Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen

10. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
kanone9876
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen

Hallo.
Ich habe ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen gekauft, eine Wohnung oben (da habe ich vor dem Kauf bereits gewohnt) und eine Wohnung unten, die vermietet ist.
Meine Frage ist, kann ich dem Mieter unten auf Eigenbedarf kündigen, weil ich gerne die Wohnung unten haben möchte ? Ich würde ihn auch oben einziehen lassen, aber zu anderen Konditionen, weil sein bestehender Mietvertrag eine Pauschalmiete ist, die für mich als neuer Vermieter zu niedrig ist.
Ich bedanke mich vor ab schon mal für eure Antworten. Falls ihr noch mehr Infos braucht gerne schreiben
LG

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125774 Beiträge, 40538x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
Ich habe ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen gekauft

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von kanone9876):
Ich würde ihn auch oben einziehen lassen

Wie nett ...
Ist im übrigen auch gesetzlich so vorgeschrieben, eine Missachtung wäre rechtmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit der Kündigung ...



Zitat (von kanone9876):
aber zu anderen Konditionen

Auch das wäre rechtmissbräuchlich ...



Zitat (von kanone9876):
kann ich dem Mieter unten auf Eigenbedarf kündigen, weil ich gerne die Wohnung unten haben möchte ?

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das "können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das "dürfen". Und auch das "wollen" spielt ja oft eine Rolle.

Gemäß der Grundregel "Wer es erst erfragen muss, kann es nicht" wird man es wohl nicht können. Weshalb hier das beauftragen eines entsprechenden Rechtsanwaltes zu raten wäre.

Gerade Kündigungen auf Eigenbedarf scheitern überdurchschnittlich oft, da die Regeln dort besonders streng sind, weshalb schon alleine deshalb ein Anwalt empfehlenswert wäre.
Da man auch noch gedenkt den vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung errichteten Mieterschutz zu umgehen, sollte es sogar ein besonders versierter Fachanwalt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1761 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
ch habe ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen gekauft,

Ein Haus mit 2 Wohnungen nennt sich Zweifamilienhaus.
Zitat (von kanone9876):
eine Wohnung oben (da habe ich vor dem Kauf bereits gewohnt) und eine Wohnung unten, die vermietet ist.

Du wohnst also noch im Haus? Demnach hast Du kaum eine Möglichkeit auf Eigenbedarf zu kündigen; ich betone [b]kaum[b], vielleicht doch, wenn Dir gute Gründe einfallen, den Mieter dazu zu bewegen nach oben zu ziehen, zu erheblich schlechteren Bedingungen. Ist nur meine Meinung, ohne Gesetzbuch unter dem Arm.
Zitat (von kanone9876):
Meine Frage ist, kann ich dem Mieter unten auf Eigenbedarf kündigen, weil ich gerne die Wohnung unten haben möchte ? Ich würde ihn auch oben einziehen lassen, aber zu anderen Konditionen, weil sein bestehender Mietvertrag eine Pauschalmiete ist, die für mich als neuer Vermieter zu niedrig ist



-- Editiert von User am 10. September 2023 04:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4273 Beiträge, 2426x hilfreich)

Wenn der Mietvertrag es nicht ausschließt, kannst du vermutlich das erleichterte Kündigungsrecht nach 573a BGB, welches genau in diesem Fall greifen kann, nutzen. Die Kündigungsfrist verlängert sich, aber die Kündigung selbst braucht keine weitere Begründung.
Ob der Mieter nach der Kündigung überhaupt oben einziehen will, kannst du ihn ja immer noch fragen. Der Wohnungstausch würde den Umzug mindestens mal einiges stressiger werden lassen, vom eventuell nach Kündigung gestörten nachbarschaftlichen Verhältnis mal ganz abgesehen.


Wenn du wegen Eigenbedarf kündigst, musst du halt begründen, warum du die andere Wohnung benötigst. Da steht man gegebenenfalls vor einem Richter, der über die Rechtmäßigkeit eigener Wünsche entscheidet...

