Eigenbedarfskündigung - widersprechen oder was machen?

30. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - widersprechen oder was machen?

Guten Abend zusammen,


meiner Freundin wurde wegen Eigenbedarf gekündigt. Ich habe mir das Schreiben mal angeschaut und mir sind da einige Fehler aufgefallen.


Datum des Kündigungsschreibens: 2.10.2018.


An diesem Tag wurde der Brief bei ihr eingeworfen. Allerdings ohne Briefmarke, nicht durch die Post zugestellt, er war einfach so im Briefkasten -> der Vermieter hat ihn einfach so reingeworfen weil keiner aufgemacht hat...

Dummerweise hat ihre Mutter sich verplappert und den Vermieter angesprochen warum er ihr denn kündigen will.....

Somit hat er ja die Info, dass der Brief angekommen ist.


Naja, auf jeden Fall steht drin, dass er zum 3.10.2018 kündigt (?!), "hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt ordentlich".


Er hat seinen Mietvertrag wohl auch selbst nicht verstanden: hier ist aufgeführt, dass sich eine Kündigung nach BGB verhält.

--- > Da die Mietzeit mehr als 4 Jahre beträgt und weniger als 5 Jahre, sind das lt. Gesetzt doch 3 Monate, nicht wahr?


In der Kündigung steht aber, dass sie 2 Monate zum ausziehen hat, er ihr aber netter Weise 3 Monate gewährt und die Übergabe dann am 1.1.2019 sei.....


Weiter hat er nur geschrieben, dass er wegen Eigenbedarf kündigt und sich auf § 573, Abs. 2, Nr. 2 BGB bezieht - aber keinen genauen Grund genannt.

Mündlich hat er dann später gegenüber der Mutter (als sie ihn angesprochen hat s.o.) gesagt, dass es für seine Tochter sei - muss er das nicht IN dem Schreiben begründen?:/


Am Schluss hat er zwar mit Maschine/PC seinen Namen drunter gesetzt, aber nicht persönlich unterschrieben.


Jetzt meine Fragen:


1. Die Kündigung ist doch so nicht gültig, oder? Immerhin hat sie ja mindestens 2 gravierende Fehler...

2. Wenn die Kündigung aufgrund der Fehler nicht wirksam ist, muss meine Freundin trotzdem widersprechen/Widerspruch einlegen?

3. Bis wann muss ein Widerspruch erfolgen, bei dem Vermieter sein?

4. Muss sie den Widerspruch nachweisen, also dass sie dem Vermieter ein Schreiben gegeben hat?

5. Wie formuliert man einen Widerspruch (haben wir beide noch nicht gemacht... können aber gerne hier im Internet schauen, würden halt nur gerne wissen, auf was wir DRINGEND achten sollten).

6. Muss meine Freundin nur sagen dass sie der Kündigung widerspricht oder muss sie sagen wegen Formfehler oder aufmerksam machen auf die Fehler???


Vielen Dank euch.


Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
er war einfach so im Briefkasten -> der Vermieter hat ihn einfach so reingeworfen weil keiner aufgemacht hat...
Bei den vielen Fehlern, die der Vermieter gemacht hat, glaube ich es zwar nicht > aber man sollte immer damit rechnen, dass hier eben die sicherste, beweisbare Art der Zustellung gewählt wurde > Einwurf durch bzw. mit Zeugen ;)

Wenn die Mietzeit kürzer als 5 Jahre ist, dann beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 3 Monate.
Und ja: bei Eigenbedarf genügt nicht der Verweis auf das Gesetz, sondern die Person für die Eigenbedarf besteht, ist auch zu benennen ( also "für die Tochter" ).

Aber eine unwirksame Kündigung ist schlicht unwirksam - wie überhaupt nicht existent.
Darauf reagieren braucht man überhaupt nicht und natürlich sind auch keine bestimmte Form/Zustellung oder bestimmte Inhalte erforderlich.
Auch mit weiteren (fehlenden) Inhalten des Kündigungsschreibens braucht man sich (noch) nicht auseinanderzusetzen.

