Einbehaltung der Kaution wegen NK, Rückzahlung

5. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Einbehaltung der Kaution wegen NK, Rückzahlung

Guten Tag,

ich habe 3 Fragen:

1) Aus welchem § ergibt sich das Recht, dass der Vermieter ein Teil der Kaution für die Nebenkostennachzahlung einbehalten darf bis zur doppelten Höhe der erwarteten Summer der NK-Nachzahlung? (Nebenkostenzahlung wurde im Mietvertrag vereinbart.

2) Bis zu wievielen Wochen oder Monaten kann der Vermieter unproblematisch die Kaution zurückbehalten nach Mietsende, wo sich fast jeder Jurist für diese Zeit einig ist. (Kautionsrückzahlung nicht geregelt im Mietvertrag)

3)Muss in diesem Fall, wenn der Vermieter bestätigt, dass bei Auszug keine sichtbaren Mängel vorhanden sind, die versteckten Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit anzeigen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist?

Hoffe um rege Hilfe von Leuten, die Ahnung haben.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
wo sich fast jeder Jurist für diese Zeit einig ist.

Das solltest du bitte etwas näher erläutern, dann gibt es auch bestimmt auf deine 3 Fragen drei Antworten.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

zu 1. Urteil des BGH VIII ZR 71/05

zu 2. Steht im selben Urteil.

zu 3. 6 Monate, und das ist auch der Grund, weshalb man i.d.R. von einer 6-monatigen Frist zur Kautionsrückzahlung ausgeht (unabhängig vom Einbehalt wegen noch zu erwartender Nebenkostenabrechnungen)

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Würden Sie sagen, man kann ca. 9 - 10 Monate den Anteil einbehalten?
Weil erst dann der NK-Nachzahlungsaufforderung dem Vermieter bekannt wird.

Muss der Vermieter offene Mängel sofort dem Mieter anzeigen?

Das heißt darf der Vermieter nur versteckte Mängel Wochen / Monate später anzeigen?

DANKE BIS HIERHIN SCHON AUCH MIT DEM URTEIL.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Der Einbehalt wird solange vorgenommen, bis die letzte NK-Abrechnung durch ist. Das kann auch weit über 9-10 Monate dauern, bis zu fast zwei Jahre, z.B. bei folgender Konstellation:
Mieter zieht Ende Januar 2014 aus. Abrechnungszeitraum für die NK endet Dezember 2014. Also wird im Laufe des Jahres 2015 die Abrechnung erstellt, und das kann dann eben auch erst im Dezember 2015 sein.

quote:
Muss der Vermieter offene Mängel sofort dem Mieter anzeigen?


Sobald er sie feststellt, ja. Er hat ja auch nur 6 Monate Zeit um sie geltend zu machen. Wobei offene Mängel ja eigentlich schon bei der Abnahme gesehen werden sollten. Wenn das möglich gewesen war und sie werden im Protokoll nicht erwähnt, sieht es eher schlecht für den VM aus.

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