Moin,
ich habe eine Frage zum Thema Eigenbedarf. Und zwar hat unser Vermieter unsere Wohnung vor 2 Jahren gekauft und damit zur Eigentumswohnung umgewandelt. Da sich die Hauptmieter teilweise geändert haben, hat er einem neuen Vertrag nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Sperrfrist auf 2 Jahre beschränkt wird. Da sich diese Zeit nun dem Ende zuneigt und wir die Wohnung gerne weiter bewohnen würden, stellt sich uns die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einschränkung.
Eigentumswohnung Eigenbedarf
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Und zwar hat unser Vermieter unsere Wohnung vor 2 Jahren gekauft und damit zur Eigentumswohnung umgewandelt.
Wie genau ist das gemeint? Eine Wohnung kann man nur kaufen, wenn sie vorher zur Eigentumswohnung umgewandelt wurde.
Wer hat also wann genau die Umwandlung vorgenommen? Das ergibt sich aus dem Grundbuch.
Die Einschränkung ist nicht rechtmäßig (§ 577a Abs. 3 BGB )
stellt sich uns die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einschränkung. Und der Gesetzgeber sagt: Blankes Unrecht (§ 577a(3) BGB ).
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ZitatUnd zwar hat unser Vermieter unsere Wohnung vor 2 Jahren gekauft und damit zur Eigentumswohnung umgewandelt. :
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Die Wohnungen in einem Haus werden erst in ETWs umgewandelt und dann einzeln ver- bzw. gekauft.
Sollte es vor 2 Jahren so gewesen sein hat Euer Vermieter ein Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf von mindestens 3 Jahren.
Die vertragliche Vereinbarung das es nur 2 Jahre sein sollen ist zu Ungunsten des Mieters und somit unwirksam.
Die Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf nach Wohnungsumwandlung kann je nach Bundesland oder Region auch länger sein. Bis 10 Jahre.
Klingt für mich etwas diffiziler: offenbar ist die Mietpartei eine WG und die brauchte wegen Mitgliedertausch einen neuen Mietvertrag.
Allerdings gibt bt es den Absatz 3 des genannten Paragraphen, der macht die vertragliche Verkürzung in der Tat unwirksam.
Vermutlich kann man argumentieren, dass die Übergabe an den Mieter bei der Vermietung an die Ursprungs-WG stattfand und somit immer nochvdie Sperrfrist gilt.
Hier kommt dazu dass es ja auch noch gar keine Eigenbedarfskündigung gegeben hat. Also: keine Sorge.
Ich seh da durchaus auch etwas Probleme. Aber vielleicht übersehe ich ja auch was. § 577a BGB
startet mit
Zitat:(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter ...
Mir scheint aus der Darstellung des Teilnehmers, dass irgendwann nach Begründung bzw. Veräußerung des Wohneigentums ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde. Wenn sich dabei die Mieter zumindest teilweise geändert haben, dann ist für mich die Anwendung von § 577a BGB nicht mehr ganz so klar. Dieser Mietergemeinschaft wurde der Wohnraum ja erst nach Eigentumsübergang überlassen. Habt ihr da irgendwelche Rechtssprechung im Kopf oder was übersehe ich hier?
Das Haus und seine Wohnungen wurden vor dem Verkauf an verschiedene Parteien umgewandelt. Dies geschah vor 2 Jahren.
Es handelt sich in der Tat um eine Wg. Nach dem Eigentumserwerb wurde ein neuer Vertrag aufgesetzt, da ein Hauptmieter ausgezogen, und eine Untermieterin zur zweiten Hauptmieterin wurde. Diese hat damals bereits 3 Jahre in der Wohnung gewohnt. Der Vermieter hat noch nicht gekündigt, aber mitgeteilt, dass er die Wohnung zum Ende des Jahres benötige.
-- Editiert von zupafreggl am 13.06.2017 11:08
ZitatDas Haus und seine Wohnungen wurden vor dem Verkauf an verschiedene Parteien umgewandelt. Dies geschah vor 2 Jahren. :
Es handelt sich in der Tat um eine Wg. Nach dem Eigentumserwerb wurde ein neuer Vertrag aufgesetzt, da ein Hauptmieter ausgezogen, und eine Untermieterin zur zweiten Hauptmieterin wurde. Diese hat damals bereits 3 Jahre in der Wohnung gewohnt. Der Vermieter hat noch nicht gekündigt, aber mitgeteilt, dass er die Wohnung zum Ende des Jahres benötige.
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Völlig neue Situation, die Fragen aufwirft.
Ein neuer Mietvertrag mit den selben Personen als Mieter hätte nichts an der Kündigungssperrfrist geändert.
Aber in dem Fall sind die Mieter nicht mehr dieselben Personen wie zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine ETW.
ZitatAber in dem Fall sind die Mieter nicht mehr dieselben Personen wie zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine ETW. :
Ja somit ist die Sperrfrist hinfällig.
Zitat:Ja somit ist die Sperrfrist hinfällig.
So klar ist das für mich nicht. Schließlich haben die alten Mieter nicht gekündigt.
Damit hat es aus meiner Sicht nur eine Änderung des bestehenden Mietverhältnisses gegeben. Wenn man jedoch von einer Änderung des bestehenden Mietverhältnisses ausgeht, die lediglich in einem neu gefassten Vertrag vereinbart wurde, dann würde die Kündigungssperrfrist von 3 Jahren gelten.
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