Hallo,
folgende Situation: wir wohnen zur Miete und haben eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Glücklicherweise haben wir im selben Ort 2 ähnlich große Wohnungen, bei denen wir nun selbst Eigenbedarf anmelden können. Sind wir als Eigentümer frei in der Entscheidung welche der beiden Wohnungen wir nutzen wollen/dürfen... Was ist, wenn wir in dem jeweiligen Mehrparteienhaus nicht zurecht kommen? Dürfen wir dann in die andere Wohnung wechseln? Es ist eine reine Sicherheitsfrage, weil wir eben in ein Mehrparteienhaus mit direkten Nachbarn ziehen würden und das aktuell nicht der Fall ist.
Die Frage also: können wir - wenn die Wohnungen in der selben Stadt sind - frei entscheiden, in welcher wir wohnen dürfen und auch zur Not wechseln? Ein Grund wie Wohnortwechsel oder Arbeitsplatzwechsel bestünde also nicht.
Vielen Dank
Eigenbedarfskündigung und Wohnungswahl
5. November 2021
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Frage vom 5. November 2021 | 07:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung und Wohnungswahl
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#1
Antwort vom 5. November 2021 | 07:38
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitatkönnen wir - wenn die Wohnungen in der selben Stadt sind - frei entscheiden, in welcher wir wohnen dürfen :
Ja, wenn die Wohnungen gleichwertig sind.
Zitatund auch zur Not wechseln? :
Nein, weil Eigenbedarf regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, wenn sich die Wohnsituation nicht ändert.
#2
Antwort vom 5. November 2021 | 09:01
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2421x hilfreich)
ist natürlich Unsinn. Die Wohnungen können sehr verschieden sein, sie müssen nur angemessen sein. Dabei gibt es aber, gerade bei Selbstnutzung, einen weiten Spielraum.ZitatJa, wenn die Wohnungen gleichwertig sind. :
auch falsch. Natürlich kann bei unzumutbarer Wohnsituation ein Grund gegeben sein, Bedarf an der anderen Wohnung zu haben. Aber diese Unzumutbarkeit ist wesentlich mehr als "die Nachbarn sind unsympathisch und grüßen nicht". Wenn die bisherigen Mieter das ausgehalten haben, musst ihr schon sehr überzeugende Argumente haben, dass ihr das nicht könnt, es in der anderen Wohnung aber besser wird. Letztendlich, wenn es vor Gericht geht, wird eine Interessenabwägung vorgenommen und da kommt "wir wollten mal die andere Wohnung ausprobieren" seeehr schwach....ZitatNein, weil Eigenbedarf regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, wenn sich die Wohnsituation nicht ändert. :
Aber unmöglich ist es nicht.
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#3
Antwort vom 5. November 2021 | 09:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitatist natürlich Unsinn. :
Das ist natürlich kein Unsinn.
ZitatDie Wohnungen können sehr verschieden sein, sie müssen nur angemessen sein. Dabei gibt es aber, gerade bei Selbstnutzung, einen weiten Spielraum. :
Wenn die Wohnungen unterschiedlich sind, dann muss der Vermieter begründen, warum er sich für eine Wohnung entschieden hat. Das eröffnet dem Mieter gleichzeitig die Möglichkeit, gegen die Eigenbedarfskündiung vorzugehen, wenn er darlegen kann, dass eine andere Wohnung des Vermieters für dessen Bedürfnisse besser geeignet ist.
Bei gleichwertigen Wohnungen muss der Vermieter dagegen seine Wahl nicht begründen.
Es ist auch nicht zulässig, Eigenbedarf geltend zu machen, wenn der vermieter bereits in einer vergleichbaren eigenen Wohnung lebt. Wenn die Wohnungen unterschiedlich sind, dann kann er dagegen argumentieren, dass sich seine Bedürfnisse geändert haben und sich die geänderten Bedürfnisse nur durch die Nutzung der anderen Wohnung erfüllen lassen. Zweimal Eigenbedarf innerhalb eines sehr kurzen zeitraumes mit unterschiedlichen Begründugnen anzumelden kann jedoch dennoch rechtsmissbräuchlch sein.
Bei gleichwertigen Wohnungen ist dem Vermieter die Möglichkeit, Eigenbedarf für eine andere Wohnung anzumelden, quasi abgeschnitten.
-- Editiert von hh am 05.11.2021 09:40
#4
Antwort vom 5. November 2021 | 10:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitat:Natürlich kann bei unzumutbarer Wohnsituation ein Grund gegeben sein, Bedarf an der anderen Wohnung zu haben.ZitatNein, weil Eigenbedarf regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, wenn sich die Wohnsituation nicht ändert. :
auch falsch.
Lies meine Aussage nochmal ganz langsam und in Ruhe durch und dann denke nochmal darüber nach, was daran falsch sein soll.
ZitatWenn die bisherigen Mieter das ausgehalten haben, musst ihr schon sehr überzeugende Argumente haben, dass ihr das nicht könnt, es in der anderen Wohnung aber besser wird. :
Das wird nicht reichen. Man wird auch darstellen müssen, warum man gegen seinen Nachbarn nicht vorgehen will, stattdessen aber kein Problem damit hat, gegen den Mieter der anderen Wohnung vorzugehen. Man wird also darstellen müssen, dass sich die Situation in der aktuellen Wohnung trotz Ausschöpfung der juristischen Mittel nicht verbessert hat oder aber solche juristischen Mittel nicht Erfolg versprechend erscheinen.
