Eigentumsvorbehalt - Mietwohnung

10. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumsvorbehalt - Mietwohnung

Hallo,
Ich habe ein wichtiges, eiliges Problem :

Ich habe letztes jahr eine Wohnung bezogen und diese für 3700 Euro renoviert. U.a. eine Küche eingebaut, gefliest, Laminat, Steckdosen, Armaturen, Thermostate usw. erneuert. Abgesprochen war, das ich das geld zurück bekomme. Nun wurde die Wohnung verkauft. Ich habe, bis auf 1000 Euro auch mein Geld wieder. Die fehlende Summe wurde mir per WhatsApp zugesichert. Nun kommt nichts mehr.
Ich ziehe allerdings demnächst aus.
Meine Frage :
Sofern ich nichts mehr von dem alten Vermieter höre, kann ich dann einfach Sachen hier mitnehmen im Wert der Summe? Der neue Vermieter hat sie ja mitgekauft. Aber es ist ja noch irgendwie ein Teil davon meines. Muss nun der neue Vermieter aktiv werden? D.h. mich mit Sachen im Wert von 1000 Euro gehen lassen und sich dann mit dem anderen Vogel auseinander setzen?
PS: Die Rechnungen habe ich alle im Besitz.

Mfg

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Therese
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 52x hilfreich)

Was ist denn schriftlich vereinbart worden damals?

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#2
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe schriftlich, dass von der Gesamtsumme noch 1000 Euro offen sind. Aber nicht spezifiziert, wegen welchen Gegenstandes.
Mein Problem ist, das der neue Eigentümer ja im guten Glauben die Sachen mitgekauft hat.
Also kann ich ihm die theoretisch ja nicht wegnehmen. Obwohl er wusste, das der alte Vermieter wegen der Sachen noch Schulden bei mir hat.

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#3
 Von 
Therese
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von Pitbohl ):
Also ich habe schriftlich, dass von der Gesamtsumme noch 1000 Euro offen sind. Aber nicht spezifiziert, wegen welchen Gegenstandes.

Das heißt im Mietvertrag steht nichts? So von wegen Einzug zum 1.XX.2014, der Mieter übernimmt die Renovierung, die Kosten dafür trägt der Vermieter ... ? Sowas in der Art? Was steht denn im MV zum Thema Renovierung und Einzug?
Irgendwie müsst ihr doch ausgemacht haben, dass du renovierst und die Kosten wieder kriegst.
Die whatsapp Nachricht ist ein Indikator natürlich, dass du noch Geld bekommst. Du müsstest dann m.E. einen Brief schreiben mit Fristsetzung, dass das Geld überwiesen werden soll. Per Einschreiben am besten. Und darauf hinweisen, dass die Küche bis zur vollständigen Bezahlung in deinem Eigentum verbleibt.
Dass der Käufer auch eine Küche erworben hat müsste er wohl beweisen. Es müsste also irgendwo stehen, dass die Küche und das Laminat etc dem Verkäufer gehören.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Mein Problem ist, das der neue Eigentümer ja im guten Glauben die Sachen mitgekauft hat.
Also kann ich ihm die theoretisch ja nicht wegnehmen.

Mitnehmen darfst Du alles was Dein Eigentum ist.
Wenn der Wohnungverkäufer Sachen verkauft die ihm nicht gehören, ist das ein Problem das er mit dem Käufer klären muss.

Man muss also erst mal klären, was genau man damals vertraglich vereinbart hat, insbesondere bezüglich des Übergangs des Eigentums.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vertraglich wurde nichts festgehalten. Die Wohnung sah sehr desolat aus. Daher einigten wir uns (unter Zeugen), das ich alles was ich rein stecke, wieder bekomme.
Die Sachen sind auch in dem Kaufvertrag eingetragen, den er mit meinem neuen Vermieter hat.
Blöde Situation. Bei Geld.... :-(

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Daher einigten wir uns (unter Zeugen), das ich alles was ich rein stecke, wieder bekomme.

Damit dürfte dann das Eigentum auf den Vermieter übergegangen sein, es wäre also bei Auszug alles dort zu belassen.


Gegen den Ex-Vermieter müsste man denn notfalls gerichtlich vorgehen um die ausstehende Summe zu erlangen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm... Habe ich mir auch schon gedacht. Also werde ich dem ex-Vermieter eine Frist einräumen, bis wann er seine Schuld zu begleichen hat. Sollte er sich nicht rühren, dann zu einem Anwalt. Man man... Da hat der über 70.000 (auch dank mir) bekommen und stellt sich nun so quer. Traurig, das man keinem mehr sein Wort abnehmen kann :-(

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#8
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach, so. Und Euch sage ich:
Ganz lieben Dank für die Antworten. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Ganz lieben Dank für die Antworten. :-)

Gerne geschehen ...



Zitat:
Da hat der über 70.000 (auch dank mir) bekommen

Na, wer weiß was davon alles bei den Gläubigern gelandet ist ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pitbohl
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

So. Nach einigem hin und her, hat mein ex Vermieter gesagt, er bezahlt nicht meine Sachen, die nicht nötig gewesen wären (obwohl es so vereinbart wurde). Nun bin ich geneigt, 0815 Armaturen und die alten Thermostate wieder einzubauen, um meine mitzunehmen.
Kann der neue Vermieter mir da etwas? Klar, er hat alles mitgekauft, aber es war/ ist ja iwie noch meines, weil ich nie Geld dafür gesehen habe.
Kann der neue VM nicht dann selbst einen Anspruch an den alten VM stellen? Denn er hat etwas bezahlt, was nicht dem "Verkäufer" gehörte.

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#11
 Von 
Therese
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 52x hilfreich)

Da gilt dann m.E. was Harry van Sell schon geschrieben hat.

Zitat:
Mitnehmen darfst Du alles was Dein Eigentum ist.
Wenn der Wohnungverkäufer Sachen verkauft die ihm nicht gehören, ist das ein Problem das er mit dem Käufer klären muss.

Da du ja nun eine offizielle Aussage (vllt auch schriftlich?) vom VM hast, nimmst du mit was dir nicht bezahlt wurde, stellst den ursprünglichen Zustand her und fertig.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Das Problem ist nur die Teile wurden dem Vermieter verkauft und es wird wohl keinen Eigentumsvorbehalt geben.
Außerdem wurden ja nicht bestimmte Teile bezahlt sondern auf die Gesamtforderung wurden Teilzahlungen geleistet.
Man kann also jetzt nicht einseitig festlegen was bezahlt wurde und was nicht.
Es bleibt nur das Einklagen des restl. Kaufpreises. Darüber soll es ja eine einvernehmliche Bestätigung geben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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