Hallo allerseits,
ich habe bereits ein bisschen das Forum gesucht, doch zu diesem spezifischen Problemfall noch keine Antwort gefunden.
Folgender Sachverhalt: Meine Frau und ich haben eine neue Wohnung gesucht und uns für eine Wohnung entschieden, die Laut Maklerbüro vorrangig verkauft werden sollte. Eine Vermietung war nur die "zweite Lösung". Wir haben nach der Besichtigung unser Interesse zur Miete bekundet. Daraufhin sollte alles sehr schnell gehen: innerhalb weniger Tage nach Zusage sollten wir alle Dokumente einreichen und den Mietvertrag
unterschreiben, was wir auch getan haben. Wir hatten also angenommen, dass der Verkauf der Wohnung vom Tisch ist. Im Mietvertrag ist eine Klausel zu beiderseitigen Kündigungsverzicht für ein Jahr nach Einzug. Mietbegin ist September diesen Jahres. Das ganze war vor drei Wochen, mittlerweile haben wir uns auch eine Einbauküche für ca. 4200€ gekauft.
Heute informiert uns das Maklerbüro, dass die Wohnung nun doch noch verkauft wurde, und die neue Eigentümerin womöglich Eigenbedarf anmelden will.
Nun meine Fragen: Ist das rechtens? Kommen wir aus diesem Vertrag notfalls wieder raus (und können eventuelle Kosten durch stornierung des Küchenkaufs geltend machen), oder müssen wir jetzt da einziehen und nach einem Jahr höchstwahrscheinlich wieder ausziehen?
Vielen Dank für eure Hilfe, Viele Grüße
Dom
-- Editier von go443638-32 am 14.06.2016 14:21
-- Editier von go443638-32 am 14.06.2016 14:22
Eigentümerwechsel und wahrscheinlicher Selbstbedarf kurz nach Unterschreiben des Mietvertrags.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Ihr habt den Mietvertrag unterschrieben, schreibst du. Hat der Vermieter auch unterschrieben und habt ihr ein Exemplar des Vertrages in den Händen?
Hallo Liane,
ja, er hat ebenfalls unterschrieben und wir haben ein Exemplar.
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Hier mal ein Link zum Thema absehbarer Eigenbedarf http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-war-vorhersehbar/. Es ist also durchaus möglich, dass eine Eigenbedarfskündigung für sehr lange Zeit rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wäre. Ein zeitliches Ende hat das BGH Urteil von 2015 nämlich meines Wissens nach nicht gesetzt.
Hier könnte jedoch noch hinzukommen, dass ihr wusstet, dass der Eigentümer verkaufen will. Ihr hättet also ahnen können, dass da irgendwann eine Eigenbedarfskündigung kommt. Meiner Meinung nach ändert das aber wenig daran, dass der Vermieter offenbar bei Abschluss des Mietvertrages einen Verkauf mit darauffolgender Eigenbedarfskündigung erwogen hat. Sofern er darauf nicht im Mietvertrag hingewiesen hat, könnte es also für den neuen Eigentümer schwierig werden.
Zudem habt ihr ja einen Kündigungsverzicht. In der Zeit geht eh keine Eigenbedarfskündigung. Sollte nach einem Jahr dann eine solche kommen, ist es immernoch möglich, wegen besonderer Härte zu widersprechen.So ganz aussichtslos wäre das in diesem Fall nicht.
Worauf ich hinauswill: Der Vermieter und vor allem der neue Eigentümer gewinnt sehr viel, wenn ihr den Mietvertrag einvernehmlich auflöst. Der neue Eigentümer muss nicht mehr kündigen, er läuft nicht Gefahr, dass die Kündigung nicht durchgeht und er wird auch nicht euer Vermieter. Auch das ist nämlich nicht jedermanns Sache. Von daher sollte es schon möglich sein, da eine Übereinkunft mit dem Vermieter und dem neuen Eigentümer zu treffen. Das war vermutlich auch der Grund, warum das Maklerbüro euch angerufen hat.
