Eigentümerwechsel - Neuer Mietvertrag ?!

12. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
PetraB.
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümerwechsel - Neuer Mietvertrag ?!

Hallo :-)

ich habe noch einmal eine Frage und hoffe Sie können mir weiter helfen.

Wir haben einen neuen Hauseigentümer der nun alte, seit 32 Jahre bestehende, Mietverträge durch Neue ersetzen will.

Sollte man als Mieter sich darauf einlassen wenn sich an dem Mietverhältniss nichts weiter ändert als der Eigentümer ?!

Könnten Sie mir im Mietgesetz relevante Paragraphen nennen ?

viele Dank im Voraus
Petra B

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HiHallo
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 58x hilfreich)

Ein Eigentümerwechsel berechtigt meiner Meinung nach nicht zu einem Mietvertrag.
Ebenfalls kann er die Miete nicht deswegen erhöhen.
Merksatz:VERKAUF bricht MIETE nicht.

MFG
HiHallo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PetraB.
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo :-)

das weiss ich auch nur ist das Problem das der neue Hauseigentümer meint wir müssen den Neuen unterschreiben weil er nun Besitzer des Hauses ist und es so wünscht.

Man kam Ihm nur per Paragraphen kommen dann zeigt Er eventuell Einsicht.

Petra B

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Bis 01.09.2001 § 571 BGB , danach § 566 BGB :

***
§ 566
Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
***

Die Vorschrift ist im wesentlichen unverändert geblieben. Es besteht in keinem Fall eine Pflicht zur Unterzeichnung eines neuen MV.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PetraB.
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort

es grüsst
Petra B

0x Hilfreiche Antwort

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