Einführung von Funksystemen Heizung/Wasserzähler

29. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Pacey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einführung von Funksystemen Heizung/Wasserzähler

Hallo,

in unserer Wohnanlage will der Vermieter (Baugenossenschaft) ein neues Ablesesystem per Funk für Heizung/Kalt-Warmwasserzähler einführen, das teurer ist u. durch die eine elektromagnetische Strahlung auftritt.

In einem Schreiben wurde uns mitgeteilt, dass die Mehrheit der Mieter der Anmietung der Geräte nach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung widersprechen könne.

Wir haben daraufhin folgendes Schreiben aufgesetzt, das die Mehrheit der Mieter unterschrieben hat:


Widerspruch gegen Austausch der elektronischen Ablesegeräte


hiermit legen folgende Mieter, die das durch ihre Unterschrift bestätigen, formlosen Widerspruch gegen den Austausch der Kalt/Warmwasser/Heizungsablesegeräte durch ein elektronisches Funksystem ein:



Wir haben aus Unkenntnis keinen Widerspruch gegen die Anmietung der neuen Geräte eingelegt, sondern nur gegen das Funksystem.

Die Einführung des Funksystems ist auch das Entscheidende, weil die höheren Kosten auf die Mieter umgelegt werden.

Der Vermieter will nun den Widerspruch gegen das Funksystem nicht gelten lassen u. hat genauere Infos an die Mieter verschickt mit der abschließenden Bemerkung, wenn dieser genaueren Information nicht innerhalb eines Monats widersprochen würde, werden die Funkablesesgeräte eingeführt.

Jetzt meine Fragen:

1. Kann man als Mieter der Einführung von Funkgeräten zur Ablesung überhaupt verhindern bzw. widersprechen?

(Der Vermieter behauptet, bei einem Kauf der Ablesegeräte durch den Vermieter, kann dieser das Funkablesesystem auf jeden Fall einführen, bei einer Anmietung der Geräte durch den Vermieter u. die Kostenumlage auf die Mieter, könne man widersprechen).

und vor allem:

2. Ist der erste Widerspruch rechtlich gültig oder

- wie der Vermieter behauptet - muss einem neuen Schreiben erneut widersprochen werden?

Letzteres ist für mich nicht einleuchtend, denn der Vermieter kann IMO einen eingelegten Widerspruch nicht dadurch umgehen, dass er ein neues Schreiben mit genaueren Infos verschickt, gegen das erneut Widerspruch in der gleichen Sache eingelegt werden muss.
Der Vermieter hat angekündigt, dass er das Funksystem einführen wird, wenn dem neuen Schreiben von der Mehrheit der Mieter nicht bis zum 27.12.10 widersprochen wird.

Vielen Dank!

LG Pacey

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

1. Nein.

2. Ihr habt ja nicht dem widersprochen, worum es eigentlich ging. Seid froh, daß Ihr überhaupt eine zweite Chance bekommt.
Der VM ist nicht verpflichtet, auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen.




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#2
 Von 
guest-12308.12.2010 15:47:45
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Pacey

quote:
Der Vermieter behauptet, bei einem Kauf der Ablesegeräte durch den Vermieter, kann dieser das Funkablesesystem auf jeden Fall einführen, bei einer Anmietung der Geräte durch den Vermieter u. die Kostenumlage auf die Mieter, könne man widersprechen.

Dies ist richtig.
Allerdings muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet werden und die in der Heizkostenabrechnung angesetzten Kosten für die Messgeräte auf das angemessene Maß gekürzt werden (LG Berlin WuM 2004, 340, LG Köln NZM 2005, 453).

quote:
Wir haben aus Unkenntnis keinen Widerspruch gegen die Anmietung der neuen Geräte eingelegt, sondern nur gegen das Funksystem.

Der Vermieter darf ohne Zustimmung des Mieters die Art des Heizkostenverteilers frei wählen und auch auf Fernablesung umstellen.
Der Mieter hat lediglich die Möglichkeit Widerspruch einzulege gegen das Anmieten und die damit einhergehenden unverhältnismäßig hohen Kosten, nicht jedoch gegen die Art der gewählten Geräte.
Vor diesem Hintergrund ist die Forderung des Vermieters hinsichtlich eines erneuten Widerspruchs begründet.

Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

-- Editiert am 29.11.2010 19:26

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Vor diesem Hintergrund ist die Forderung des Vermieters hinsichtlich eines erneuten Widerspruchs begründet.

Seltsam genug, so etwas (nach Fristablauf) noch zu fordern.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pacey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die kompetenten Antworten!

LG Pacey

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0x Hilfreiche Antwort

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