehmen soll oder selbst ein Schreiben aufsetzten soll, worin ich auf den gültigen Vertrag udn die Klausel verweise.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Wichtig ist für mich zu wissen, ob ich jetzt einen Anwalt nehmen soll oder selbst ein Schreiben aufsetzten soll, worin ich auf den gültigen Vertrag und die Klausel verweise.


Wenn Du einfach nur die Kündigung zurückweisen möchtest, dann kannst Du das auch ohne Anwalt machen.

Dabei solltest Du den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Kündigung zurückzunehmen.

-- Editiert von hh am 28.01.2021 23:50

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht muss in der Klausel
darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 569 Abs.5 BGB möglich ist.

Genau. Das ist zwar für den Mieter unproblematisch, da er trotzdem kündigen kann, aber welcher Anwalt verzichtet von sich aus auf das Recht einer ausserordentlichen fristlosen Kündigung. Für ihn gilt die Klausel schliesslich.
Zitat (von hh):
Außerdem ist die Klausel auch wirksam, da sie die außerordentliche fristlose Kündigung nicht ausschließt.

Das Problem ist, dass die Klausel auch den Verzicht auf die außerordentliche Kündigung beinhaltet.
Zitat (von hh):
Klar, aber spätestens nach Ablauf des Kündigungsausschlusses muss der Mieter mit Ärger rechnen.

Er könnte auch mit dem Vermieter "verhandeln", wenn er die Wohnung behalten will.
Zitat (von go570538-38):
"Ich mache den Eigenbedarf nicht für mich selbst, sondern für meine Tochter geltend.

Steht in dem ganzen Schreiben noch nicht einmal so etwas wie: "Hiermit kündige ich................ "?
Zitat (von go570538-38):
benötigen sie über die persönliche Nutzung notwenige Räume hinaus auch Platz für das zurzeit ausschließlich mögliche häusliche Studieren.

Ich hoffe schwer, dass sich zumindest dieser Kündigungsgrund bis Mitte 2022 erledigt haben wird. Sehr sehr hoffe ich das!!
Zitat (von go570538-38):
Wichtig ist für mich zu wissen, ob ich jetzt einen Anwalt nehmen soll oder selbst ein Schreiben aufsetzten soll, worin ich auf den gültigen Vertrag udn die Klausel verweise.

Einen Anwalt benötigst du derzeit in dieser Sache noch auf keinen Fall. Du musst noch nicht einmal ein Schreiben aufsetzen, sondern kannst das einfach aussitzen. Ich würde sagen es ist rein persönlichkeitsabhängig, was dir lieber ist: Schreiben aufsetzen oder aussitzen und warten was er macht.
Was die Sache mit dem Mietendeckel anbelangt, wäre ich mir nicht sicher: Wird der Mietendeckel nicht gekippt, bleibst du evtl. auf den Anwaltskosten sitzen (keine Ahnung wie Berlin solche Situationen lösen will....).
Wird der Mietendeckel gekippt, wird sich spätestens dann ein Anwalt sicher bezahlt machen.

Zitat (von hh):
Dabei solltest Du den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Kündigung zurückzunehmen.

Wozu?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Das Problem ist, dass die Klausel auch den Verzicht auf die außerordentliche Kündigung beinhaltet.


Das hat der BGH in seinem Urteil vom 23.8.2016 (Az.: VIII ZR 23/16) bereits anders entschieden. Die Klausel ist also wirksam.

Zitat:
Wozu?


Vorbereitung für eine negative Feststellungsklage. Da der Vermieter Anwalt ist, wird er schon verstehen, was das soll.

Zitat:
Wird der Mietendeckel nicht gekippt, bleibst du evtl. auf den Anwaltskosten sitzen (keine Ahnung wie Berlin solche Situationen lösen will....).
Wird der Mietendeckel gekippt, wird sich spätestens dann ein Anwalt sicher bezahlt machen.


Diese Logik verstehe ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Nochmal zur Klarstellung, hh hat es bereits gesagt: Der Verwender einer unwirksamen AGB kann sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen! Selbst wenn die Klausel zum Kündigungsverzicht unwirksam wäre, so kann sich der Vermieter darauf nicht berufen. Für den Vermieter gilt sie auf jeden Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
*Der Vermieter ist Rechtsanwalt



Zitat (von vundaal76):
Die Klausel kommt vom Vermieter.


Stimmt. der ist zufällig auch der sog.RA.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
Wir sollen die Wohnung in 3 Monaten verlassen. Im Mietvertrag ist eine Klausel "Ferner vereinbaren beide Parteien, dass das Mietverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden kann, d.h. erstmalig nach dem 30.07.2022. Für diesen Zeitraum verzichten beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht".


