Eigentumsgarage auf Pachtland, Haftung bei Abriss

14. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Marinie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumsgarage auf Pachtland, Haftung bei Abriss

Hallo,
ich habe 2013 eine Eigentumsgarage mittels 3seitigem Vertrag auf Pachtland übernommen. Ein jetzt von mir gewünschter Verkauf wurde durch die Stadt, der Eigentümerin des Geländes, untersagt, da ich erst nach 1999 Eigentümer wurde. Um den Vertrag kündigen zu können muss ich die Garage abreißen. Die anderen Garagen werden weiterhin genutzt, eine anderweitige Nutzung des Geländes ist nicht geplant. Der Abriss führt zu Nutzungseinschränkungen der benachbarten Garage (Wegfall Außenwand, Dachrinne, mögliche Instabilität durch Abriß Bodenplatte, mögliche Probleme mit Strom nach Abriss, mein Kabel liegt dann wohl im Freien). In meinem Vertrag steht nichts zur Haftung bei Abriss. Kann ich die Haftung ausschließen? Reicht es einen Haftungssauschluß zu formulieren und diesen zur Kenntnisnahme an die Stadt zu schicken? Den unmittelbar betroffenen Garagennachbar kenne ich nicht, es ist keine Garagengemeinschaft.
Für Tipps wäre ich sehr dankbar.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Was genau und warum hat man dir den Verkauf dieser Garage untersagt?
Dass diese Regelung für Käufer nach 1999 gilt, dürfte nur 1 Aspekt sein.

Der Wortlaut des städtischen Schreibens ist wichtig.

Warum willst du sie nun abreißen?
Welchen Vertrag willst/sollst du kündigen?

Um dem evtl. Ärger bei Abriss vorzubeugen--- kannst du die Garage evtl. vermieten/verpachten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Marinie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte die Stadt um einen Dreiseitigen Vertrag für die Kaufabwicklung gebeten.
Antwort Stadt: Die Dreiseitige Vereinbarung kann nur dann geschlossen werden wenn einer der Vertragspartner einen Vertrag beenden möchte, welcher vor dem 03.10.1990 geshlossen wurde. Dieser Sachverhalt trifft nicht zu. Die Beendigung einer Dreiseitigen Vereinbarung kann durch Kündigung oder durch Aufhebungsvereinbarung erfolgen. Die Stadt nimmt das Bauwerk in ihr Eigentum und verzichtet im Gegenzug auf den vertraglich geschuldeten Rückbau.

Ich möchte die Garage der Stadt nicht schenken. Erst durch diese Garage kann die Stadt Pachteinnahmen generieren. Dann reiße ich sie wie vertraglich bei einer Kündigung festgelegt ab. Das führt aber zu neativen Konsequenzen für die benachbarte Garge. Wie kann ich die Haftung ausschließen?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ich hatte die Stadt um einen Dreiseitigen Vertrag für die Kaufabwicklung gebeten.

und darunter soll man sich was vorstellen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Ich hatte die Stadt um einen Dreiseitigen Vertrag für die Kaufabwicklung gebeten.
Ach. 3 Parteien...Ich hatte verstanden ---3seitiger Vertrag... :wink:

Zitat (von Marinie):
Die Stadt nimmt das Bauwerk in ihr Eigentum und verzichtet im Gegenzug auf den vertraglich geschuldeten Rückbau.
So kenne ich das auch. Und nicht 1999, sondern aus dem Einigungsvertrag (DDR/BRD) vom 3.10.90.

Wenn du der Stadt die Garage nicht schenken willst und doch abreißen willst, haftest du natürlich für Schäden.
Du zahlst auch den Abriss und die Entsorgung selbst. Ärger mit dem Garagennachbar ist vorprogrammiert.
Du musst das Pachtland dann glatt und leer an die Stadt zurückgeben.

Zitat (von Marinie):
Wie kann ich die Haftung ausschließen?
Gar nicht.
Zitat (von Marinie):
Erst durch diese Garage kann die Stadt Pachteinnahmen generieren.
Ja, klar. So ist das mit städtischen Grundstücken, die nur verpachtet werden.

