Eigenbedarfskündigung vorsorglich widersprechen?

22. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
mieterrommi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung vorsorglich widersprechen?

Hallo, ich habe mal einen Frage. Wir haben letzte Woche vom Vermieter eine E-Mail erhalten, in der der Vermieter uns informiert, dass er die Mietwohnung Mitte nächsten Jahres für seine studierenden Kinder benötigt.

Wir wohnen seit acht ein halb Jahren in der Wohnung, zwei Erwachsene und ein siebenjähriges Schulkind, beide Erwachsenen, Vater und Mutter, sind als Mieter eingetragen. Die gesetzliche Kündigungsfrist, soweit mir bekannt, liegt bei neun Monaten, da wir länger als acht Jahre dort zur Miete wohnen. D. h. der Vermieter lässt uns wesentlich mehr Zeit eine andere Wohnung zu suchen, zudem verzichtet er auf eine Kündigungsfrist, falls wir eine neue Wohnung sofort finden. Das ist sehr kulant, alleine deswegen wollen wir eine friedliche Lösung finden, natürlich haben wir Angst, trotz des tollen Entgegenkommens des Vermieters und unseren Bemühungen, nicht rechtzeitig eine Wohnung zu finden und doch auf der Straße zu sitzen, denn in München kann es schon mal mehrere Jahre dauern eine Wohnung zu finden für eine ausländische Familie mit einem kleinen Kind. Das ist leider die Realität.

Wir sind beide berufstätig in Vollzeit unser Kind geht in der Wohngegend in die Schule und nachmittags ins Tagesheim.
Meine Frage ist, sollen wir die kommende Kündigung bedingungslos akzeptieren oder legt man grundsätzlich bei einer Eigenbedarfskündigung vorsorglich einen Widerspruch ein? Keine Ahnung wir hatten noch nie diese Situation.

Wir würden die Situation gerne friedlich und einvernehmlich lösen und ich will auf keinen Fall den Vermieter verärgern, aber ich will auch keine "technischen" Fehler machen. Natürlich werden wir jetzt schon uns massiv bemühen eine neue Wohnung zu finden, schön wäre es in der Gegend zu bleiben da unsere Tochter dort geboren, aufgewachsen ist und jetzt dort auch zur Schule und nachmittags ins angeschlossene Tagesheim. Ein Schulwechsel ist immer etwas ungewisses, das macht uns am meisten Sorgen, da unsere Tochter nicht gerade sehr selbstbewusst ist und eher wenig Kontakte hat. Zudem arbeiten wir auch beide in der Nähe unserer Wohngegend, aber das wäre nicht so wichtig. Lieben Dank für eure Antwort und viele Grüße, Michele

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33931 Beiträge, 17624x hilfreich)

Man kann nicht "vorsorglich" Widerspruch einlegen - man kann eine Härtefalleinwendung erheben, die man mit sozialen oder gesundheitlichen Gründen begründet. Und trotz der Unerfreulichkeit des Wohnungsmarktes dürfte allein darauf und auf die hier sonst genannten Gründe kein Härtefall zu stützen sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18174 Beiträge, 9881x hilfreich)

So lange noch gar keine Kündigung vorliegt, kann man auch nicht widersprechen. Sollte man auch nicht.

Wenn die Kündigung vorliegt, prüft man die. Es ist für Vermieter gar nicht so einfach, eine form-fehler-freie Eigenbedarfskündigung hinzubekommen.
Wenn die Kündigung fehlerhaft ist, ist ein Widerspruch unnötig.

Wenn die Kündigung jedoch korrekt ist, werden Ihre Gründe (schwieriger Wohnungsmarkt, Schulwechsel) nicht ausreichen. Das sind keine besonderen Härten, sondern nur die normalen Folgen einer Kündigung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von mieterrommi):
Wir würden die Situation gerne friedlich und einvernehmlich lösen und ich will auf keinen Fall den Vermieter verärgern

Dann bleibt ja nur alternativlos
Zitat (von mieterrommi):
die kommende Kündigung bedingungslos akzeptieren




Zitat (von mieterrommi):
natürlich haben wir Angst, trotz des tollen Entgegenkommens des Vermieters und unseren Bemühungen, nicht rechtzeitig eine Wohnung zu finden und doch auf der Straße zu sitzen

In Deutschland auf der Straße zu sitzen, dass muss man schon freiwillig machen. Der Staat ist gesetzlich verpflichtet niemanden der es nicht will auf der Straße sitzen zu lassen, dafür gibt es Notunterkünfte. Also man wird immer ein Dach über dem Kopf haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mieterrommi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,

Zitat (von drkabo):
So lange noch gar keine Kündigung vorliegt, kann man auch nicht widersprechen. Sollte man auch nicht.
- klar, "vorsorglich" bezieht sich auf den Zeitpunkt wenn wir die Eigenbedarfskündigung erhalten. Ich gehe davon aus, dass dies noch im März ist, vorher unternehmen wir aber erst einmal nichts ausser sich zu informieren.
Danke an dich und muemmel, eure Antworten waren sachlich und freundlich formuliert. Macht weiter so.
Noch eine Frage, gestern hat mir ein Bekannter gesagt, dass man für einen Widerspruch wegen Härtegründen bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Zeit hat - stimmt das? VG Michele

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10486 Beiträge, 4647x hilfreich)

Zitat (von mieterrommi):
Noch eine Frage, gestern hat mir ein Bekannter gesagt, dass man für einen Widerspruch wegen Härtegründen bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Zeit hat - stimmt das? VG Michele
Die Grundlage des Widerspruchs wegen besonderer Härte findet sich in § 574 BGB. Form und Frist finden sich in § 574b BGB.

