Hallo,
ich würde gerne eine Wohnung kaufen um sie zu vermieten. In der Stadt in der das Objekt steht gilt eine Mietpreisbremse (Baden-Württemberg). Daher muss ich mich an einer ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren (max 10% darüber). Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob z.b. eine neue Einbauküche und ein zum Objekt gehörender Tiefgaragenstellplatz da schon mit eingepreist sein müssen.
Ein Rechenbeispiel:
Laut qualifiziertem Mietspiegel der Gemeinde läge der Mietpreis für eine 50 qm Wohnung bei 10 € (inkl. Preisspanne von 8,50 € - 11,50 € ).
Ermittelt wird dieser Wert per Online-Rechner der Stadt. In diesem werden zwar Plus und Minuspunkte mit einberechnet für die Lage, das BJ, Bodenbelag und andere Dinge. Eine EBK und einen TG-Stellplatz werden aber nicht berücksichtigt.
Heißt das für mich, dass ich also maximal 11 €/qm (=Vergleichsmiete + 10%) verlangen kann inkl. der Küche und dem Stellplatz? Oder darf ich diese als separate Positionen im Mietvertrag mit vermieten ohne dass ich gegen die Mietpreisbremse verstoße?
Und falls ja - müsste ich dabei jedoch innerhalb des Maximalwertes der Preisspanne (im Beispiel also die 11,50 € ) bleiben?
-- Editiert von MDH am 15.01.2021 12:19
Einbauküche und TG-Stellplatz bei Ermittlung der Miete wie berücksichtigen (Mietpreisbremse)
15. Januar 2021
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Frage vom 15. Januar 2021 | 12:17
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbauküche und TG-Stellplatz bei Ermittlung der Miete wie berücksichtigen (Mietpreisbremse)
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 15. Januar 2021 | 12:24
Von
Status: Schüler (429 Beiträge, 127x hilfreich)
Also ich kenne es so, dass Stellplätze in Tiefgaragen separat vermietet werden. Ob das bei der Mietpreisbremse gilt, weiß ich allerdings nicht, kann es mir aber nur sehr schwer vorstellen.
#2
Antwort vom 15. Januar 2021 | 13:34
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAlso ich kenne es so, dass Stellplätze in Tiefgaragen separat vermietet werden. Ob das bei der Mietpreisbremse gilt, weiß ich allerdings nicht, kann es mir aber nur sehr schwer vorstellen. :
Separat vermieten ist ein gutes Stichwort. Der TG Stellplatz läuft auf ein eigenes Grundbuch (gilt auch nicht als Wohnsache asap) und könnte ja theoretisch auch an jemand anderen vermietet werden.
Und die EBK muss ich ja nicht einbauen. Ich dürfte gemäß Vergleichsmiete ja dann trotzdem die 11€ verlangen. Daher sind beide Positionen vermutlich nicht den Vorgaben unterworfen.
Daher vermute ich es so:
KM (Vergleichspreis +10%) = 550 €
EBK (4.000 / 120 Monate Nutzungsdauer): 41,67 €
TG-Stellplatz: 60 €
=========================
Ergibt monatliche: 651,67 €
So könnte es doch legitim sein, oder?
-- Editiert von MDH am 15.01.2021 13:35
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#3
Antwort vom 15. Januar 2021 | 13:36
Von
Status: Master (4542 Beiträge, 546x hilfreich)
Wenn du vermietest, dann würde ich tatsächlich TG MV und Wohnung MV einzelnen und unabhängig voneinander aufstellen, schützt dich ggfls. vor nicht unerheblichem Ärger.
#4
Antwort vom 15. Januar 2021 | 20:09
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
ZitatDaher vermute ich es so: :
KM (Vergleichspreis +10%) = 550 €
EBK (4.000 / 120 Monate Nutzungsdauer): 41,67 €
TG-Stellplatz: 60 €
=========================
Ergibt monatliche: 651,67 €
So könnte es doch legitim sein, oder?
TG wie schon geschrieben extra.
Die Kosten der EBK darfst du auf die ortsübliche Miete draufschlagen und von diesem Wert dann plus 10%. Ausserdem dem darfst du (zumindest lt. unserem Mietspiegel, auch BaWü) noch eine angemessene Verzinsung auf die EBK vornehmen.
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