Mutter M lebt mit ihrer Tochter T in einer Mietwohnung. M ist einzige Vertragspartnerin des Vermieters V. Nachdem T volljährig geworden ist, verstirbt M. T möchte nun gemäß § 563 II BGB
in das Mietverhältnis eintreten. Reicht eine diesbezügliche Nachricht der M an den V aus? Kann V von M die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen?
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Eintritt in Mietvertrag, Schufa-Auskunft?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Kann V von M die Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft verlangen?
Klar kann er das.
Da M aber verstorben ist, dürfte das sinnlos sein.
Es wäre zielführender diese von T zu verlangen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
T natürlich. Auf welcher Grundlage kann er dies tun?
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Berechtigtes, schutzwürdiges Interesse.
Der Vermieter darf sich davon überzeugen, das der zukünftige Mieter auch leistungsfähig genug ist die Miete zu zahlen.
Der Mieter kann damit dann durchaus auch verhindern, das § 563 IV BGB
zum tragen kommt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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-- Editiert am 18.03.2011 02:12
quote:
Berechtigtes, schutzwürdiges Interesse.
Der Vermieter darf sich davon überzeugen, das der zukünftige Mieter auch leistungsfähig genug ist die Miete zu zahlen.
von Harry van Sell am 18.03.2011 02:10
Falsch... durch einen Blick ins Gesetz ist deutlich erkennbar, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 per Gesetz erfolgt. Der Eintritt in das Mietverhältnis erfolgt also automatisch und ohne Mitwirkung der Beteiligten.
Der Vermieter hat gegen einen Mieter keinen Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse.
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quote:
Der Vermieter hat gegen einen Mieter keinen Anspruch auf Auskunft
In diesem Fall kann der Vermieter nur eines, nämlich Ja sagen!
Christine
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(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Tja, was könnte denn wohl ein wichtiger Grund sein ?
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--- editiert vom Admin
Den wichtigen Grund für so eine außerordentliche Kündigung müsste der Vermieter beweisen. Es gibt jedoch für den Mieter (hier T) keinen Grund, dem Vermieter bei dieser Beweisführung behilflich zu sein.
Der eingetretene Mieter sollte daher lediglich den Vermieter darüber informieren, dass er nach § 563 BGB
in das Mietverhältnis der Verstorbenen eingetreten ist. Eine Verpflichtung auf Vorlage einer Schufa-Auskunft gibt es nicht. Der Vermieter kann eine außerordentliche Kündigung auch nicht auf den Umstand stützen, dass der eingetretene Mieter die Schufa-Auskunft verweigert.
Wenn dem Vermieter aber z.B. bekannt ist, dass T kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat, dann kann das durchaus ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. In so einem Fall sollte T ohnehin darüber nachdenken, ob es nicht in ihrem eigenen Interesse liegt, den Mietvertrag zu kündigen und sich eine günstigere Wohnung zu suchen.
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