Hallo Forengemeinde,
ich brauche Hilfe bei der Frage, ob eine Endrenovierung oder eine Kostenbeteiligung wirksam verlangt werden kann oder nicht.
Im Mietvertrag ist folgendes vereinbart:
Meiner Meinung nach sind einige Passage darin unwirksam, muss nun beim Auszug renoviert werden oder kann der Vermieter die Kostenbeteiligung verlangen?
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"LG KuschelbaerR
Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"
-- Editiert KuschelbaerR am 03.11.2014 17:12
Endrenovierg./Kostenbeteiligung: ja oder nein?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?

quote:
Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit grundsätzlich nach Ablauf der im § 7 festgelegten Zeiträume auszuführen.
Das hört sich schon einmal nach einer starren "Fristenregelung":-) an, wenn nicht das Wörtchen "grundsätzlich" wäre, was ja bedeutet, dass Ausnahmen zulässig sind. Sind Decken und Wände in einem ordentlichen Zustand, würde ich es darauf ankommen lassen.
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Hallo und danke, für die Antwort.
Das sehe ich auch noch nicht als starre Regelung an, eben wegen dem Wort "grundsätzlich" - ist halt Auslegungssache.
Aber:
"Die Mietpartei ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen."
"Fenster, Türen und Türrahmen müssen... im Farbton weiß behandelt werden,..."
und vor allem die Quotenregelung:
"Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der .... abgelaufen ist."
sind meiner Meinung nach alles unzulässige bzw. ungültige Formulierungen, die die Schönheitsreparaturklausel insgesamt ungültig machen.
Auch wenn bei der Quotenregelung keine festen Prozentzahlen etc. genannt sind, so ergibt sich das doch durch die aufgestellte Berechnung.
Oder sehe ich das falsch?
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