Hallo,
ich habe ein Einfamilienhaus mit Grundstück gemietet. Der Vermieter möchte jetzt Reparaturen am Haus im Außenbereich durchführen und hat mir telefonisch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag mit den Arbeiten beginnen möchte und Strom benötige. Ich habe darum gebeten, mit mir einen Termin in der nächsten Woche zuvereinbaren, da ich für einige Tage Besuch hätte und ich an den nächsten Tagen nicht den ganzen Tag zu Hause sei . Der Vermieter meint, er hätte trotzdem das Recht sein Grundstück sofort und in meiner Abwesenheit zu betreten.
In welchem zeitlichen Rahmen muss ich dem Vermieter den Zugang zum Grundstück oder gegebenfalls zu den Räumen ermöglichen. Wie sieht es aus, wenn ich einigen Wochen in Urlaub.
Da der Eigentümer das Haus verkaufen möchte, stellen sich die Fragen auch im Hinblick auf Besichtigungstermine mit mögliche Kaufinteressenten.
Gruß
Rob12
Eigentümer - Betreten des Grundstück
Sofort betreten dürfte er das Grundstück nur, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Ansonsten muss er sich rechtzeitig vorher anmelden, von heute auf morgen ehört da eher nicht dazu.
Besichtigungstermine musst Du natürlich zulassen, aber nicht 24h am tag. DU kannst ihm anbieten 2 tage die Wochevon 18-20:00 Uhr und einen Wochenendtag von 15-17:00 Uhr z.B.
Gruß
Michael
Wenn der Vermieter das Haus inkl. Grundstück an euch vermietet hat, dann hat er auf diesem Grundstück ohne euer Einverständnis nichts zu suchen. Er begeht dann Hausfriedensbruch. Klingt hart ist aber so.
Wenn er irgendwelche Arbeiten zu erledigen hat, dann muss er dies entsprechend vorher ankündigen. Du musst ihn nicht alleine auf das von dir gemietete Grundstück lassen, sondern kannst einen Termin vereinbaren an dem du zuhause bist. Du bist aber dazu verpflichtet ihm die Möglichkeit zu geben dass er die Arbeiten durchführen kann.
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Ach ja, das Vermieter meinen sie hätten das Recht mit Ihrem Eigentum zu machen was sie wollen wenn dieses vermietet ist, ist eine allgemeiner Irrglaube dieser VM. Der VM ist zwar Eigentümer, aber du als Mieter bist Besitzer dieser Sache. Durch die Vermietung hat der Eigentümer das Nutzungsrecht an den Mieter abgetreten, dafür bezahlt der Mieter Miete. Also nicht einschüchtern lassen. Solltest du feststellen, dass dein VM in deiner Abwesenheit das Grundstück betritt, mahne ihn schriftlilch ab.
--- editiert vom Admin
Du laberst vielleicht einen Quark...
Mit Hausverbot hat das mal gar nichts zu tun, denn der VM darf, wenn er mag, 1 Mal wöchentlich die Mietsache betreten. Dies hat er mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. Sein "Besuch" darf nicht länger als 2 oder 3 Stunden (müsste nachschauen) dauern. Das muss man ihm ja nicht auf die Nase binden, wenn er keine Ahnung hat, denn der soll sich selbst schlau machen
So, und zu dem Strom.. Was sind das denn genau für arbeiten?
--- editiert vom Admin
muss lachen. ist jetzt sicher der 10 thread wo mir auffällt, das du immer vom mieterverein sprichst, frauenkirche. hat das irgend einen besonderen grund ?
ich will es nur nachvollziehen können. bin selber mieter und habe bisher den besagten verein noch nie gebraucht. hab das mit meiner vm immer selbst hin bekommen. ein anständiges gespräch und gegenseitiges verständnis ist meineserachtens das wichtigste. übrigens schon meine 3. mietwohnung und hab immer die gleiche erfahrung gemacht.
Naja, dass ein VM seinem Mieter einmal wöchentlich für 2 - 3 Stunden auf die Eier gehen darf ist Unfug!
Richtig ist, dass der Mieter dem VM bei dessen berechtigten Interesse Zugang zur Mietsache gewähren muss. Nur mal so um zu schauen ist kein berechtigtes Interesse seitens des VM und wöchtenlich schon gar nicht.
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--- editiert vom Admin
Hab mir mal, als ich VM wurde, einen Vermieter-Ratgeber zugelegt, und das steht zum Thema "Betretungsrecht" drin:
Der Besuch ist rechtzeitig anzukündigen und zwar mindestens 24 Stunden vorher. Ist der Mieter berufstätig und kein Familienangehöriger anwesend, ist diese Frist zu knapp. Mit 4 Tagen ist der VM aber auf der sicheren Seite. Der VM darf den Mieter nicht zu einer "Unzeit" besuchen. Als zumutbar gilt: An Werktagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr.