Hier fehlt der Hinweis auf § 569 BGB. Das war einmal Vorschrift in dieser Klausel anzugeben.
Werde mir die Entscheidung des BGH notieren.

Und sonst ist der Anwalt der Vermieter, der sich natürlich nicht auf seine eigene Klausel , noch dazu zu seinen Gunsten, berufen kann. Schlecht für ihn,
denn die Klausel ist gültig (was der Anwalt ja wissen müsste) und somit ist der
Kündigungsverzicht für die angegebenen Zeit rechtens.

Zitat (von hh):
Das ist natürlich nicht so. Der Anwalt kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klausel berufen. Außerdem ist die Klausel auch wirksam, da sie die außerordentliche fristlose Kündigung nicht ausschließt.


Zitat (von hh):
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 23.8.2016 (Az.: VIII ZR 23/16) bereits anders entschieden. Die Klausel ist also wirksam

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du einfach nur die Kündigung zurückweisen möchtest, dann kannst Du das auch ohne Anwalt machen.


Sehe ich auch so, aber ich würde darauf gar nicht reagieren.

Zitat (von hh):
Dabei solltest Du den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Kündigung zurückzunehmen.


Warum?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von hh):
Wenn Du einfach nur die Kündigung zurückweisen möchtest, dann kannst Du das auch ohne Anwalt machen.


Sehe ich auch so, aber ich würde darauf gar nicht reagieren.


Sorry, dass ich so doof frage, aber wenn ich nicht reagiere, was ist denn das schlimmste was passiern kann? Er weiß ja, dass ich die Kündigung (durch einen Boten) erhalten habe.

Meine Befürchtung wäre, dass ich die Zeit jetzt nicht zur Wohungssuche nutze und er dann doch irgendwie Recht hat und ich auf der Straße sitze.
Wie gesagt ist er Anwalt für Bau- und Immobilienrecht. Daher bin ich da grade sehr vorsichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 23.8.2016 (Az.: VIII ZR 23/16) bereits anders entschieden. Die Klausel ist also wirksam.


In diesem Fall wurde im Mietvertrag aber nur die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Deswegen ist die Klausel für wirksam erklärt worden. Im hier vorliegenden Fall wird die Kündigung insgesamt ausgeschlossen. Daher ist die Klausel mMn unwirksam (worauf sich der Vermieter allerdings nicht berufen kann)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
aber wenn ich nicht reagiere, was ist denn das schlimmste was passiern kann?
Wenn du nach dem Schlimmsten fragst: Er ist sauer, holt seine Pistole und erschießt dich.

Realistisch wird er - wenn er sich an rechtlich korrektes Vorgehen hält - Räumungsklage erheben müssen, wenn du die Wohnung nicht zurückgibst. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass er das tun wird, wenn alles von dir Geschilderte so stimmt. Da landet er nämlich komplett auf dem Bauch. Und rechtlich unkorrektes Vorgehen wird er sich hoffentlich verkneifen. Als Anwalt kann er dann auch Probleme mit der Anwaltskammer bekommen.

Das heisst aber natürlich nicht, dass er es nicht mit Tricks probieren wird. So z.B. wäre eine Möglichkeit dir einen Schrieb unter die Nase zu halten und dich nur kurz den Erhalt des Briefes schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn du Pech hast, hast du dann die Kündigung endgültig angenommen. Von daher kann ich nur eindringlich raten, absolut nichts zu unterschreiben, was du von diesem Vermieter bekommst.

Zitat (von go570538-38):
Er weiß ja, dass ich die Kündigung (durch einen Boten) erhalten habe.
Ich hoffe, du hast da nicht bereits etwas problematisches unterschrieben. Den Erhalt des Schreibens kannst du bestätigen. Du solltest aber nicht die Kündigung selber oder irgendetwas bestätigen, was in dem Schreiben steht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von go570538-38):
Er weiß ja, dass ich die Kündigung (durch einen Boten) erhalten habe.
Ich hoffe, du hast da nicht bereits etwas problematisches unterschrieben. Den Erhalt des Schreibens kannst du bestätigen. Du solltest aber nicht die Kündigung selber oder irgendetwas bestätigen, was in dem Schreiben steht.

Ne, unterschrieben haben wir nichts in der Form. Mich würde es jedoch beruhigen, wenn ich Gewissheit hätte und würde in Schrieben schicken.
Wäre das aus Ihrer Sicht soweit ausreichend?