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39859 Beiträge, 14212x hilfreich)

Ich teile @quiddjes Auffassung. Ich denke, Du würdest Dir viel Stress ersparen, wenn Du Dich für diesen Weg entscheidest. Und wenn Dein Mieter dann oben einziehen will, dann haben wir ein neues Vertragsverhältnis. Der Vertrag von unten ist ja beendet, anderer Vertragsgegenstand. Da steht es Dir dann frei, auch neue Vertragsbedingungen auszuhandeln, etwa was die Nebenkosten angeht. Was da rechtsmißbräuchlich sein soll, ist mir schlicht und ergreifend schleierhaft.

wirdwerden

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6636 Beiträge, 2337x hilfreich)

Zitat:
und eine Wohnung unten, die vermietet ist.

und diese Wohnung ist auf unbestimmte Zeit vermietet, oder besteht da ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit ?

Wenn der Mieter keinen Vertrag für mehrere Jahre hat hat, kann der grundlos gekündigt werden ohne daß man sich auf Eigenbedarf berufen muß.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
kanone9876
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antworten. Klar weiß ich, dass es ein Zweifamilienhaus ist, wurde beim Bau aber als Einfamilienhaus geplant, dachte dass es relevant sein könnte.
Wenn ich mich mit ihm einig werde, dass er nach oben geht und wir einen neuen Vertrag machen, wird aber ja freiwillig nicht mehr Geld zahlen.
Wann dürfte man denn die nächste Mieterhöhung aussprechen, bei uns im Ort liegt der m2 Preis bei 8,1€.
Jetzt zahlt er 550€ All in (sogar Strom)
Die Wohnung hat 70m2 +Doppelcarport +Dachboden+Schuppen im Carport
LG

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39859 Beiträge, 14212x hilfreich)

Du hast das System noch nicht verstanden. Es geht nicht darum, wie die vertragliche Ausgestaltung jetzt ist. Wenn Du sauber kündigst, der Weg ist Dir hier aufgezeichnet worden, dann wird ein neuer Vertrag abgeschlossen, sofern der Betroffene in die obere Wohnung einziehen will. Und dieser Vertrag hat nichts mit dem alten zu tun.

wirdwerden

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#8
 Von 
kanone9876
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe gerade mit dem Mieter gesprochen, er würde für die gleichen Konditionen oben einziehen, damit hätte ich mein erstes Ziel ohne Stress erledigt. Wann nach Abschluss des neuen Mietvertrags darf ich denn erhöhen ?

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#9
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Selber Schuld...

Du hättest kündigen sollen nach 573a und dann hätte man noch immer verhandeln können über einen neuen Vertrag mit entsprechenden Konditionen.

Diesen Weg hast Du Dir erschwert. Denn west die Wohnung oben anbieten und dann z. B. Doch nach 573a zu kündigen, weil er später einer Mieterhöhung nicht zustimmt, wird nicht gehen.

Natürlich kimmt er gerne die gleichen Konditionen, erst Recht all inklusive Pauschalmiete. Das zu ändern wäre ohnehin nicht einfach. Und jetzt verbaust Du Dir den einfachsten Weg, auch das wirtschaftliche Problem gleich mit zu lösen.

Wenn ihr noch nichts schriftlich habt, solltest Du jetzt dringend Beratung beim Anwalt suchen und
Dich dort über den besten möglichen Weg erkundigen, wenn Du hier schon nicht zuhörst.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48602 Beiträge, 17134x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
Wann dürfte man denn die nächste Mieterhöhung aussprechen,


Wenn es in den letzten 3 Jahren keine Mieterhöhung gab, kannst Du sofort eine Erhöhung bis zu 20% geltend machen.

Zitat (von kanone9876):
Wann nach Abschluss des neuen Mietvertrags darf ich denn erhöhen ?


Dann musst Du mindestens 15 Monate warten.

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#11
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Es wurde bereits mündlich vereinbart, dass der Mieter die Wohnung oben zu den gleichen Konditionen nehmen würde. Da ist nichts mehr mot direkter Mieterhöhung, weil das dann nicht mehr die gleichen Konditionen sind. Zumal es ein Mietvertrag mit Pauschalmiete ist, inklusive Strom.

Mit einer Kündigung nach 573a hätte er für oben einen ordentlichen Mietvertrag ohne Pauschalmiete in dieser Form nach eigenen Bedingungen noch immer anbieten können.