PS: Habt ihr bereits einen vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag? Ansonsten könnte der Vermieter argumentieren, dass es noch keinen Mietvertrag gibt. Damit kommt er nicht unbedingt durch und das entbindet ihn auch nicht von der Pflicht, einen möglichen Vertrauensschaden zu ersetzen. Dennoch würde das einiges verkomplizieren.
Zitat:Meiner Meinung nach ändert das aber wenig daran, dass der Vermieter offenbar bei Abschluss des Mietvertrages einen Verkauf mit darauffolgender Eigenbedarfskündigung erwogen hat. Sofern er darauf nicht im Mietvertrag hingewiesen hat, könnte es also für den neuen Eigentümer schwierig werden.
Schwierig, denn das war den jetzigen Mietern ja bereits vor Vertragsabschluss bekannt. Mir ist eher unklar, warum sie aus dem Vertragsabschluss den Schluss herleiten, dass die Verkaufsabsicht vom Tisch sei. So etwas hätte man vor Unterschrift besser erfragen sollen.
Aber auch ich denke, eine Vertragsauflösung wäre vielleicht die beste Option.
ZitatZitat: Meiner Meinung nach ändert das aber wenig daran, dass der Vermieter offenbar bei Abschluss des Mietvertrages einen Verkauf mit darauffolgender Eigenbedarfskündigung erwogen hat. Sofern er darauf nicht im Mietvertrag hingewiesen hat, könnte es also für den neuen Eigentümer schwierig werden. :
Schwierig, denn das war den jetzigen Mietern ja bereits vor Vertragsabschluss bekannt. Mir ist eher unklar, warum sie aus dem Vertragsabschluss den Schluss herleiten, dass die Verkaufsabsicht vom Tisch sei. So etwas hätte man vor Unterschrift besser erfragen sollen.
Aber auch ich denke, eine Vertragsauflösung wäre vielleicht die beste Option.
Erstmal danke an euch für die Antworten.
Ja wir haben den unterschriebenen Mietvertrag hier, und dort steht nichts über eine weitere Verkaufsabsicht des Eigentümers drin.
Davon sind wir auch nicht mehr ausgegangen, da bei der Besichtigung gesagt wurde "Kauf oder Miete". Als uns dann das Mietverhältnis angeboten wurde, sind wir davon ausgegangen dass ein Verkauf nicht mehr zur Debatte steht. Sämtliche Inserate in Online-Wohnungsmärkten sind auch rausgenommen worden, nachdem wir den Mietvertrag unterschrieben haben.
-- Editiert von Dom87 am 14.06.2016 17:33
-- Editiert von Dom87 am 14.06.2016 17:34
Der Mietvertrag besteht also, an den ist ein neuer Eigentümer auch gebunden. Sie können also eine Vertragsauflösung anbieten, wenn der Vermieter oder Käufer die Stornierungskosten der Küche und Ihre sonstigen Kosten ersetzt. Das ist eben Verhandlungssache.
Die neue Eigentümerin wird Sie nicht so schnell und einfach los, wenn Sie auf dem Mietvertrag bestehen, und Sie haben Kosten wenn Sie den Vertrag auflösen. Gute Voraussetzungen für eine schnelle Einigung.
Ich befürchte, der NUR einjährige Kündigungsverzicht könnte nachteilig ausgelegt werden.
Das Argument, man habe sich auf ein längeres wohnen eingerichtet, passt nicht dazu.
Der Vermieter kann die Wohnung jederzeit verkaufen. Der Käufer muß im Grundbuch eingetragen sein, erst dann gilt es als gültig. Dazwischen wird ein Notar gesetzt der das Geldgeschäft leitet. Das Ganze kann Wochen bis Monate dauern.
Der neue Vermieter wird dann ja wissen, daß es einen neuen Mieter gibt, der 1 Jahr nicht ausziehen wird bzw. bei Vermieterwechsel kann ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, muß aber nicht, da Verkauf die Miete nicht bricht.
Also alles ganz normal.
Nix mit Bedarfsanmeldung.