Unwirksam ist die Kündigung alleine schon wegen der fehlenden Unterschrift
BGB § 568 schreibt die Schriftform für die Kündigung von Mietverhältnissen vor
BGB § 126 erklärt, was unter Schriftform zu verstehen ist (eben mit eigenhändiger Namensunterschrift)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html

Die Frage ist letztendlich, wie ihr damit umgehen wollt
aussitzen bis es dann spätestens am 01.01.2019 zum Eklat kommt
warten bis die Freundin eine neue Wohnung gefunden hat und dann ggf. selbst kündigen
oder jetzt schon Klarheit schaffen und mit dem Vertragspartner drüber reden bzw. ihm schreiben - es reicht ein kurzes "mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Kündigung unwirksam ist"

Handelt es sich denn um ein normales Mietverhältnis?
- nicht möbliert, nicht 1 Zimmer in der Vermieterwohnung?
- liegt die Wohnung in einem Haus mit max. 2 Wohnungen von denen 1 der Vermieter selbst bewohnt?


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antworten. Also ist die Kündigung unwirksam und -eigentlich- muss sie gar nichts machen, ok, verstanden.

Es ist ein normales, unbefristetes Mietverhältnis (3-Zi-Wohnung in einen MFH mit 4 Einheiten). Der Vermieter wohnt in einem anderen Haus.

Sie sucht momentan schon eine andere Wohnung, aber das ist nicht so einfach. Sie arbeitet in dem Ort quasi um die Ecke und die Miete ist in Ordnung.

Sie möchte keine Probleme mit dem Vermieter, aber sie möchte in Ruhe eine Wohnung suchen, die "anständig" ist, in der Nähe und vor allem bezahlbar. Wenn sie das gefunden hat ist sie gerne bereit die Wohnung frei zu machen. Sie hat halt jetzt nur Angst dass der Vermieter am 1.1. da steht und sie rausschmeißt.

Daher kommt ihr das natürlich entgegen, dass da Fehler in der Kündigung sind.

Nur: wenn sie jetzt den Vermieter drauf aufmerksam macht, dann schickt er eine neue Kündigung - und macht eventuell dann alles richtig - sie schneidet sich somit ins eigene Fleisch...

Die Wohnung darf er aber ohne Vorankündigung nicht betreten, nicht war?
Hätte er in diesem Fall überhaupt ein Recht, die Wohnung zu besichtigen? Wäre ja "ohne Grund"...

Ich habe ihr gesagt, dass sie ihn wegen der Kündigung und z.B. schon wegen Ausmessen der Räume NICHT reinlassen muss, bin mir aber nicht 100% sicher.

Sie ist halt sehr enttäuscht, dass er nie was erwähnt hat und das es jetzt so Knall auf Fall passiert.

Hm, was soll ich ihr denn jetzt wegen der Kündigung raten, bzw. was soll sie machen: nichts, oder drauf aufmerksam?

Danke nochmal.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
... Sie sucht momentan schon eine andere Wohnung, aber das ist nicht so einfach. Sie arbeitet in dem Ort quasi um die Ecke und die Miete ist in Ordnung.

Es gibt keinen Anspruch auf ewige Bequemlichkeit und auch nicht auf eine erfreulich günstige Miete. Man wird sich also vielleicht von gewissen Vorstellungen verabschieden müssen.

Zitat (von Janine04):

Sie möchte keine Probleme mit dem Vermieter, aber sie möchte in Ruhe eine Wohnung suchen, die "anständig" ist, in der Nähe und vor allem bezahlbar. Wenn sie das gefunden hat ist sie gerne bereit die Wohnung frei zu machen. Sie hat halt jetzt nur Angst dass der Vermieter am 1.1. da steht und sie rausschmeißt.

"In Ruhe eine Wohnung suchen" heißt doch wohl nichts anderes als nicht wirklich suchen und am liebsten alles so lassen wie es ist... es sei denn, man findet zufälligerweise etwas, das noch günstiger ist als die bisherige Wohnung. So wird es sicher nicht gehen...
Unabhängig von der jetzt offensichtlich unwirksamen Kündigung wird der Termin für das Ende des Mietverhältnisses kommen. Dann wird sich niemand darauf berufen können, dass in der Nähe keine bezahlbare Wohnung gefunden wurde.
Eine fehlende Ersatzwohnung ist durchaus ein zu berücksichtigender Härtegrund. Die Kriterien lauten allerdings nicht wunschgemäß und ausreichend billig, sondern nach § 574 Abs. 2 BGB "angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen".
Nun kann man sich durchaus darüber streiten, was angemessen ist. Zumutbare Bedingung wird hinsichtlich der Miethöhe aber die ortsübliche Vergleichsmiete sein.
Im übrigen wird der Mieter auch die vergeblichen Bemühungen um eine Ersatzwohnung nachweisen müssen.

Zitat (von Janine04):

Sie ist halt sehr enttäuscht, dass er nie was erwähnt hat und das es jetzt so Knall auf Fall passiert.