Und wenn der neue Mietvertrag dem Mieter inhaltlich nugt gefällt, weil er insgesamt doch schlechter ausfällt, dann bleibt er halt unten wohnen.

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5574 Beiträge, 691x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich teile @quiddjes Auffassung. Ich denke, Du würdest Dir viel Stress ersparen, wenn Du Dich für diesen Weg entscheidest.


Sehe ich auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5574 Beiträge, 691x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
Wann nach Abschluss des neuen Mietvertrags darf ich denn erhöhen ?


Also ich bin ein wenig verwirrt. Wenn du einen neuen MV erstellst, bitte lass das vorher von einem Anwalt prüfen, ich fühle geradzu, wie du dir dein eigenes (monetäres) Grab schaufelst.

Mach es ordentlich, kündige ordentlich und dann erstelle einen ordentlichen MV mit akzeptablen Bedingungen, wie zb einer mt. NK Vorauszahlung, die du dann abrechnen kannst. So hast du deine Probleme nur nach oben verlagert. Was bringt dir das?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5574 Beiträge, 691x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Es wurde bereits mündlich vereinbart, dass der Mieter die Wohnung oben zu den gleichen Konditionen nehmen würde.


Dass er "würde" ist keine Vereinbarung. Mit ein wenig Verstand kann sich der Eigentümer aus diesem bodenlosen Loch noch retten.

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#15
 Von 
kanone9876
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin verwirrt, der Mietvertag von ihm besteht doch, mir sind die Hände gebunden, wenn es es drauf anlegt darf er einfach unten wohnen bleiben oder nicht ?
Also muss ich das ja so hinnehmen und kann froh sein dass er von sich aus nach oben geht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5574 Beiträge, 691x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
Ich bin verwirrt, der Mietvertag von ihm besteht doch, mir sind die Hände gebunden, wenn es es drauf anlegt darf er einfach unten wohnen bleiben oder nicht ?


Du kannst es jederzeit ohne Begründung fristgerecht kündigen (wenn in dem Vertrag nicht eine spezielle Vereinbarung getroffen wurde).

Nimm dir einen Anwalt und lass dies ordentlich und fehlerfrei prüfen und dann durchführen. Klar kostet ein Anwalt Geld, aber auf Sicht sparst du mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Dass er "würde" ist keine Vereinbarung. Mit ein wenig Verstand kann sich der Eigentümer aus diesem bodenlosen Loch noch retten.


Richtig, deshalb schreibe ich ja, so lange noch nichts schriftlich vereinbart wurde.

PS: Die Kündigung nach 573a kannst Du aber erst aussprechen, wenn Du zunächst oben eingezogen bist! Denn der Vermieter muss hierzu mit im Haus wohnen.

-- Editiert von User am 10. September 2023 15:41

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125774 Beiträge, 40538x hilfreich)

Zitat (von kanone9876):
Wann dürfte man denn die nächste Mieterhöhung aussprechen

Jederzeit.
Viel relevanter ist, was der Mieter dieser zustimmen müsste.



Zitat (von wirdwerden):
dann wird ein neuer Vertrag abgeschlossen, sofern der Betroffene in die obere Wohnung einziehen will. Und dieser Vertrag hat nichts mit dem alten zu tun.

Den Optimismus teile ich nicht.
Die generell mieterfreundlichen Gerichte in DE dulden keine Aushebelung des Mieterschutz.



Zitat (von Solan196):
Nimm dir einen Anwalt und lass dies ordentlich und fehlerfrei prüfen und dann durchführen. Klar kostet ein Anwalt Geld, aber auf Sicht sparst du mehr.

Volle Zustimmung.



Zitat (von kanone9876):
mir sind die Hände gebunden, wenn es es drauf anlegt darf er einfach unten wohnen bleiben oder nicht ?

Wenn er es tatschlich darauf anlegt, könnte er gegen den Vermieter sogar dann noch vorgehen.
Je nach dem wie gut es dabei für ihn läuft, könnte man dann am Ende sogar mit der Anwendung des § 573a BGB Probleme bekommen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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