Einzug unrenovierte Wohnung, Auszug ???

5. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)
Einzug unrenovierte Wohnung, Auszug ???

Hallo,
wir haben vor 4 Jahren unser Haus vermietet (an Bekannte) und sind in ein Eigenheim gezogen. Das Eigenheim mussten wir jetzt zwangsweise verkaufen und wollen wieder in unser Haus einziehen. Wir haben den Bekannten per Eigenbedarf gekündigt. Die sind natürlich in Wiederspruch gegangen, aber wir haben die Räumungsklage in der 1. und 2. Instanz gewonnen. Nun muss die Räumung durch die Mieter erfolgen.

Meine Frage: Beim Einzug wurde kein Übergabeprotokoll gemacht. Die Mieter sind in die unrenovierte Wohnung eingezogen, weil sie ganz schnell reinwollten. Dafür haben sie 2 Monate mietfrei gewohnt. Die Mieter haben in einigen Zimmern Deckenpaneele angebracht (Holz), Rauhputz gemacht und Teppichboden neu verlegt (geklebt). Im Mietvertrag wird unter dem Punkt "Zustand der Wohnung bei Rückgabe" auf ein Überprotokoll verwiesen, welches aber wie gesagt NICHT gemacht wurde.
Das einzige, wo etwas dazu steht, ist die Klausel mit den Renovierungsfristen (3 Jahre, 5 Jahre). Wenn die bei Wohnungsübergabe noch nicht fällig waren, kann der Vermieter anteilig die Kostenübernahme für Renovierung verlangen.
Ich weiß jetzt nicht so richtig, was ich bei der Wohnungsübergabe verlangen kann. Da die Mieter nach dem für sie verlorenen Prozeß ziemlich stinkig zu uns sind, habe ich die Vermutung, dass wir die Wohnung in einem schlechten Zustand wiederbekommen.
Wer kann mir helfen?

Vielen Dank
Andrea

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3 Antworten
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#1
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

Ihr könnt verlangen, dass das Haus besenrein übergeben wird.

Evtl. auch Durchführung von
Schönheitsreparaturen

Wie heißt der Passus zu den Schönheitsreparaturen genau im Mietvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Merlion,

der Abschnitt mit den Schönheitsreparaturen (SR) im Mietvertrag lautet wie folgt (ist etwas lang, aber ich möchte nichts weglassen):
"Der Mieter übernimmt die SR während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den SR gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 50,00 Euro im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete.
Hat der Mieter die SR bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzuzng gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der SR gelten im allgemeinen: Wand- u. Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle 5 Jahre.
Sind bei Ende des Mietverhältnisses SR nach dem vorstehendem Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte SR verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnissens bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführeten SR bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40% usw."

Kann man daraus ableiten, wie die Wohnung zu übergeben ist? Renoviert oder nur besenrein. Ich denke mal, die bauen die Deckenpaneele wieder ab, wie muss die Decke hinterlassen werden? Was ist mit Kindermalereien oder Kratzern auf Türen oder Heizkörpern?

Vielleicht kannst Du mir nochmal antworten?

Ein schönes Wochenende wünscht
Andrea

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#3
 Von 
Merlion
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 7x hilfreich)

Gerne :)
Kann man.
Die Wohnung ist renoviert bzw. entsprechend der Regelung gegen Geld zu übergeben.

Wenn die Deckenpaneele wieder abgebaut wird dann muss die Decke so aussehen wie in eurer Klausel zu den SR aufgeführt....
Zitat "Zu den SR gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht"

auch hier wieder Zitat
"Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren" bzw. Geld bzw. Reparatur durch einen Fachbetrieb wenn die Kratzer sich nicht überpinseln lassen

Auch dir ein schönes Wochenende
Merlion

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