Einbaumöbel entfernt

2. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)
Einbaumöbel entfernt

Eine Mieterin hat in der Wohnung einen Einbauschrank eigenmächtig ausgebaut und verschrottet. Das Teil war zwar schon in die Jahre gekommen aber voll funktionsfähig. Ich kann nicht einsehen, dass ich das ohne finanziellen Ausgleich aktzeptieren muss. Ihr Anwalt schreibt mir sinngemäß, dass ich für den "alten Schrank" keinen finanziellen Ausgleich erhalten könne. Wenn ich im Internet richtig lese, müsste sie aber die Küche in den "alten" Zustand versetzen, was ja nicht geht. Das beisst sich doch?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
was ja nicht geht.

Zumindest ein Zustand, der dem alten täuschend ähnlich sieht, sollte schon möglich sein.



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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Wieso vermietest du überhaupt mit Möbeln ?
Welchen Vorteil hast du davon?

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Was sollen denn diese unsinnigen Beiträge, Pikowitzchen?

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#5
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Der Anwalt ist Parteivertreter.

Und als solcher beißt er nur um sich.



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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Der Mieter hat nichts zu sagen, ob die Küche dem Vermieter wert ist.
Die Möblierung hat sowohl Nachfrage als auch Mietpreis, und der Mieter hat mit dem Einbauschrank gemietet.
Was ihm nicht gefällt, verlangt womöglich der nächste Mieter.
Dann soll er beim Auszug seine Küchenmöbel zurücklassen.

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#7
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 38x hilfreich)

Ja, dass Problem ist, dass er den Schrank beim Einzug entfernt hat, ohne das bekannt zu machen. Da ja der Vermieter nicht in die Wohnung geht (was soll er da wenn der Mieter nicht ruft) ist das erst aufgefallen, als der Mieter nun gekündigt hat. Der Schrank kostet incl. Einbau 850,-- € die von der Mietsicherheit zunächst einbehalten wurden. Nun kommt der Anwalt mit der Alt-für-Neuregel. Er behauptet, nach 10 Jahren ist das Teil nichts mehr wert. Das mag auf einen Kühlschrank oder Herd zutreffen, da die ja technisch überholt oder zu Stromfresser oder sowas werden. Auch kommt durch den Gebrauch bei technischen Geräten eine Abnutzung in Frage, die eine "Ersatzbeschaffung" erwarten lässt. Aber eine Speisekammer? die ist doch immer von Gebrauchswert. Eine ordentliche Behandlung und Reinigung von Zeit zu Zeit bringt dem Ding unverwüstlichen Erhalt.

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#8
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Genauso ist es.



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#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Das Thema hatten wir doch nun zu Genüge. Ja, es ist für den Eigentümer unerfreulich. Das ändert nichts daran, dass eben nur der Wiederbeschaffungswert einer gleichartigen, gebrauchten Sache ersetzt wird.

Will der Vermieter statt eines Gebrauchtgegenstandes einen neuen, so ist ein entsprechender Abzug "neu für alt" vorzunehmen, der bei alten Möbeln (aufgrund deren Typischerweise geringen Marktwertes) in der Regel erheblich ausfällt.

Es gibt letztlich nur zwei Lösungsmöglichkeiten:

1) Man stellt jemand an um die Flohmärkte nach einem hübschen, passenden Stück abzusuchen. Sind die Kosten dafür nicht jenseits von Gut und Böse hat der Altmieter das als Kosten der Wiederherstellung zu tragen.

2) Man kauft einen neuen und nimmt einen entsprechenden Abzug vor. Vertretbar dürfte nach der Literatur eine lineare Abschreibung auf die typische Gebrauchsdauer sein. Diese liegt bei geschäftlich genutzten Möbeln (Vermietung) bei ca. 13-15 Jahren. Bei linerarer Abschreibung verbliebe dann hier noch ein Restwert des alten Schrankes von ca. 150-250€ die vom ehemaligen Mieter zu erstatten sind.

Da hilft nun leider auch alles lamentieren über die Ungerechtigkeit der Welt nicht. So ist nun mal die Rechtslage (und die gilt nicht nur für Vermietungsfälle sondern wird genauso auch in allen anderen Fällen (Bsp.: Autounfall mit Gebrauchtwagen) angewandt).

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#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Gut dass noch Kaution vorhanden ist.
Gut dass der Mieter zugegeben hat, dass der Schrank vorhanden war.

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#11
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Komm schon, Scrooge,

Du kannst doch einen Einbauschrank nicht mit einem Gebrauchtwagen vergleichen.

quote:
Man stellt jemand an um die Flohmärkte nach einem hübschen, passenden Stück abzusuchen.

Es bleibt dem Schädiger unbenommen, dies zu tun.
Schafft er es nicht, muß er eben tiefer in die Tasche greifen.




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#13
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Du kannst doch einen Einbauschrank nicht mit einem Gebrauchtwagen vergleichen.


*Schulterzuck*. Rechtlich ist Eigentumsverletzung gleich Eigentumsverletzung. Du hast allerdings insoweit recht, als bei Einbauschränken eine degressive Abschreibung lebensnäher wäre als bei Gebrauchtwagen. Dann bekommt die Fragestellerin allerdings fast gar nichts mehr. Von daher sollte man zumindest mal versuchen sie mit Gebrauchtwagen zu vergleichen :D ...

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#15
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo es keinen Gebrauchtmarkt gibt, gibt es auch keinen Anzug neu für alt.

