Einspruch gegen Nebenkostenabrechnung - rechtliche Konsequenzen möglich?

8. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lisbeth1991
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch gegen Nebenkostenabrechnung - rechtliche Konsequenzen möglich?

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich hab eine Frage bezüglich der Nebenkostenabrechnung meines Freundes und mir. Kurz zur Situation: Wir haben bis März 2015 in der betreffenden Wohnung gewohnt und haben am 04.01.2017 unsere Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen. Laut § 18 Abs. 1 EStG hätte die Nebenkostenabrechnung spätesten zum 31.12.2016 eingehen müssen. Ich weiß, dass die Spanne nur eine Woche beträgt, jedoch sind wir, meiner Meinung nach, damit trotzdem im Recht. Es war auch nicht das erste Mal, dass die Abrechnung des Vermieters zu spät kam und sich darauf geeinigt wurde, die Beträge fallen zu lassen. Ich habe zugegebenermaßen auch er nach fast einem Jahr gegen das Schreiben des Vermieters Einspruch erhoben, weil das ganze Jahr durch private Probleme recht stressig war. Nun hat der Vermieter aber einen sehr wütenden und zugleich sarkastischen Brief geschrieben und wir befürchten, dass wir trotzdem noch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen könnten. Falls jemand genauer darüber Bescheid weiß oder aber auch schon mal in der Situation war, würde ich mich sehr über Antworten freuen!

Lieben Dank im Voraus!

Viele Grüße,

L.S.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Regelung, die du suchst, steht in Paragraf 551 (3) BGB. Die Abrechnung muss binnen Jahresfrist bei euch eingehen.
Geht aus dem sarkastischen Brief hervor, dass er auch der Meinung ist dass er erst im Januar 2017 geliefert hat? Das ist definitiv zu spät und von euch nicht mehr zu bezahlen.

Rechtlich passieren kann euch da nichts mehr, wenn der Abrechnungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 ist, es sei denn der VM koennte beweisen, dass ihr das noch in 2016 bekommen habt.

Theoretisch koennen auch noch boese Briefe und noch boesere Briefe vom Anwalt und ein Mahnbescheid vom Mahngericht kommen.

Die Briefe koennt ihr beantworten, muesst ihr aber nicht. Dem Mahnbescheid muss man hingegen widersprechen., aber mehr auch nicht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#2
 Von 
Lisbeth1991
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Tausend Dank für die schnelle Antwort!

Nein, das geht aus seinem Brief nicht hervor. Er hat uns gratuliert, dass wir herausgefunden haben, dass wir nicht bezahlen müssen, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen und woher die Motivation stammen würde, dass wir uns aufs Mietrecht beziehen (?!). Aber sonst steht da nichts dazu drin.

Das mit dem Beweisen, dass wir den Brief noch in 2016 bekommen haben, wird auch nichts, da er selbst das Datum 04.01.2017 in den Briefkopf geschrieben hat.

Sollten wir uns dann trotzdem noch rechtlichen Beistand suchen zur Sicherheit, falls Mahnbescheide kommen sollten?

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Lisbeth1991):
Sollten wir uns dann trotzdem noch rechtlichen Beistand suchen zur Sicherheit, falls Mahnbescheide kommen sollten?


Kostet auch. Wenn die Kaution auch schon abgerechnet ist, würde ich zum jetzigen Zeitpunkt genau gar nichts mehr machen.

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#4
 Von 
Lisbeth1991
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das weiß ich :)
Da wir aber beide noch Studenten sind (mein Freund noch ein bisschen länger als ich), wäre das ja kostenlos.

Die Kaution ist schon seeehr lange abgerechnet :grins:

Vielen Dank auch an Dich!

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Dann Brieffreundschaft einstellen.
Um einem Mahnbescheid zu widersprechen, muss man lediglich auf dem Vordruck das Feld ankreuzen : Ich widerspreche

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lisbeth1991):
Laut § 18 Abs. 1 EStG hätte die Nebenkostenabrechnung spätesten zum 31.12.2016 eingehen müssen

Wie kommt man denn bitte auf den Unfug?



Zitat (von Lisbeth1991):
Nun hat der Vermieter aber einen sehr wütenden und zugleich sarkastischen Brief geschrieben und wir befürchten, dass wir trotzdem noch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen könnten.

Kommt darauf an, was er da so alles im Wortlaut aufgeführt hat.

Der Schilderung nach sehe ich jedoch keinen Grund dafür.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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