Ein- oder Zweifamilienhaus. Mietrechtliche Aspekte

16. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
minnie_weasel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein- oder Zweifamilienhaus. Mietrechtliche Aspekte

Wir planen ein Haus in Hanglage. Erdgeschoss und Dachgeschoss sind als zwei separate Wohnungen angeplant, um uns Vermietungsoptionen offen zu halten. Bei Vermietungsbedarf müssen dann nur Wohnungstüren sowie eine zusätzliche Wand im Treppenhaus eingebaut werden. Aufgrund der Hanglage ist für einen Teil des Kellers ebenfalls eine Einliegerwohnung möglich. Diese soll aber anfangs noch nicht ausgebaut werden. Für den Bauantrag stellt sich für uns nun die Frage, ob wir das Objekt als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder als Zweifamilienhaus deklarieren sollen. Wo liegen im Mietrecht die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Bei der Einliegerwohnung ist der Kündigungsschutz für den Mieter schlechter.

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Die erleichterte Kuendigung für Vermieter besteht nur, wenn "Ein Mietverhaeltnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebaeude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" besteht.

Mit OG und Einliegerwohnung hast Du aber 3 abgeschlossene Wohnungen, so dass eine erleichterte Kuendigung nach §573a BGB nicht mehr moeglich ist. Diese besagt, dass der Vm unter Beruecksichtigung einer um 3 Monate verlaengerten Kuendigungsfrist dann ohne Grund kuendigen kann.

-----------------
"MfG
Susanne"

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#3
 Von 
minnie_weasel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Antwort.
Bestehen denn auch 3 Wohnungen solange wir das Erd- und Dachgeschoss alleine bewohnen und die beiden Geschosse noch nicht voll abgetrennt sind?? Wie gesagt, wir wollen uns die Möglichkeit offen halten, bei Bedarf die Geschosse in separate Wohnungen umwandeln zu können. Dann müssten wir nur eine Wand und Wohnungstüren einziehen. Aber wie sieht es aus, solange dies nicht passiert? Ware es dann nur als ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung anzusehen /zu deklarieren?

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#4
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Unabhängig davon ist es auch baurechtlich relevant. Bei Neubauten müssen andere Schallschutznormen eingehalten werden. Sonst können Mieter später Regressansprüche stellen, denn wer einen Neubau anmietet, kann von einem angemessenen Schallschutz ausgehen ! Ausserdem ist in Sachen Brandsicherheit einiges anders. Die Wohnungeingangstüren müssen Stahlplatten enthalten, die Feuer eine bestimmte Ziet widerstehen. Sprecht mal mit dem Architekt !!

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"Chylla"

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