Einbauküche Bestandteil oder nicht???

23. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Osterhase777
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Einbauküche Bestandteil oder nicht???

Nachdem meine Whg. diverse Mängel hat, die seit Einzug beseitigt werden sollten, und nichts passiert ist, habe ich Miete gekürzt. Beim Termin mit Vermieter wurden diverse Themen diskutiert. Bzgl. Reparaturen an EBK setzte mich Vermieter in Kenntnis, dass die EBK in der Whg. nicht Bestandteil des Mietvertrages ist und ich für Reparaturen selbst aufkommen muss. Ich fühle mich "verarscht", denn schließlich habe ich Mietzins incl. EBK entrichtet (analog zu meiner vorigen Wohnung). Ich habe deshalb gekündigt; sofern überhaupt erforderlich, denn die EBK war aber explizit Bestandteil des Exposes bei Vertragsunterzeichnung und ist auch nun - durch Makler wieder zur Neuvermietung ausgeschrieben - wieder im Expose aufgeführt. Kann ich von dem Vertrag vorfristig zurücktreten bzw. ist dieser nichtig?

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12330.08.2010 11:39:06
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 35x hilfreich)

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#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Kann ich von dem Vertrag vorfristig zurücktreten bzw. ist dieser nichtig?

Nö.
Wenn Du bezüglich der EBK eine andere Ansicht als Dein VM hast, dann mußt Du auch schon genau diesen Punkt durchziehen.
Meinungsverschiedenheiten begründen kein Recht zur fristlosen Kündigung.



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#3
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die EBK ist in diesem Fall doch offensichtlich mitgemietet. Das muss nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden. Daher muss der vermeiter natürlich auch anfallende Reparaturkosten übernehmen.

Allerdings berechtigt so ein Streit nicht zur fristlosen Kündigung. Vielmehr muss Du Dein Recht auf eine andere Art und Weise durchsetzen.

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#5
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.08.2010 10:15:43
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 29x hilfreich)

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

quote:
Vielmehr muss Du Dein Recht auf eine andere Art und Weise durchsetzen.


Darunter verstehe ich die Nutzungen der ünrigen (außer fristlose Kündigung) Möglichkeiten, die der Mieter hat. Bei einem Mangel hat der Mieter grundsätzlich folgende Optionen:
- Mietminderung (bei einem defekten Küchengerät aber sehr gering: 0-2%)
- Einbehalt der Miete in angemessener Höhe
- Selbstvornahme der Reparatur nach erfolgloser Mahnung an den Vermieter und Aufrechnung mit der Miete.

Da der Mieter aber bereits gekündigt hat, stellt sich die Frage, was das noch bringt. Wenn die Aussage des Vermieters zur EBK der einzige Grund für die Kündigung war, dann war die Kündigung wohl etwas voreilig.


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#9
 Von 
Osterhase777
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Mängel (z. Bsp. nicht nutzbare Rollläden an einer Hauptverkehrsstraße zum Lärmschutz) waren schon von Anfang an vorhanden und sollten behoben werden; so bei der Übergabe zugesichert. Das Procedere mit Mahnung und Mietminderung (vom Vermieter nicht akzeptiert) habe ich schon durch; die Aussagen zur EBK waren nur noch der letzte Tropfen auf den Stein. Die Wohnung wird nun vom Vermieter über einen Makler bereits wieder angeboten und hier ist im Expose explizit wieder von einer EBK die Rede, so dass ich schon davon ausgehe, dass diese wesentlicher Bestandteil der Wohnung ist, denn sonst wäre Sie ja (nicht wieder) explizit erwähnt/aufgeführt. Danke insbesondere an "hh" für konstruktive Hinweise.

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#10
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

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#11
 Von 
guest-12330.08.2010 11:39:06
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 35x hilfreich)

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#12
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12330.08.2010 11:39:06
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 35x hilfreich)

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#14
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

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