Hallo,
bei der Anmietung meiner Wohnung im Oktober 2020 kündigte der Vermieter den Neubau eines weiteren Hauses auf dem gleichen Grundstück an, der begann zeitgleich zu meinem Einzug. Im Mietvertrag hielten wir vom Vermieter vorgeschlagen, aber einvernehmlich, eine Mietminderung während der Bauzeit von 14% fest. Das ist bald 3 Jahre her, das Haus ist längst fertig, ab und zu wird etwas an unserem Haus gemacht. Ich zahle weiter die geminderte Miete. Sie war ja auch nicht auf meine Initiative. Bin ich trotzdem in der Bringschuld, beim Vermieter nachzufragen ob ich die gleiche Miete weiter zahlen soll oder die reguläre Miete? Oder kann ich beruhigt weiter warten bis er irgendwann mal auf die Idee kommt die reguläre Miete zu verlangen? Kann er gar rückwirkend die fehlende Differenz verlangen weil ich mich nicht gemeldet habe? Ich kann ja nicht wissen, ob noch Arbeiten auf dem Grundstück geplant sind. Es hat sich alles hingezogen bei dem Neubau, teilweise mit wochenlangem Stillstand. Wortlaut: "Nach Fertigstellung der Baumaßnahme beträgt die monatliche Kaltmiete wie unter §3 des Vertrages vereinbart XXXX€ zzgl Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung". Anmerkung: Meint die reguläre und nicht die geminderte Miete.
Ende der vertraglich bei Einzug vereinbarten Mietminderung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Dazu müsste man den genauen (wortwörtlich) Wortlaut der Vereinbarung kennen.
-- Editiert von User am 5. September 2023 22:29
Solans Frage kannst du ignorieren. Der Wortlaut findet sich bereits am Ende des Eingangspost:
ZitatWortlaut: "Nach Fertigstellung der Baumaßnahme beträgt die monatliche Kaltmiete wie unter §3 des Vertrages vereinbart XXXX€ zzgl Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung". Anmerkung: Meint die reguläre und nicht die geminderte Miete. :
"Fertigstellung der Baumaßnahme" ist kein nach dem Kalender zu bestimmender Zeitpunkt. Daher bin ich der Meinung, dass du zumindest aktuell nicht in Verzug bist. Ob die Miete im Zweifel nachzuzahlen ist, da traue ich mir keine Meinung zu. Ich tendiere aber eher zu ja. Bei einer Mietminderung nach dem Gesetz wäre diese taggenau vorzunehmen. Klar, hier geht es um eine vertragliche Vereinbarung, deren Interpretation sich aber meiner Meinung nach an den Regelungen des Gesetzes orientieren wird.
Bei allem, was mit Mietzahlungen zusammenhängt, würde ich im übrigen sehr vorsichtig sein. Ein Mietverzug kann eine Kündigung nach sich ziehen. Eine fristlose Kündigung könntest du unwirksam machen durch sofortige Nachzahlung. Aber bei einer ordentlichen Kündigung würde es auf den Grad deines Verschuldens ankommen. Dir ist bewusst, dass der Bau beendet und damit eigentlich die ursprüngliche Miete zu zahlen ist. Wenn du es trotzdem nicht tust, dann ist da schon ein Verschulden da. Von daher könnte eine solche Kündigung wirksam sein, wenn du denn wirklich in Verzug bist.
Ich glaube zwar, dass du nicht in Verzug bist. Aber ich bin ein anonymer Forumsuser. Das interessiert keinen Richter. Von daher würde ich dir empfehlen, mindestens mal eine Rücklage zu bilden, dass du im Zweifel die Miete sofort nachzahlen kannst. Vielleicht wäre es besser, sich entweder von einer Fachperson beraten zu lassen oder direkt mit dem Vermieter zu sprechen. Letzteres natürlich nur, wenn du eine Mietnachforderung auch zügig begleichen kannst und dazu bereit bist.
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Also ich tue mir da auch schwer mit einer Entscheidung, ob die Bedingung zur Aufhebung der Mietminderung gegeben ist.
Auf der einen Seite ist das Haus augenscheinlich fertig und die Baumaßnahmen beendet, mithin der Mangel wegen dem die Mietminderung vereinbart wurde behoben. In dem Fall wäre man mit der Mietzahlung seit Fertigstellung der Baumaßnahmen in Verzug.
Auf der anderen Seite haben wir aber die vertragliche Vereinbarung, dass die Mietminderung bis zum Eintritt eines bestimmten vom Mieter nicht zweifelsfrei erkennbaren Ereignisses gilt. Von daher sehe ich vor dem Ende der Mietminderung den Vermieter in er Bringschuld den Eintritt der Bedingung zu kommunizieren. In dem Fall wäre mangels Ende der Mietminderung natürlich auch noch kein Verzug eingetreten.
Zum Verzug noch den Verweis auf § 286 BGB. Mietzahlungen sind normalerweise nach dem Kalender bestimmt. Daher bedarf es keiner Mahnung, um einen Verzug auszulösen. Aber hier geht es um den Wegfall der vertraglich vereinbarten Mietreduktion. Die ist nicht nach dem Kalender bestimmt. Auch die Ausnahme aus Absatz 2 Unterpunkt 2 zieht meiner Meinung nach nicht. Es gibt kein klares Ereignis (wie zum Beispiel ein erfolgter Grundbucheintrag bei Eigentumsübergang), welches diese Ausnahme auslösen würde.
Daher sehe ich keinen Verzug. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob rückwirkend Mietschulden entstehen, die dann auf einen Schlag nachgezahlt werden müssen. Das scheint mir die noch deutlich kompliziertere Frage zu sein.
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