Eigentumswohnung Besitzer wechsel

1. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumswohnung Besitzer wechsel

Hallo
Hätte mal eine Frage?

ICh wohne zurzeit noch zuhause aber aus Familieren Gründen werde ich bald ausziehen. Jetzt stehe ich vor der Entscheidung mir eine Eigentumswohnung zu kaufen, eeinziges Problem diese Eigentumswohnung ist zurzeit noch Vermietet. Die Mieterin wohnt dort erst seit 4 Jahren. Meine Fage ist nun kann ich die Mieterin aus Eigenbadarfsgründen in der gänigen Kündigungsfrist von 3 Monten kündigen oder kommt hier ingendwie die gewisse Speerfristen ins spiel die sich ja auf 10 Jahre belaufen können

Danke im voraus für eure Hilfe

Mit freundlichen Grüßen
Sir_Sleipnir

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Hallo Sir_Sleipnir,

gekaufter Eigenbedarf ist in der deutschen Rechtsprechung zulässig. Du kannst also eine vermietete Eigentumswohnung kaufen und dann Eigenbedarf geltend machen.

Sperrfristen (z.B. ein Kündigungsauschluss) sind - falls vorhanden - im Mietvertrag geregelt. Dieser Mietvertrag beim Kauf unverändert an Dich über. Diesen würde ich mir vor dem Erwerb besorgen und von einem Anwalt checken lassen.

Dann würde ich noch Informationen über die Mieterin besorgen. Ist sie z.B. krank, (bald) schwanger, (bald) arbeitslos, usw. Eventuell könnte sie nämlich einer Kündigung wegen sozialen Härte widersprechen.

Gruss, JoKu

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#2
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst mal für die Antwort.
Das würde also heißen das ich nach dem Erwerb und eintrag in das Grundbuch der Mieterin mit einer Frist von 3 Monaten kündigen könnte? (Eigenbedarf) Sofern keine soziale Härte vorliegt.

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#3
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@joku
das sehe ich aber anders

§ 577a BGB
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

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#4
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@KrisijnM
HI wär das in meinem Fall denn eine Wohnungsumwandlung
es wechselt ja nur der Besitzer der Wohnung? oder gibt es da keine Chance für mich vor dem ablauf der 3 Jahre einzuzziehen, weil wenn das so wäre würde ich diese Immobilie natürlich nicht erwerben. Ich erwerbe sie ja um eine Wohnung für mich zu schaffen und das Gesetzt sagt das ich diese frühstens in 3 Jahren nutzen kann ist das logisch? komische rechtssprechung!

Wäre froh wenn noch andere ihre Meinung äußern danke schon mal an alle die dies bereits getan haben

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#5
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

Mehr Mieterschutz bei Eigenbedarf

Vom Bundesgerichtshof (BGH) kommt jetzt erneut ein mieterfreundliches Urteil. Geklärt werden musste in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 26/03 die Frage, wie lange Mieter nach dem Eigentümerwechsel vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt sind. Drei Jahre, entschied das höchste deutsche Zivilgericht. Diese Schutzfrist kann sogar auf zehn Jahre ausgedehnt werden, sofern sich die Wohnung oder das Haus in einem Gebiet mit nachweislich erheblichem Wohnungsmangel befindet. Wichtige Nuance der BGH-Entscheidung: Dieser verschärfte Schutz vor einer Eigenbedarfs-Kündigung nach einem Eigentümerwechsel gilt auch für die Angehörigen des Hauptmieters. Bekanntlich dürfen die in den Mietvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einsteigen, sofern der Hauptmieter verstorben ist und seine Angehörigen zuvor zum Haushalt gehört haben. Dies bedeutet: Ehepartner, Kinder und andere Verwandten, die bereits zuvor in der Wohnung gelebt haben, dürfen ebenfalls auf den verschärften Schutz vor einer Eigenbedarfs-Kündigung pochen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=76ba5cba4320e91de15551a8fc4b9e1f&nr=27058&pos=0&anz=1

gruss,
kristijan

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#6
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das sehe gibt es da 2 Unterschiede Mietrecht bei Eigentümerwechsel und Mietrecht bei Umwandlung in Eigentumswohungen. Bei einem reinen Eigentümerwechsel ändert sich für denn mieter nichts, Verträge bleiben gleich sowie die Kündigungsfristen. Da diese Wohnung schon eine Eigentumswohnung ist, die eben zuzeit vermiedet ist wäre es ja meiner meinung nch keine Umwandlung in eine Eigentumswohung oder seh ich das Falsch?

Vergleicht bitte denn Link.
http://www.mieterbund.de/verlag/br_privatisierung.html

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#7
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

noch mal

...wie lange Mieter nach dem Eigentümerwechsel vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt sind. Drei Jahre , entschied das höchste deutsche Zivilgericht

gruss,
kristijan

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#8
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@Kristijan

In meinem Fall handelt sich es um ein 6 Parteien Haus. Der Besitz liegt bei 6 verschiedene Eingentümer. Eine Umwandlung in eine Eigentumswohnung liegt somit nicht vor,da diese schon vor etlichen jahren stattgefunden hat der Bauträger lies das Haus bauen und wandelte es in 6 Eigentumswohnungen um. Somit wäre es doch eine reiner Eigentümer wechsel. Und bei solch einem sind doch nur die 3 monate Kündigunsschutz vorgesehen. Bei deinem Rechtsurteil wurde die gesamte
Anlage verkauft, somit ist es
eine Umwandlung in einer oder mehere Eingentumswohungen.
http://www.rewirpower.de/home/energie/mieterservice/mietratgeber/eigent.html

Danke für deine bzw. eure Hilfe
Gruß sir_sleipnir

-- Editiert von sir_sleipnir am 01.03.2006 14:24:04

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#9
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Den Beitrag von kristijan mit dem BGH-Urteil finde ich super interessant.

Wenn ich das letztlich richtig verstehe, dann wird dort (unter anderem) ausgesagt, dass die Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung (BGB § 577a ) erst mit dem Zeitpunkt der Veräusserung beginnt. Das war in dem BGH-Fall dummerweise erst einige Jahre nach der Umwandlung.

Im Prinzip solte man also beim Kauf einer Eigentumswohnung auch diesen Fall vorher abklopfen - also die Frage: Kaufe ich die Wohnung von der Person, der auch früher das Mietshaus gehört hat?

Einen allgemeinen Kündigungschutz von 3 Jahren auf alle Fälle von gekauftem Eigenbedarf würde ich daraus nicht rückschliessen.

Gruss, JoKu

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sir_sleipnir
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@JoKU
So sehe ich das auch und da der ehmalige Eigentümer in meinem Fall eine Bauträger Firma war, die dieses Haus hat bauen lassen und dann die einzelnen Parteien (6) an Eigentümer verkauft hat dies ist jetzt schon 11 Jahre her, somit besteht für mich die Kündigungssperrfrist nicht mehr und ich muss mich bei Eigenbedarf vorrderung nur an die 3 Monate halten oder?

Danke für die reichhaltige Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Kauf bricht nicht Miete

Hört sich an wie eine juristische Marterformel, ist aber eigentlich ganz einfach und gut zu merken. "Kauf bricht nicht Miete" sagt nur Folgendes aus: Wird das Haus oder die Wohnung, in der der Mieter wohnt, vom Vermieter verkauft, so muss der Mieter nicht ausziehen. Der Käufer und neue Eigentümer der Wohnung hat kein besonderes Kündigungsrecht. Für den Mieter ändert sich also lediglich das Konto, auf das er seine monatliche Miete überweisen muss. Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.

.............

http://www.123recht.net/article.asp?a=2483

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