Vielleicht gibt es ein Szenario, in dem man so eine Begründung erfolgreich vorbringen kann. Das wäre aber ein Extremfall und bedeutet nicht, dass man bei Nichtgefallen der einen Wohnung dann Eigenbedarf für die andere Wohnung geltend machen kann.
#5
Antwort vom 5. November 2021 | 12:24
Von
Status: Bachelor (3533 Beiträge, 558x hilfreich)
Man sollte bei Eigenbedarf die Kündigungsfrist berücksichtigen.
Sind es Mieter mit mehreren Kinder haben die bessere Chancen länger in der Wohnung zu bleiben, als Kinderlose.
#6
Antwort vom 5. November 2021 | 13:09
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2421x hilfreich)
da würde mich doch Mal die juristische Grundlage interessieren.ZitatWenn die Wohnungen unterschiedlich sind, dann muss der Vermieter begründen, warum er sich für eine Wohnung entschieden hat :
Ich kenne keine.
Der Vermieter muss nach allgemeiner Rechtsprechung darlegen, warum er die zu kündigende Wohnung benötigt. Er muss außerdem dem Mieter eine gleichwertige Wohnung anbieten, wenn diese zur Verfügung steht. Beachte: selbst in diesem Fall ist der Vermieter NICHT g halten, selbst in die gleichwertige Wohnung einzuziehen!
Wie soll dann noch begründet werden, dass er auf eine andere, erst noch zu kündigende Wohnung seines Bestandes verwiesen werden soll? Nächster Schritt wäre dann ja, dass der Vermieter Offenbarungseid zu leiten hat damit der Mieter w g n kann, dass der Vermieter keine weitere Wohnung dazukaufen kann, oder wie?
Nee, so läuft das nicht.
Das, was ich geschrieben habe.ZitatLies meine Aussage nochmal ganz langsam und in Ruhe durch und dann denke nochmal darüber nach, was daran falsch sein soll. :
Du hast eine absolute Aussage gemacht und in dieser Absolutzeit stimmt sie nun mal nicht.
Es muss nicht die Nachbarschaft sein, kann ja auch etwas inhärent es sein was man vorher einfach nicht wiss n könnte. Beispiel: schicke Wohnung mit Elbblick vom Riesenbalkon neben der Elbphilharmonie. Da fällt einem vielleicht erst bei Balkonnutzung auf, dass es da durchgehend nach Öl riecht. Frage wäre, ob das grob fahrlässig ist denn den Geruch bemerkt auch der unbeteiligte Spaziergänger gelegentlich. Aber man hat guten Gewiss NS d m bisherigen Mieterg kündigt und wollte da weiterhin wohnen. Wenn man jetzt beschließt, stattdessen an d n Volkspark zu ziehen....
#7
Antwort vom 5. November 2021 | 16:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Zitatda würde mich doch Mal die juristische Grundlage interessieren. :
§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
ZitatDer Vermieter muss nach allgemeiner Rechtsprechung darlegen, warum er die zu kündigende Wohnung benötigt. :
Genauer: Er muss ein berechtigtes Interesse haben und das begründen.
Wenn der Vermieter eine Wohnung hat, die besser auf die Bedürfnisse laut seiner Begründung passt, dann ist sein Interesse nicht berechtigt.
ZitatEr muss außerdem dem Mieter eine gleichwertige Wohnung anbieten, wenn diese zur Verfügung steht. Beachte: selbst in diesem Fall ist der Vermieter NICHT g halten, selbst in die gleichwertige Wohnung einzuziehen! :
Diese Aussage ist ganz einfach falsch. In so einem Fall muss er selbst in die leer stehende Wohnung einziehen.
https://deutschesmietrecht.de/kuendigung/eigenbedarf/487-eigenbedarfskuendigung-und-alternativwohnung.html
ZitatDu hast eine absolute Aussage gemacht und in dieser Absolutzeit stimmt sie nun mal nicht. :
Doch, sie stimmt auch in dieser Absolutheit.
ZitatBeispiel: schicke Wohnung mit Elbblick vom Riesenbalkon neben der Elbphilharmonie. Da fällt einem vielleicht erst bei Balkonnutzung auf, dass es da durchgehend nach Öl riecht. :
Und mit welcher Begründung sollte er dann für die Nachbarwohnung, die ebenfalls Elbblick hat Eigenbedarf aussprechen dürfen? Wenn die eine Wohnung Elbblick hat und die andere nicht, dann haben die beiden Wohnungen nicht die gleiche Wohnsituation.
ZitatAber man hat guten Gewissens dem bisherigen Mieter gekündigt und wollte da weiterhin wohnen. Wenn man jetzt beschließt, stattdessen an den Volkspark zu ziehen.... :
Wenn der vorherige Mieter aus der Wohnung mit dem Elbblick dahinter kommt und behauptet, man habe ihn nur gekündigt um die Wohnung anschließend teurer zu vermieten und sei außerdem nur zum Schein für ein paar Wochen eingezogen, dann bekommt man ein Problem.
#8
Antwort vom 5. November 2021 | 16:38
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
ZitatWenn man jetzt beschließt, stattdessen an d n Volkspark zu ziehen.... :
Vor allem anderen kann sich der Mieter vom Volkspark nicht darauf berufen, dass der Vermieter vorher schon eine andere Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen hat. Die Kündigung fängt wieder bei Null an mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen, warum der Vermieter genau diese Wohnung selbst nutzen möchte.
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