Einliegerwohnung - Eigenbedarf nach Überschreibung

4. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Titoz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einliegerwohnung - Eigenbedarf nach Überschreibung

Hallo zusammen,

wir wohnen in einem Haus mit einer Einliegerwohnung.
Die Einliegerwohnung gehört aber meinen Eltern und wird auch aktuell vermietet.
Unser Haus und die Einliegerwohnung wurden nach dem Bau durch eine Teilungserklärung getrennt.
Bald jedoch soll die Einliegerwohnung wohl an uns überschrieben werden.

Wenn die Wohnung dann mal uns gehört und wir im Grundbuch stehen, können wir dann eine Eigenbedarfskündigung durchziehen oder muss in diesem Fall eine Frist von 3 Jahren eingehalten, wie ich es irgendwo im Netz aufgeschnappt habe.

Gruß Hannah

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9693 Beiträge, 4413x hilfreich)

Wurde die Wohnung vor oder nach Aufteilung in eine WEG vermietet?

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#2
 Von 
Titoz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Blöde Frage, was ist eine WEG?
Die Wohneinheiten wurden geteilt, so dass es zwei Hausnummern gibt und dann wurde die Einliegerwohnung vermietet.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46738 Beiträge, 16573x hilfreich)

WEG = Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zitat (von Titoz):
Wenn die Wohnung dann mal uns gehört und wir im Grundbuch stehen, können wir dann eine Eigenbedarfskündigung durchziehen


Ja, das könnt Ihr, wenn Ihr denn nachvollziehbar begründen könnt, warum Ihr zwei Wohnungen benötigt.

Zitat (von Titoz):
oder muss in diesem Fall eine Frist von 3 Jahren eingehalten, wie ich es irgendwo im Netz aufgeschnappt habe.


Diese Frist gilt nicht, da die Vermietung erst nach der Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9693 Beiträge, 4413x hilfreich)

Zitat (von Titoz):
Die Wohneinheiten wurden geteilt, so dass es zwei Hausnummern gibt und dann wurde die Einliegerwohnung vermietet.
Dann gibt es kene Sperrfrist. Auf Eigenbedarf könnten im übrigen wahrscheinlich auch die Eltern kündigen, sofern derjenige, der einziehen soll, auch zur Familie der Eltern gehört. Kinder, Enkelkinder, Nichten, Neffen sind z.B. dabei.

Spannend ist die Frage, ob das erleichterte Kündigungsrecht bei Zweifamilienhäusern anwendbar ist. Aktuell wohl nicht, weil die Eltern als Vermieter nicht im Haus wohnen. Wenn sich das ändert und der Vermieter dann mit im Haus wohnt, muss man sich das genauer anschauen. Die getrennten Hausnummern alleine sind meines Wissens nach nicht ausschlaggebend.

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