Sehr geehrte Herr XY,

wir haben Ihr Schreiben vom 26.01 mit Verwunderung erhalten. Wir möchten Sie auf unseren gültigen Mietvertrag, mit dem beidseitigem Kündigungsverzicht bis zum 31.07.2022 aufmerksam machen.
Nach unserem Wissenstand, muss bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht in der Klausel
darauf hingewiesen werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 569 Abs.5 BGB möglich ist.
Dies in unserem Fall nicht passiert und daher bestehen wir auf die Fortführung des Mietverhältnisses und können die Kündigung nicht annehmen.

Teilen Sie uns bitte mit, ob dies auch Ihrem Rechtsverständnis entspricht.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von go570538-38):
Sorry, dass ich so doof frage, aber wenn ich nicht reagiere, was ist denn das schlimmste was passiern kann? Er weiß ja, dass ich die Kündigung (durch einen Boten) erhalten habe.


Der VM (egal ob Anwalt oder Bäcker) könnte versuchen über den Klageweg seinen Willen durchzusetzen. Das wäre aber auch das Schlimmste was passieren könnte, wenn du der Kündigung widersprichst, kömmt also aufs Gleiche raus.

Zitat (von go570538-38):
Meine Befürchtung wäre, dass ich die Zeit jetzt nicht zur Wohungssuche nutze und er dann doch irgendwie Recht hat und ich auf der Straße sitze.
Wie gesagt ist er Anwalt für Bau- und Immobilienrecht. Daher bin ich da grade sehr vorsichtig.


Da solltest du wirklich keine Angst haben. Meistens begegnen sich zwei Juristen vor Gericht, die vertreten ihre Mandanten. Einer gewinnt (meistens), der anderen verliert, das heißt aber nicht, dass der andere kein Anwalt ist, sondern eben die schlechteren Argumente hatte. In deinem Fall würde ich mal meinen, dass dein Anwalt gewinnen würde, da könnte der Anwalt auch sieben Sternchenanwalt in Bau- und Immobilienrecht sein, würde nix nützen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Also wenn du unbedingt was schreiben musst, damit du dich besser fühlst würde ich es dabei belassen:

Zitat (von go570538-38):
Sehr geehrte Herr XY,

wir haben Ihr Schreiben vom 26.01 mit Verwunderung erhalten. Wir möchten Sie auf unseren gültigen Mietvertrag, mit dem beidseitigem Kündigungsverzicht bis zum 31.07.2022 aufmerksam machen.


Der Rest ist - verzeihe mir - Geschwafel.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
go570538-38
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Also wenn du unbedingt was schreiben musst, damit du dich besser fühlst würde ich es dabei belassen:

Zitat (von go570538-38):
Sehr geehrte Herr XY,

wir haben Ihr Schreiben vom 26.01 mit Verwunderung erhalten. Wir möchten Sie auf unseren gültigen Mietvertrag, mit dem beidseitigem Kündigungsverzicht bis zum 31.07.2022 aufmerksam machen.


Der Rest ist - verzeihe mir - Geschwafel.


Vielen Dank für Ihre Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Der Rest ist - verzeihe mir - Geschwafel.
Nicht nur Geschwafel sondern auch noch falsch.

Bitte versuche nicht, rechtlich wohlklingende Schreiben zu verfassen. Das geht bei Laien, wie in diesem Fall auch, in aller Regel schief. Du musst weder eine Begründung angeben noch überhaupt antworten. Du kannst dir mit solchen Schreiben eigentlich nur schaden.

Wenn der Vermieter Anwalt ist, dann weiß der mit Sicherheit, dass er einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag hat. Du würdest nichts schreiben, was er eh nicht schon weiß. Du würdest ihm einzig verraten, dass du es selber weißt. Wenn du wirklich etwas schreiben willst, so halte es so kurz wie von Solan skizziert. Nicht antworten ist aber durchaus auch akzeptabel.

PS: Die Sache mit dem Mietendeckel hat ja offenbar nicht funktioniert. Wenn du in Berlin lebst, so werde Mitglied in einem Mieterverein und lass dich dort beraten. Mir scheint, bei diesem Vermieter wäre es sinnvoll, fachliche Beratung auf Mieterseite zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nicht antworten ist aber durchaus auch akzeptabel.


Und für mich immer noch die erste Wahl, aber er will ja unbedingt antworten ....

Zitat (von cauchy):
PS: Die Sache mit dem Mietendeckel hat ja offenbar nicht funktioniert. Wenn du in Berlin lebst, so werde Mitglied in einem Mieterverein und lass dich dort beraten. Mir scheint, bei diesem Vermieter wäre es sinnvoll, fachliche Beratung auf Mieterseite zu haben.


So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

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