Einzelgaragen-Mietvertrag mit Mehrwertsteuer UND Nebenkosten?

10. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
clsven
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Einzelgaragen-Mietvertrag mit Mehrwertsteuer UND Nebenkosten?

Soviel ich jetzt mitbekommen habe muss der Vermieter einer Einzelgarage (ohne dazugehörige Wohnung) in einer grösseren WEG-Wohnanlage Mehrwertsteuer auf die Garagen-Nettomiete berechnen (und dann seinerseits an das Finanzamt abführen).

Stimmt das in jedem Fall?

D.h. dann kommt also auf die Nettomiete und die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten noch die MWst drauf.
Als Mieter hätte man dann zu bezahlten (beispiel):

Nettomiete 50 Euro
umlegbare Nebenkosten 10 Euro
= 60 Euro
+19% Mwst = 11,40 Euro
= 71,40 Euro

Sehe ich das richtig?

Wird die Mwst nur auf die Nettomiete oder auch auf die Nebenkosten berechnet?

Ist der Mehrwertsteueraufschlag auch bei Garagen in einer WEG zulässig oder nur bei Einzelgaragen direkt vom Eigentümer?

Gibt es da vielleicht eine Geringfügigkeitsschwelle bis zu der KEINE MwSt berechnet werden muss?
...und damit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung/Jahresumsatzsteuererklärung?

Claudia

-- Editiert von clsven am 10.06.2022 12:46

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von clsven):
Stimmt das in jedem Fall?


Nein

Zitat (von clsven):
Gibt es da vielleicht eine Geringfügigkeitsschwelle bis zu der KEINE MwSt berechnet werden muss?


Keine Privatperson nimmt Mwst. bei MVen. Wir reden hier von Firmen, oder? Auch dann kommt es darauf an, ob diese zur Umsatzsteuer optiert hat oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Keine Privatperson nimmt Mwst. bei MVen. Wir reden hier von Firmen, oder? Auch dann kommt es darauf an, ob diese zur Umsatzsteuer optiert hat oder nicht.


Hier zeigt sich leider völlige Ahnungslosigkeit :sad: .
Umsatzsteuerlich ist jeder Vermieter Unternehmer. Nachzulesen in § 2 Abs. 1 UStG. Mieteinnahmen sind damit steuerbare Umsätze. Dass die Vermietung von Grundstücken oder Räumen ohne Berechnung von Umsatzsteuer erfolgt liegt daran, dass diese Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Befreiung gilt nach § 4 Nr. 12 Satz 2 nicht für die Vermietung von Stellplätzen.

Auf die Steuerbefreiung kann der Vermieter nach § 9 Abs. 1 u. 2 UStG verzichten, wenn der Mieter die dort genannten Bedingungen dafür erfüllt.

Die umsatzsteuerlichen Kategorien unterscheiden sich von der einkommensteuerlichen Wertung der Vermietung als private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Vermietung, mithin Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Gewerbebetrieb.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von clsven):
Gibt es da vielleicht eine Geringfügigkeitsschwelle bis zu der KEINE MwSt berechnet werden muss?
Ja, §19 UStG. Bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 € ist man Kraft Gesetzes Kleinunternehmer, bei denen die USt nicht erhoben wird (KEINE Steuerbefreiung!!, die USt wird jedoch nicht gefordert).

Zitat (von clsven):
...und damit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung/Jahresumsatzsteuererklärung?
Jein, den eigentlich müsste auch ein Kleinunternehmer eine USt-Jahreserklärung abgeben und die Höhe der Umsätze dort angeben. Die FÄ verzichten vielfach jedoch auf die Abgabe.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
D.h. dann kommt also auf die Nettomiete und die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten noch die MWst drauf.

Nur dann wenn vereinbart ist, daß der Mieter neben der Nettomiete noch anfallende MWst. zahlt.
Ohne Vereinbarung ist nur die vereinbarte Miete zu zahlen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nur dann wenn vereinbart ist, daß der Mieter neben der Nettomiete noch anfallende MWst. zahlt.


Gegenüber einem Verbraucher ist grundsätzlich die Bruttomiete anzugeben. Ob der Vermieter aus dieser Mietzahlung noch MWSt. abführen muss ist für den Mieter nicht relevant.

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