Der Mieter muss den VM mindestens einmal wöchentlich für die Dauer von drei Stunden in die Wohnung lassen. Weigert sich der Mieter, muss der VM sein Betretungsrecht gerichtlich durchsetzen, in dringenden Fällen mit einer "Einstweiligen Verfügung". Darüber hinaus kann der VM auf Schadensersatz klagen. Auf keinen Fall darf der VM sich eigenmächtig Zutritt verschaffen (Ausnahme: Gefahr im Verzug).
Anmerkung von mir: Hatte auch nie einen VM, der so oft "gucken" wollte... Wenn, dann 1 Mal im Jahr. Ich denke, die meisten VM nehmen ihr Betretungsrecht in diesem Maße nicht wahr (ist ja auch lästig!), aber den Zutritt darf der Mieter ihm nicht verweigern.
--- editiert vom Admin
§ 23 Zutritt und Besichtigung der Wohnung Autor: Kühn Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht,
2. Auflage 2005 Rn 1-13
1. Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter
Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen. Auf der anderen Seite muss der Vermieter seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherung und Überprüfung erfüllen können, so dass er die Mieträume hierzu betreten muss. Demzufolge ist ein Recht des Vermieters zum Betreten und Besichtigen nur in Ausnahmefällen festzustellen, in denen er auch ohne vertragliche Regelung die Mieträume betreten darf, um seine Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können. Mangels Vorliegen einer vertraglichen Regelung steht dem Vermieter daher ein 1
Besichtigungs- und Betretungsrecht nur bei Vorhandensein eines hinreichend gewichtigen Grundes zu1. Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt2. Eine derartige Vertragsverletzung kann sogar eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.
23 Zutritt und Besichtigung der Wohnung Autor: Kühn Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht,
2. Auflage 2005 Rn 4-5
a) Zur Überprüfung des Zustandes. 4
Um die Wohnung auf ihren vertragsgerechten Zustand überprüfen zu können, kann der Vermieter sein Besichtigungsrecht nur in gewissen angemessenen Zeitabständen ausüben oder bei Vorliegen eines besonderen Anlasses. Wenn keine Mängel oder Schäden gemeldet wurden oder aus sonstigen Gründen zu befürchten sind, kann das Recht etwa alle zwei Jahre ausgeübt werden6. Das Recht dient einerseits und in erster Linie der Erfüllung der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewähr, andererseits kann der Vermieter überprüfen, ob der Mieter den ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist, Schönheitsreparaturen auszuführen, Mängel oder Schäden zu melden oder die Mietsache pfleglich zu behandeln. Eine besondere Bedeutung besitzt das Besichtigungsrecht des Vermieters kurz vor oder bei Beendigung des Mietverhältnisses7, 8.
Allerdings wird ein Recht des Vermieters auf Wohnungszutritt nach einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter verneint, wenn der Mieter die Kündigung als unbegründet zurückgewiesen hat und der Vermieter den Räumungsanspruch auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat9.
23 Zutritt und Besichtigung der Wohnung Autor: Kühn Hannemann/Wiegner, Wohnraummietrecht,
2. Auflage 2005 Rn 6-7
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden. 6
Sind Mängel vorhanden oder angezeigt, kann der Vermieter diesen nachgehen und die Besichtigung des Mietobjekts verlangen10, 11. Ein Anspruch des Vermieters unter diesen Voraussetzungen ist ebenfalls schonend auszuüben, wobei auf die Belange des Mieters Rücksicht zu
nehmen und das Übermaßverbot zu beachten ist. Auch bei Vorliegen eines konkreten Mangels darf der Vermieter die Mieträumlichkeiten nur so oft betreten, wie es auf der Grundlage des heutigen Stands der Technik unbedingt notwendig erscheint. Ein Betretungsrecht zur Gefahrenabwehr ist ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen gegeben, und zwar auch dann, wenn der Mieter nicht verfügbar ist.
--- editiert vom Admin
Dinsche hat ja auch 'andere' Wohnungen vermietet, in denen vermutlich Viertel bis Halbstündlich 'Laufkundschaft' die Wohnung verwüsten könnte...
Sorry, das war im Zusammenhang mit einem Verkauf und den benötigten Besichtigungsterminen
@ meri
Zimmer, nicht Wohnungen
Dort gelten ganz andere Gesetze, die ich mit einer normalen Vermietung sicher nicht verwechseln werde.
-- Editiert von Dinsche am 07.11.2008 12:21
Wegen des 'Stossgeschäftes' wird vermutlich allwöchentlich ein Statiker und weniger der Vermieter die Sicherheit überprüfen müssen
Typische Lächerlichkeit eines Unwissenden und mir zu begrenzt. Klinke mich aus und wünsche noch einen schönen Tag
An diesem Thread hat man exemplarisch gesehen wie VM hier versuchen wissentlich Halbwahrheiten zu verbreiten um die hier ratsuchenden Mieter zu verunsichern.
Ja klar, jede Woche für zwei bis drei Stunden in die Wohnung seines Mieters, nur so einfach nur aus Spass.
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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