Eintritt in Mietvertrag, Schufa-Auskunft?

17. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gutmensch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 44x hilfreich)
Eintritt in Mietvertrag, Schufa-Auskunft?

Mutter M lebt mit ihrer Tochter T in einer Mietwohnung. M ist einzige Vertragspartnerin des Vermieters V. Nachdem T volljährig geworden ist, verstirbt M. T möchte nun gemäß § 563 II BGB in das Mietverhältnis eintreten. Reicht eine diesbezügliche Nachricht der M an den V aus? Kann V von M die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Kann V von M die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen?

Klar kann er das.
Da M aber verstorben ist, dürfte das sinnlos sein.

Es wäre zielführender diese von T zu verlangen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
Gutmensch
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 44x hilfreich)

T natürlich. Auf welcher Grundlage kann er dies tun?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Berechtigtes, schutzwürdiges Interesse.
Der Vermieter darf sich davon überzeugen, das der zukünftige Mieter auch leistungsfähig genug ist die Miete zu zahlen.

Der Mieter kann damit dann durchaus auch verhindern, das § 563 IV BGB zum tragen kommt.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert am 18.03.2011 02:12

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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Berechtigtes, schutzwürdiges Interesse.
Der Vermieter darf sich davon überzeugen, das der zukünftige Mieter auch leistungsfähig genug ist die Miete zu zahlen.

von Harry van Sell am 18.03.2011 02:10


Falsch... durch einen Blick ins Gesetz ist deutlich erkennbar, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 per Gesetz erfolgt. Der Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt also automatisch und ohne Mitwirkung der Beteiligten.
Der Vermieter hat gegen einen Mieter keinen Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse.


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#5
 Von 
IM_Christine
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 71x hilfreich)

quote:
Der Vermieter hat gegen einen Mieter keinen Anspruch auf Auskunft


In diesem Fall kann der Vermieter nur eines, nämlich Ja sagen!

Christine

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#6
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Tja, was könnte denn wohl ein wichtiger Grund sein ?



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Den wichtigen Grund für so eine außerordentliche Kündigung müsste der Vermieter beweisen. Es gibt jedoch für den Mieter (hier T) keinen Grund, dem Vermieter bei dieser Beweisführung behilflich zu sein.

Der eingetretene Mieter sollte daher lediglich den Vermieter darüber informieren, dass er nach § 563 BGB in das Mietverhältnis der Verstorbenen eingetreten ist. Eine Verpflichtung auf Vorlage einer Schufa-Auskunft gibt es nicht. Der Vermieter kann eine außerordentliche Kündigung auch nicht auf den Umstand stützen, dass der eingetretene Mieter die Schufa-Auskunft verweigert.

Wenn dem Vermieter aber z.B. bekannt ist, dass T kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat, dann kann das durchaus ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. In so einem Fall sollte T ohnehin darüber nachdenken, ob es nicht in ihrem eigenen Interesse liegt, den Mietvertrag zu kündigen und sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

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