Wann hast du diese Garage denn erworben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Der Abriss führt zu Nutzungseinschränkungen der benachbarten Garage (Wegfall Außenwand, Dachrinne

Da müsste man den Nutzer / Eigentümer der Garage mit angemessener Frist benachrichtigen.



Zitat (von Marinie):
mögliche Instabilität durch Abriß Bodenplatte

Nö, denn der Abriss muss ja fachgerecht erfolgen, da bedingt dann auch ein abfangen der Bodenplatte.



Zitat (von Marinie):
mögliche Probleme mit Strom nach Abriss, mein Kabel liegt dann wohl im Freien)

Nö, das wäre selbstverständlich zu beseitigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Marinie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Ich habe die Garage 2013 von meinem Vater übernommen, kein Kauf. Er hat sie ca. 1975 mitgebaut. Es wurde der Dreiseitige Vertrag ausgefertigt. Das war ein Fehler. Die Übernahme im Erbe wäre besser gewesen, aber nun nicht mehr zu ändern.

Ich nutze sie nicht, möchte das Abkassieren durch die Stadt nicht mehr unerstützen, die Pacht wird regelmäßig verdoppelt.

In dem Dreiseitigen Vertrag steht, dass ich die Garage kündigen kann, was mit einem Abriss durch mich verbunden ist. Für einen Einzelabriss wurde die Garagenanlage nicht konzipiert.

Hätte die Stadt, wenn sie wollen würde, die Möglichkeit dem Verkauf durch mich zuzustimmen?
Neuer Deiseitiger Vertrag. Oder Aufhebungsvertrag mit Pachtvertrag für einen neuen Pächter und Kaufertrag? Oder ein mir unbekanntes aber mögliches Konstrukt?

Danke .

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Hätte die Stadt, wenn sie wollen würde,
Frag sie doch bitte. Ich kenne die Langfristplanung deiner Stadt nicht.
Manchmal ist es Vorratsplanung von Flächen.
Manchmal was anderes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Ich nutze sie nicht,

Warum nicht? Damit könnte man die Pacht ja problemlos finanzieren?



Zitat (von Marinie):
Hätte die Stadt, wenn sie wollen würde, die Möglichkeit dem Verkauf durch mich zuzustimmen?

Hätte sie.
Wird sie aber wohl nicht wollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Marinie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Untervermietung der Garage Bedarf lt. meinem Vertrag der Zustimmung durch die Stadt. Ob das genehmigt wird weiß ich nicht.

Ich lebe inzwischen in einer anderen Stadt und kann die ordnungsgemäße Nutzung der Garage von der Ferne nicht kontrollieren. Darüberhinaus möchte ich das leidige Thema Garage abschließen.

Welche Optionen hätte die Stadt wenn sie wollen würde? Doch ein neuer Dreiseitiger Vertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Welche Optionen hätte die Stadt wenn sie wollen würde?

Alle die das Rechtssystem zulässt.

Von "nichts" über die vorbehaltlose Erlaubnis bis hin zur Vertragsauflösungen gegen Übereignung des Eigentums an der Immobilie.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Marinie
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.

"Vertragsauflösungen gegen Übereignung des Eigentums an der Immobilie" klingt gut. Dann werde ich das der Stadt so vorschlagen. Wird wohl aer nichts bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Marinie):
Wird wohl aer nichts bringen.

Kommt auf die Pläne der Stadt an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt auf die Pläne der Stadt an.


Freie bereinigte Flächen.
Deswegen wird die Stadt das Angebot, das Gebäude zu übernehmen wohl dankend ablehnen und darauf bestehen, dass die Fläche "ebenerdig" zurückgegeben wird.

Ähnliches passiert grade recht flächenintensiv in NRW mit einem Industriegebiet, welches auf Erbpachtland steht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

GELÖSCHT

-- Editiert von Moderator am 15.08.2022 17:49

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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