Eigene Mietminderung

19. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ma.Lau
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 2x hilfreich)
Eigene Mietminderung

Unser Vermieter teilte uns mit, dass unser Wohnblock im September 2018 eingerüstet wird und Malerarbeiten am Haus vorgenommen werden. "Die Bewohner müssen zwar das Gerüst vor den Fenstern ertragen, hätten sonst jedoch kaum gravierende Einschränkungen" sagte der Vermieter in der Zeitung.
Da ich als EU Rentnerin den ganzen Tag zu Hause bin, habe ich leider mehr als nur das Gerüst zu ertragen.
Die Fenster und der gesamte Balkon waren mit Folie beklebt, der Balkon konnte die ganze Zeit nicht genutzt werden. Die Fenster konnten wegen des Schmutzes nur mal kurz geöffnet werden. Schlafen mit offenem Fenster unter eigener Verantwortung (wg. Gerüst).
Der Baulärm begann um 6.30 Uhr, auch vom Nebenhaus, das neue Balkone bekam. Lärm durch Bauarbeiter, LKWs - vorallem das Piepen beim Rückwärts fahren, die Kräne und dann das Abreissen und der Anbau der neuen Balkone.
Allein das Gerüst bedeutet eine erhöhte Einbruchgefahr und sollte eigentlich für eine Mietminderung reichen.
Ich habe 20% Mietminderung (leider von der Nettomiete Sept. 18) gemacht, wusste nicht, dass es von der Bruttomiete gilt.
Die Wohnungsgenossenschaft möchte jetzt die Mietdifferenz von ca. 40 euro bezahlt haben. Ich weiss nicht, ob das Schreiben vom Vorstand oder der Buchhaltung kommt.
Was kann ich machen? Für mich bedeutete die Instandsetzung Einschränkungen. Sollte man evtl. erst noch einmal dem Vermieter schreiben?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie haben dem VM schon mitgeteilt, dass und warum und wieviel Sie mindern?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Ma.Lau):
Sollte man evtl. erst noch einmal dem Vermieter schreiben?

Schreibt man dem nicht eigentlich als erstes?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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