In der Kurzfassung: Ja, in der Regel muss ein Widerspruch wegen besonderer Härte spätestens 2 Monate vor geplantem Mietende dem Vermieter schriftlich zugegangen sein.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6164 Beiträge, 824x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
In der Kurzfassung: Ja, in der Regel muss ein Widerspruch wegen besonderer Härte spätestens 2 Monate vor geplantem Mietende dem Vermieter schriftlich zugegangen sein.


In notwendiger Ergänzung:

Da hier (noch) keine Kündigung vorliegt ist nichts zu machen.

Ich empfehle weiterhin, sollte eine Kündigung eintrudeln, dann sofort einen Fachmann (Mieterverein oder Anwalt) kontaktieren, prüfen und über weitere etwaige Maßnahmen beraten lassen.

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#7
 Von 
mieterrommi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo cauchy, Danke für die schnelle Antwort.

Zitat (von cauchy):
Die Grundlage des Widerspruchs wegen besonderer Härte findet sich in § 574 BGB.

- ich habs fast vermutet, dass es zu dem ganzen ein Gesetz gibt und wahrscheinlich noch viel mehr. Hör mir bloss auf jetzt die ganzen Paragraphen um die Ohren zu hauen, ich arbeite nicht als Anwalt, ich kann dir dein Auto reparieren oder was kochen. Natürlich zu einem "angemessen" Lohn :-) "Angemessen", "zumutbar", "berechtigte Interessen", "Härte" usw. - bei derart genauen Formulierungen wird mir ganz anders. Trotzdem gut zu wissen. Jetzt schauen wir mal was der Vermieter in die Kündigung konkret schreibt, weiter Infos einzuholen macht deshalb erst einmal keinen Sinn,
Aber es hat es schon geholfen sich mal in das Thema, das uns jetzt unmittelbar betrifft, etwas einzuarbeiten und ggfs einem Rechtsanwalt nicht ganz dumm gegenüber zu sitzen. Es ist wie mit vielen Themen zum Beispiel Opfer von Gewalt, Schlaganfall, Krebs, Tod, Trennung -- Ereignisse an die man natürlich nicht jeden Tag denkt. VG, Michele

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10486 Beiträge, 4647x hilfreich)

Zitat (von mieterrommi):
Hör mir bloss auf jetzt die ganzen Paragraphen um die Ohren zu hauen
Okay, ich höre ja schon auf. Rein praktisch ist es halt so, dass hier im Forum Rechtslaien schreiben. Man kann hoffen, dass falsche Informationen durch die Weißheit der Massen korrigiert werden. Aber letztlich muss jeder Fragesteller selber entscheiden, was er glaubt und wie er sich verhalten will. Manchmal macht es daher Sinn, auch mal in die Gesetze reinzuschauen. Zumindest bei der Frist für den Widerspruch sind die sogar einigermaßen klar.

Aber natürlich hast du Recht, dass "besondere Härte" kein einfacher Begriff ist. Da gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die diesen Begriff irgendwie auslegen. Klar solllte sein, dass es eine besondere Situation und nicht die Regel sein sollte. Klar ist auch, dass bis auf wirklich spezielle Ausnahmen eine wirksame Kündigung nicht endlos aufgeschoben werden wird. Ein paar Monate mögen drin sein, wenn z.B. eine Alternativwohnung erst später bezugsfertig wird. Aber der Härtefall ist, auch wenn viele gekündigte Mieter ihn gerne anführen würden, eine Ausnahme, auf die man sich nicht verlassen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mieterrommi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
dass falsche Informationen durch die Weißheit der Massen korrigiert werden
-- eine Art Schwarmintelligenz :grins:
Alles klar, Danke für die Antworten!

-- Editiert von User am 24. März 2025 14:04

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18174 Beiträge, 9881x hilfreich)

Man sollte sich im klaren sein, dass man mit einem Widerspruch die Kündigung nur verzögern, aber realistisch nicht verhindern kann.
Ebenso würde sich im Fall eines Formfehlers auch nur eine Verzögerung ergeben. Irgendwann bemerkt der Vermieter den Formfehler und schiebt eine neue (fehlerlose) Kündigung nach.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2586 Beiträge, 692x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
und schiebt eine neue (fehlerlose) Kündigung nach

... bei der es dann mit der Kulanz ...
Zitat (von mieterrommi):
zudem verzichtet er auf eine Kündigungsfrist, falls wir eine neue Wohnung sofort finden. Das ist sehr kulant,
... ganz anders aussehen wird!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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