Liebe User!
Nach Erstellung der Betriebskosten-Abrechnung muss der Mieter eine evtl. Nachzahlung ja sofort leisten, egal ob er die Abrechnung akzeptiert oder nicht. Er hat jedoch die Möglichkeit binnen eines Jahres nach Erhalt der BK-Abrechnung diese zu monieren und um eine korrekte Abrechnung zu bitten. Richtig?
Was aber, wenn der Mieter weder die Nachzahlung leistet, noch die Abrechnung moniert? Wäre nach Ablauf dieser 1-Jahres-Frist die Einspruchsmöglichkeit des Mieters ausgeschöpft? Hieße das im Umkehrschluss, wenn der VM nach Ablauf dieses einen Jahres statt Mahnbescheid gleich Klage auf Zahlung erheben würde, der Mieter keine Möglichkeit mehr hat gegen die Abrechnung vorzugehen, weil er ja bereits 1 Jahr Zeit dafür hatte? Oder wäre die Klage dann wie ein 'normales' Klageverfahren, d.h., im Termin bzw. im schriftlichen Vorverfahren würde dann die Abrechnung 'aufgedröselt' werden?
Über Tipps, Hinweise und Meinungen freue ich mich!
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"Scientia potentia est."
Einspruchsfrist gegen BK-Abrechnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Wenn der Mieter die Abrechnung so ignoriert könnte er vielleicht noch sagen, er hätte sie nicht bekommen.
Einspruchsfrist ist abgelaufen, wenn Du den Zugang beweisen kannst.
Einspruch gegen Mahnbescheid wäre noch möglich.
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"MfG
Susanne"
@SueCologne
Zugang kann bewiesen werden. Das ist nicht das Problem. D.h., wenn er gegen MB Widerspruch erhebt und ich Klage einreiche, dass dann nochmals die BK-Abrechnung überprüft wird hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Rechnungspositionen?
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"Scientia potentia est."
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Ich denke schon, dass der gegnerische Anwalt eine Prüfung machen wird. Eine Prüfung ist ja auch nicht verboten, nur die Einspruchsfrist ist abgelaufen.
Frag mal im Forum bei vermieternetz.de nach!
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"MfG
Susanne"
--- editiert vom Admin
Wenn der Mieter sich bis nach Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung keinerlei Einwendungen gegen die Abrechnung vorgebracht hat, dann ist er mit Einwendungen ausgeschlossen. Wenn der Vermieter nach Ablauf dieser 12 Monate klagt, dann würde die Abrechnung nicht auseinandergenommen werden.
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