Nochmals vielen Dank an alle Antwortschreiber,
ZitatIch befürchte, der NUR einjährige Kündigungsverzicht könnte nachteilig ausgelegt werden. :
Das Argument, man habe sich auf ein längeres wohnen eingerichtet, passt nicht dazu.
Das ist wohl richtig. Bei der Besichtigung und in der Mieterselbstauskunft haben wir als Grund für den Umzug den Wunsch der Familiengründung angegeben, und ich weiß nicht wie üblich es ist dass Mieter direkt nach einem Jahr wieder umziehen. In den Wohnungen, in denen wir beide vorher gewohnt haben war ein solcher einjähriger Kündigungsverzicht Standard, vor allem da sich ja z.B. berufsbedingt immer die Umstände der Mieter ändern können. Vielleicht waren wir hier zu blauäugig und hätten ob des "drohenden" Verkaufs der Wohnung einen längeren Kündigungsverzicht vereinbaren sollen. Da wurde uns leider durch einen weiteren Interessenten (ob es den nun wirklich gab oder nicht) Druck gemacht, damit wir den Vertrag schnell unterschreiben (dafür ist die Wohnung leider ZU gut). Ein Fehler, der uns wohl nicht noch einmal unterläuft.
ZitatDer Vermieter kann die Wohnung jederzeit verkaufen. Der Käufer muß im Grundbuch eingetragen sein, erst dann gilt es als gültig. Dazwischen wird ein Notar gesetzt der das Geldgeschäft leitet. Das Ganze kann Wochen bis Monate dauern. :
Der neue Vermieter wird dann ja wissen, daß es einen neuen Mieter gibt, der 1 Jahr nicht ausziehen wird bzw. bei Vermieterwechsel kann ein neuer Vertrag aufgesetzt werden, muß aber nicht, da Verkauf die Miete nicht bricht.
Also alles ganz normal.
Nix mit Bedarfsanmeldung.
Die Bedarfsanmeldung wäre halt, so wie ich das verstanden habe, nach einem Jahr möglich (wenn die Bedingungen dazu erfüllt wären). Ich habe aber nicht vor in eine Wohnung zu ziehen, bei der ich weiß dass ich nach einem Jahr wieder ausziehen müsste (dann vielleicht noch mit Kind). Ob ein Widerspruch von Erfolg gekrönt ist, ist eine Chance die ich wohl nicht eingehen möchte (sollten wir die Möglichkeit haben uns jetzt noch eine neue Wohnung zu suchen). Zumal das Mieter-Vermieter-Verhältnis, sollte das ganze im "Streit" auseinandergehen, einen ziemlichen Bruch erleiden würde.
Es ist natürlich richtig, dass uns das nach einem Jahr so oder so hätte passieren können. Wie gesagt: zu blauäugig von einer Traumwohnung blenden lassen.
Ich habe morgen ein Telefonat mit dem Maklerbüro. Mal sehen was dabei raus kommt.
Vielen Dank nochmal für die Hilfe
-- Editiert von Dom87 am 14.06.2016 20:59
Zitat:Die Bedarfsanmeldung wäre halt, so wie ich das verstanden habe, nach einem Jahr möglich (wenn die Bedingungen dazu erfüllt wären).
Nö, die könnte auch schon morgen erfolgen. Die Bedarfsanmeldung nicht mit einer Eigenbedarfskündigung verwechseln.
Bedarfsanmeldung = unverbindliche Aussage
Eigenbedarfskündigung = verbindliche Aussage
Wobei in der Mehrzahl der Fälle wohl Bedarfsanmeldung und Eigenbedarfskündigung identisch sein dürften.
Hallo an alle,
wir haben nun den Mietvertrag beiderseitig aufgehoben. Im Telefonat haben wir dan noch erfahren, dass der Besitzer aufgrund gesundheitlicher Probleme die Wohnung auf jeden Fall verkaufen wollte. Warum dann dennoch vermietet wurde (vor allem mit so viel Druck), ist mir schleierhaft.
Schwamm drüber. Wir haben die nächste Wohnung in Aussicht, diesmal keine Eigentumswohnung
Nochmals Danke für all eure Antworten.
Viele Grüße,
Dom
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