Der vom Mieter verursachte Schaden ist grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen (§ 249 Abs 1 BGB / BGH NJW 85/793). Dies bedeutet, dass der entsorgte Einbauschrank durch einen von gleicher Qualität zu ersetzen ist. <hr size=1 noshade>


Ich bin mir sicher für diese Annahme gibt es auch Belege?

Ich habe mal das wesentliche (und anscheinend überlesene) Wort hervorgehoben.

Es wird hoffentlich niemand ernstlich behaupten, ein neuer Schrank sei von "gleicher Qualität" wie ein alter.

Zu ersetzen sind die Kosten der Widerbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache (BGH NJW 84, 2282 , BGH NJW 92, 302 ) d.h. der Marktpreis plus Händlerzuschlag.

Existiert für derartige Ersatzsachen kein Markt, so ist eine neuwertige Sache anzuschaffen und ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen (BGH NJW 59, 1078 ; Schönke/Schröder/Grüneberg vor §249, Rdnr. 97) Dieser ist in der Regel durch Abschreibung zu ermitteln (BGH NJW-RR 95, 415 /16).

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#16
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Ein Einbauschrank ist eine Spezialanfertigung, die ausgebaut keinen Marktwert hat und sich eingebaut auch nicht "abnutzt".
D.h. jemand, der statt eines alten Einbauschrankes nunmehr einen (gleichartigen) neuen bekommt, ist dadurch nicht bereichert.



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#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Herrgott erst der Troll und jetzt das :???: . Liest eigentlich auch mal jemand meine Posts?

Es ist mir schnurz, ob ein Schrank eingebaut ist oder nicht. Ein Verschleiß entsteht durch Nutzung immer. Anderes lässt die Physik nun einmal nicht zu. Streitig kann allenfalls das Ausmaß sein.

Wenn es in diesem Fall tatsächlich keinen Marktwert gibt, ist im Regelfall ein Abzug vorzunehmen - s.o.

Es mag sein, dass es im Einzelfall möglich ist ein Amtsgericht davon zu überzeugen, dass ein 10 Jahre alter Schrank absolut neuwertig war.

Rein rechnerisch müsste die eigene Gewinnchance bei ca. 33% liegen damit man im Idealfall (nur ein Anwalt) bei plus minus null landet. Bei zwei Anwälten bei ca. 45%. Erst darüber macht man Gewinn. Wenn man stressresistent ist kann man das natürlich riskieren. Ich hätte ja angesichts der Rechtsprechung des BGH und des ungewissen Ausgangs dieser Argumentation ("war wie neu, isch schwörs") einige Zweifel an der Sinnhaftigkeit...

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#18
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Streitig kann allenfalls das Ausmaß sein.

Meine ältesten Einbauschränke (in vermieteten Wohnungen) sind jetzt 54 Jahre alt und immer noch "in Schuß".



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#19
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Ich denke die rechtlichen Gesichtspunkte sind alle genannt.

Zentrale Frage wird sein: Verbessert man sich finanziell, wenn ein zehn Jahre alter Schrank durch einen nagelneuen ersetzt wird und kann ich das im Notfall beweisen.

Ob die Fragestellerin in der konkreten Situation bereit ist, das Risiko einer gerichtlichen Entscheidung einzugehen kann letztlich nur sie selbst entscheiden.


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#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ob die Fragestellerin in der konkreten Situation bereit ist, das Risiko einer gerichtlichen Entscheidung einzugehen kann letztlich nur sie selbst entscheiden.




So schlecht sind die Chancen nicht.

Da die M deliktisch haftet, ist die Beweislast modifiziert. Daß die M das "Beweismittel" vernichtet hat, dürfte ihr nicht zugute kommen. Sie wird Schwierigkeiten haben, die Schadenshöhe zu bestreiten.

"Rechtlich" kann man deshalb von einem ziemlich guten Zustand ausgehen. Die Schadenshöhe könnte man ggf. in das Ermessen des Gerichts stellen.

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#21
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Einbauschränke lassen sich nicht mit freistehenden Möbeln vergleichen, sondern allenfalls mit Zimmertüren (wobei diese allerdings idR einer stärkeren Benutzung unterliegen).



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#24
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
(Bsp.: Autounfall mit Gebrauchtwagen)


Das Problem ist, mit ein paar € Entschädigung kann der Geschädigte kein fahrabares Auto mehr bekommen, das ihm tagtäglich Fahrgeld spart.
Daran sieht man den wahren Wert des angeblich abgeschriebenen
wertlosen Autos

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#27
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich verstehe den Streit nicht ganz. Kann der Vermieter von der Mieterin nicht verlangen, einen gleichwertigen Schrank wieder einzubauen? Findet sie ein guterhaltenes, gebrauchtes Stück, das exakt den alten Zustand wieder herstellt, warum nicht? Wenn nicht, muß sie eben einen neuen kaufen bzw. einbauen lassen.

Meiner Meinung nach hat der Vermieter hier Anspruch auf Wiederherstellung, nicht nur auf Ersatz des Zeitwerts, für den sich vermutlich kein genau solcher Schrank beschaffen und einbauen läßt (auch kein gebrauchter). Der Vergleich mit dem Gebrauchtwagen hinkt, denn der ist selten angepaßt an eine bestimmte Verwendung. Wenn mir jemand mein Auto zerstört, kann ich mir zum Zeitwert ein gleichwertiges beschaffen (jedenfalls im Prinzip).

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"Verschiebe nicht auf morgen, was Du auch übermorgen noch erledigen kannst."

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