Einbauküche als Leihgabe

13. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.09.2024 19:27:28
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)
Einbauküche als Leihgabe

Moin zusammen,

mal ein aktueller Fall eines Freundes:

Er wohnt zur Miete in einem MFH, Vermieter ist eine Privatperson. In der Wohnung befand sich bereits bei Anmietung eine EBK, die vertraglichen Eigentums- und Besitzverhältnisse im Kontext Mietrecht sind für mich jedoch nicht ganz koscher.

Im Mietvertrag wird die EBK explizit nicht als Mietsache geführt.
"In der Wohnung befindet sich eine Einbauküche. Diese wird nicht mit vermietet. Es ist ein separater Leihvertrag vom Mieter zu unterschreiben."

Stattdessen wird dort auf einen sparaten Leihvertrag verwiesen:

"Für den Zeitraum der Miete überlässt der Vermieter dem Mieter die Einbauküche unentgeltlich. Der Mieter haftet für etwaige Schäden."

Nun ist der Ofen der besagten EBK kaputt und VM fordert Reparatur/Neuanschaffung auf eigene Kosten.

Frage: Ist dieser Leihvertrag überhaupt standhaft? Aus meiner Sicht hätte man die Leihgabe auch ausschlagen und sich eine eigene Küche hinstellen können (was VM nicht wollte und auf seine EBK bestand). Die jetzige Konstellation benachteiligt den Mieter aus meiner Sicht derart, dass er sich
A) keine eigene Küche hinstellen kann, da die EBK des VM die Küche blockiert
B) er für Schäden selbst aufkommen muss, da Leihgabe und keine Mietsache.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124495 Beiträge, 40372x hilfreich)

Das dürfte ein sogenannter "Umgehungstatbestand" sein, somit dürfte die Küche als "zur Mietsache gehörend" zählen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10139 Beiträge, 4541x hilfreich)

"Geliehene" Küchen in Mietverträgen sind ein sehr nerviges Thema. Denn solche Konstruktionen werden vielfach Vermietern vorgeschlagen, um die gesetzlich vorgesehenen Pflichten eines Vermieters zu umgehen. Es gibt diverse Internetseiten die angeben, solche Konstruktionen seien gültig. Es gab auch schon Gerichte, die sowas in Einzelfällen durchgewunken haben.

Insoweit wird der Vermieter möglicherweise sogar guten Gewissens daran glauben, dass er im Recht ist. Ich persönlich halte die Wahrscheinlichkeit dafür jedoch für sehr gering. Den wesentlichen Grund hat Harry genannt. Es sollen mit einer solchen Konstruktion die Regelungen für Kleinreparaturen umgangen werden. Das ist offensichtlich und dass wird in aller Regel keinen Erfolg haben.

Ein bisschen mehr Aussicht auf Erfolg hätte es, wenn das eine alte, komplett abgewohnte Küche wäre und der Vermieter diese nur nicht reparieren will. Dann könnte man vielleicht eine wirksame Vereinbarung hinbekommen. Aber eine Reparatur- oder sogar Austauschpflicht durch den Mieter kann ich mir absolut nicht gesetzeskonform als AGB vorstellen.

Rein praktisch kann ich nur raten, sich zu einigen. Am einfachsten wäre es, wenn die Mieter sich selber einen Ofen anschaffen und diesen dann bei Auszug mitnehmen. Das sollte aber mit dem Vermieter vereinbart werden. Wenn dieser sich weigert und auf seiner Forderung besteht, könnte der Mieter diesen Leihvertrag über die Küche als Ganzes kündigen. Dann muss der Vermieter unverzüglich die komplette Küche ausbauen. Sollte er der Meinung sein, dass eine Kündigung des Leihvertrages ohne Kündigung des Mietvertrages nicht geht, dann ist die Vereinbarung endgültig unwirksam. Denn dann gilt auch für den Leihvertrag normales Wohnungsmietrecht.

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2411 Beiträge, 372x hilfreich)

Im Übrigen zur Leihe:
Geliehen wird etwas ganz konkretes.
Also die Küche mit genau den Schränken und genau dem Herd, der da drin ist.
Wenn der Herd zwischenzeitlich kaputt geht, schuldet man die Rückgabe genau dieses kaputten Herdes und nicht einen anderen Herd.
Dazu schuldet man aber dann dem Verleiher Schadenersatz in Höhe der Differenz von Zeitwert bei Anmietung (abzüglich regulärer Abnutzung bis Rückgabe) und Restwert bei Rückgabe.

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#4
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 18x hilfreich)

Sollte man darauf bestehen (rechtlich durchaus möglich), dass es eine mitvermietete EBK ist aber nicht überrascht sein, wenn dann eine Mieterhöhung erfolgt. Für EBK sind das gemäß mir bekannten Mietspiegeln meist 6-8% Aufschlag. Auf Dauer vielleicht teurer als ein neuer "Billigofen".

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#5
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von go629388-48):
A) keine eigene Küche hinstellen kann, da die EBK des VM die Küche blockiert


Warum nicht? Er kann die Küche abbauen, einlagern und am Ende des Leihvertrags dem Verleiher (=Vermieter) zurück geben.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124495 Beiträge, 40372x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Sollte man darauf bestehen (rechtlich durchaus möglich), dass es eine mitvermietete EBK ist aber nicht überrascht sein, wenn dann eine Mieterhöhung erfolgt.

Die dürfte dann spätestens vor Gericht ins Nichts verpuffen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die dürfte dann spätestens vor Gericht ins Nichts verpuffen ...


und warum bitte? Mieterhöhungen nach Mietspiegel unter Einhaltung aller weiteren Bedingungen (20%, frühestens nach 12 Monaten, 3 Monate Frist, ...) sind zulässig. Erstreitet sich der Mieter jetzt, dass eine EBK vorhanden ist, darf diese auch in der Berücksichtigung der Merkmale zur Berechnung nach Mietspiegel verwendet werden. Was spricht deiner Meinung nach dagegen?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124495 Beiträge, 40372x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
und warum bitte?

Weil rechtsmissbräuchliche Gestaltungen wie "Racheerhöhungen" bei den mieterfreundlichen Gerichten in DE gar nicht gut ankommen.



Zitat (von RomeoZwo):
Erstreitet sich der Mieter jetzt, dass eine EBK vorhanden ist, darf diese auch in der Berücksichtigung der Merkmale zur Berechnung nach Mietspiegel verwendet werden.

Nö, der Vermieter muss auch nichtige Vereinbarungen gegen sich gelten lassen.
Er wollte die Küche nicht als Mietsache sehen, also muss sie bei der Erhöhung außen vor lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17084x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Dazu schuldet man aber dann dem Verleiher Schadenersatz in Höhe der Differenz von Zeitwert bei Anmietung (abzüglich regulärer Abnutzung bis Rückgabe) und Restwert bei Rückgabe.


Das trifft nicht zu (§ 602 BGB).

Zitat (von cauchy):
Es gab auch schon Gerichte, die sowas in Einzelfällen durchgewunken haben.


Allerdings nur, wenn die Haftung nicht auf den Mieter abgewälzt wurde.

Der Entleiher haftet nicht für Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Der wesentliche Anspruch zwischen Miete und Leihe ist, dass der Verleiher nicht zur Reparatur der verliehenen Sache verpflichtet ist.

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