Nachdem meine Whg. diverse Mängel hat, die seit Einzug beseitigt werden sollten, und nichts passiert ist, habe ich Miete gekürzt. Beim Termin mit Vermieter wurden diverse Themen diskutiert. Bzgl. Reparaturen an EBK setzte mich Vermieter in Kenntnis, dass die EBK in der Whg. nicht Bestandteil des Mietvertrages ist und ich für Reparaturen selbst aufkommen muss. Ich fühle mich "verarscht", denn schließlich habe ich Mietzins incl. EBK entrichtet (analog zu meiner vorigen Wohnung). Ich habe deshalb gekündigt; sofern überhaupt erforderlich, denn die EBK war aber explizit Bestandteil des Exposes bei Vertragsunterzeichnung und ist auch nun - durch Makler wieder zur Neuvermietung ausgeschrieben - wieder im Expose aufgeführt. Kann ich von dem Vertrag vorfristig zurücktreten bzw. ist dieser nichtig?
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Einbauküche Bestandteil oder nicht???
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
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quote:
Kann ich von dem Vertrag vorfristig zurücktreten bzw. ist dieser nichtig?
Nö.
Wenn Du bezüglich der EBK eine andere Ansicht als Dein VM hast, dann mußt Du auch schon genau diesen Punkt durchziehen.
Meinungsverschiedenheiten begründen kein Recht zur fristlosen Kündigung.
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--- editiert vom Admin
Die EBK ist in diesem Fall doch offensichtlich mitgemietet. Das muss nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden. Daher muss der vermeiter natürlich auch anfallende Reparaturkosten übernehmen.
Allerdings berechtigt so ein Streit nicht zur fristlosen Kündigung. Vielmehr muss Du Dein Recht auf eine andere Art und Weise durchsetzen.
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--- editiert vom Admin
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quote:
Vielmehr muss Du Dein Recht auf eine andere Art und Weise durchsetzen.
Darunter verstehe ich die Nutzungen der ünrigen (außer fristlose Kündigung) Möglichkeiten, die der Mieter hat. Bei einem Mangel hat der Mieter grundsätzlich folgende Optionen:
- Mietminderung (bei einem defekten Küchengerät aber sehr gering: 0-2%)
- Einbehalt der Miete in angemessener Höhe
- Selbstvornahme der Reparatur nach erfolgloser Mahnung an den Vermieter und Aufrechnung mit der Miete.
Da der Mieter aber bereits gekündigt hat, stellt sich die Frage, was das noch bringt. Wenn die Aussage des Vermieters zur EBK der einzige Grund für die Kündigung war, dann war die Kündigung wohl etwas voreilig.
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Mängel (z. Bsp. nicht nutzbare Rollläden an einer Hauptverkehrsstraße zum Lärmschutz) waren schon von Anfang an vorhanden und sollten behoben werden; so bei der Übergabe zugesichert. Das Procedere mit Mahnung und Mietminderung (vom Vermieter nicht akzeptiert) habe ich schon durch; die Aussagen zur EBK waren nur noch der letzte Tropfen auf den Stein. Die Wohnung wird nun vom Vermieter über einen Makler bereits wieder angeboten und hier ist im Expose explizit wieder von einer EBK die Rede, so dass ich schon davon ausgehe, dass diese wesentlicher Bestandteil der Wohnung ist, denn sonst wäre Sie ja (nicht wieder) explizit erwähnt/aufgeführt. Danke insbesondere an "hh" für konstruktive Hinweise.
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