Sorry, aber wie naiv muss man dafür sein? Wäre es denn besser gewesen, der Vermieter hätte Monate vorher schon auf eine bevorstehende Kündigung hingewiesen und damit Panik verbreitet?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Der VM kann Sie nicht einfach so vor die Türe setzen, dazu bedarf es eines Titels, der nicht verliehen sondern meist erkämpft (vor Gericht) werden muss.

Ich würde hier auch erst einmal gar nicht reagieren, evtl. der Frau Mutter keinerlei Input mehr diesbezüglich geben und dann weiterhin in Ruhe eine andere Wohnung suchen.

Zitat (von RMHV):
Sorry, aber wie naiv muss man dafür sein?


Das ist weniger naiv als Sie denken. Die Dame wohnt in einem 4-Fam.-Haus, der Vermieter wohnt irgendwo anders im Eigenheim, da ist der Gedanke an eine Eigenbedarfskündigung natürlich fern. Würde mir wahrscheinlich auch so gehen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Zitat (von Janine04):
... Sie sucht momentan schon eine andere Wohnung, aber das ist nicht so einfach. Sie arbeitet in dem Ort quasi um die Ecke und die Miete ist in Ordnung.

Es gibt keinen Anspruch auf ewige Bequemlichkeit und auch nicht auf eine erfreulich günstige Miete. Man wird sich also vielleicht von gewissen Vorstellungen verabschieden müssen.

Zitat (von Janine04):

Sie möchte keine Probleme mit dem Vermieter, aber sie möchte in Ruhe eine Wohnung suchen, die "anständig" ist, in der Nähe und vor allem bezahlbar. Wenn sie das gefunden hat ist sie gerne bereit die Wohnung frei zu machen. Sie hat halt jetzt nur Angst dass der Vermieter am 1.1. da steht und sie rausschmeißt.

"In Ruhe eine Wohnung suchen" heißt doch wohl nichts anderes als nicht wirklich suchen und am liebsten alles so lassen wie es ist... es sei denn, man findet zufälligerweise etwas, das noch günstiger ist als die bisherige Wohnung. So wird es sicher nicht gehen...
Unabhängig von der jetzt offensichtlich unwirksamen Kündigung wird der Termin für das Ende des Mietverhältnisses kommen. Dann wird sich niemand darauf berufen können, dass in der Nähe keine bezahlbare Wohnung gefunden wurde.
Eine fehlende Ersatzwohnung ist durchaus ein zu berücksichtigender Härtegrund. Die Kriterien lauten allerdings nicht wunschgemäß und ausreichend billig, sondern nach § 574 Abs. 2 BGB "angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen".
Nun kann man sich durchaus darüber streiten, was angemessen ist. Zumutbare Bedingung wird hinsichtlich der Miethöhe aber die ortsübliche Vergleichsmiete sein.
Im übrigen wird der Mieter auch die vergeblichen Bemühungen um eine Ersatzwohnung nachweisen müssen.

Zitat (von Janine04):

Sie ist halt sehr enttäuscht, dass er nie was erwähnt hat und das es jetzt so Knall auf Fall passiert.


Sorry, aber wie naiv muss man dafür sein? Wäre es denn besser gewesen, der Vermieter hätte Monate vorher schon auf eine bevorstehende Kündigung hingewiesen und damit Panik verbreitet?


Ich würde an deiner Stelle nicht von Naivität anderer reden, wenn ich so eine Grütze schreibe...

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 01.11.2018 00:39

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Und daran ist was genau "Grütze"? Das würde mich interessieren....

Signatur:

"Valar Morghulis"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Janine04",

"AltesHaus" hat bereits den vernünftigen Ratschlag erteilt, auf das Kündigungsschreiben vorerst nicht zu reagieren. Die Kündigung ist nämlich, wie "Lolle" richtigerweise festgestellt hat, aufgrund der fehlenden Unterschrift schlicht unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht geheilt werden, sodass es einer erneuten Kündigungserklärung des Vermieters Ihrer Freunding bedarf.

So ließe sich zumindest das Zeitfenster, in dem eine neue Wohnung gesucht werden kann, etwas vergrößern.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Ich würde an deiner Stelle nicht von Naivität anderer reden, wenn ich so eine Grütze schreibe...
Moin, bitte mal beachten:
Du musst nicht den gesamten Beitrag zitieren, wenn du antworten willst. Auch nicht, wenn du nur *** oder darüber oder zu etwas schreiben willst.
Das ist tatsächlich nicht notwendig.

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