Einseitiger Rückzug der Kündigung

16. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
PatrickStephan
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Einseitiger Rückzug der Kündigung

Guten Tag liebe Community,

ich und meine Expartnerin haben letzten Donnerstag gemeinsam den Mietvertrag unserer gemeinsam bewohnten Wohnung gekündigt. Fristgerecht zum 31.01.2018. Nun hat es sich bei mir leider so ergeben, dass ich die Wohnung die mir privat in Aussicht stand nicht erhalte und ich die bisher bewohnte Wohnung gerne weiterhin behalten würde ab dem 01.02.2018.
Nun habe ich eine schriftliche Rückgängigmachung der Kündigung meinerseits abgegeben.
Ist es rechtlich sicher, und ich kann die Wohnung behalten? da sie ja sozusagen durch die damals gemeinsame Kündigung eine Willenserklärung abgeben hat, dass sie aus dem Mietvertrag zum 31.01.2018 rauswill. Ich habe ja meine Willenserklärung zurückgezogen. Könnte dies als Verzichtserklärung von Ihr zu meinen Gunsten ausgelegt werden, oder muss Sie noch in i-was einwilligen?

Liebe Grüße Patrick

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Eine Kündigung kann nicht widerrufen werden. Wer von einer noch von beiden Personen die diese erklärt haben.

Das einzig was dir bleibt wäre die Hoffnung das der Vermieter mit dir allein einen Mietvertrag abschließt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
PatrickStephan
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

in dem Fall ist es so , dass die Dame der Wohnunggesellschaft mir sagte dass die Kündigung noch nicht offiziel ist und nicht eingetragem wäre.
Würde die gemeinsame Kündigung, dann als willenerklärung Ihrerseits ausgelgt werden können das Mietverhältnis zu küündigen für Sie. Und dadurch das ich meine zurückgezogen habe, habe ich ja keine Kündigung abgegeben .
Wäre es also nur so dass Sie sich mit meinem Einvernehmen aus dem Mietvertrag gekündigt hat durch die "ehemals" gemeinsame Kündigung?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Grundsätzlich gibt es kein Recht eine Kündigung wieder zurück zu nehmen.
Wenn diese Rücknahme erfolgt, bevor die Kündigung zugegangen ist könnte es dann möglich sein, wenn die "Rücknahme" von beiden Mietern erfolgt.
So wie sich die Schilderung liest, ist aber eine "Rücknahme" nur von einer der beiden Mieterparteien erfolgt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
PatrickStephan
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

genau gemeinsame Kündigung und einseitiger Rückruf meinerseits sind sozusagen gleichzeitig eingegangen.
Dies bedeutet dass, nur Sie offiziel durch die "gemeinsame" Kündigung eine Willenserklärung der Kündigung abgegeben hat.

Mir geht es darum kann ich weiterhin in der Wohnung bleiben, und wird Sie mir mit Ablauf der Frist zum 1.02.2018 komplett überschrieben.
Durch meinen Rückruf der gemeinsamen Kündigung, und ihrer Unterschrift der gemeinsamen Kündigung, sind doch alle Tatbestände erfüllt , dass sie sich aus dem Mietvertrag rauskündigen kann.

kann die gemeinsame Kündigung auch als einseitige Kündigung ihrereits gewertet werden wenn ich gleichzeitig bzw Zeitnah meinen "küpndigungsanteil" zurückrufe?

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von PatrickStephan):
Dies bedeutet dass, nur Sie offiziel durch die "gemeinsame" Kündigung eine Willenserklärung der Kündigung abgegeben hat.

Nein das bedeutet es nicht. Wurde ja schon mehrfach erklärt: eine einmal erfolgte Kündigung kann nicht mehr zurückgenommen werden.

1) liegt eine wirksame gemeinschaftliche Kündigung vor
2) liegt eine rechtlich bedeutungslose Kündigungsrücknahme vor

Natürlich kann alles dennoch in deinem Sinne gutgehen.
Rein rechtlich endet aber das bestehende Mietverhältnis gemäß der Kündigung zum 31.01.2018
Wenn du sichergehen willst, dann kommst du nicht drumherum mit dem Vermieter einen Mietvertrag für die Zeit ab dem 01.02.2018 abzuschliessen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
genau gemeinsame Kündigung und einseitiger Rückruf meinerseits sind sozusagen gleichzeitig eingegangen.
Dies bedeutet dass, nur Sie offiziel durch die "gemeinsame" Kündigung eine Willenserklärung der Kündigung abgegeben hat.


Wenn tatsächlich die Rücknahme Deiner Kündigung vor dem Kündigungsschreiben eingegangen ist, dann ist die Kündigung unwirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ).

Allerdings ist sie dann insgesamt unwirksam, d.h. auch Deine Ex-Partnerin bleibt weiterhin Mieterin. Deiner Expartnerin würde ich unter diesen Umständen empfehlen, Dich zur Mitwirkung an der Kündigung zu zwingen und Dich notfalls darauf zu verklagen. So eine Klage gewinnt Deine Expartnerin mit sehr hoher Sicherheit. Spätestens dann bist Du aus der Wohnung raus.

Letztlich bleibt Dir also sowieso nichts anderes übrig als zu versuchen mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

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