Endrenovierung - vereinbarte Endrenovierung im Mietvertrag

6. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
tom666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Endrenovierung - vereinbarte Endrenovierung im Mietvertrag

Hallo,

es geht mal wieder um Schönheitsreparaturen / Endrenovierung, aber in dieser Konstellation habe ich hier keine Beiträge gefunden.

Ich habe im April des letzten Jahres eine Wohnung gemietet und muss Mitte des Jahres ausziehen, kleiner Eigentümerwechsel mit Kündigung, was mir aber auch passt.

Im Mietvertrag wurde vermerkt, das der Fristenplan sowie die Quotenklausel als nicht vereinbart gelten (durchgestrichen), und eine Endrenovierung vereinbarte wurde.
Hier steht im Mietvertrag bei dem Punkt Schönheitsreparaturen (handschriftlich): "Der Fristenplan sowie die Quotenklausel gelten als nicht vereinbart, siehe
§29, vereinbarte Endrenovierung."
"§29 des Mitvertrags, Sonstige Vereinbarungen - (handschriftlich hinzugefügt):
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter vollständig fachmännisch zu renovieren und im bezugsfertigen Zustand zu übergeben."

Jetzt stelle ich mir die Frage ob diese Klausel "vollständige Renovierung" überhaupt zulässig ist, da ich insgesamt 16 Monate hier nur wohnen werde.

Die Wohnung selber ist nach einem Jahr noch wie neu, ohne Bohrlöcher bis auf die Küche, der Anstrich ist noch ausgezeichnet. Die Küche will ich auf jeden Fall neu streichen, schon um Streitereien im Vorfeld zu begegnen, ist ja auch nicht der Aufwand.

Hat jemand schon Erfahrungen mit einer solchen Konstellation?

Danke für Antworten :)
tom666

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Am besten mit der Vermieter mal zusammensitzen und fragen, was er unter Revovierung versteht. Bei so kurzer Mietdauer finde ich persönlich das Streichen der Küche ausreichend.

Sollte er absurde Forderungen stellen, kann man immer noch die Harte Linie fahren.

Meine Mieter z.B. dürfen die Heizkörper gar nicht streichen, das möchte ich selbst machen.

-----------------
"Chylla"

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#2
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo teuflischer Tom,

ich habe das so verstanden, daß Du aufgrund einer Eigenbedarfskündigung ausziehst und das Dein jetziger Vermieter nicht mehr derjenige ist, mit dem Du seinerzeit den Vertrag abgeschlossen hast.

In diesem Fall ist es tatsächlich am sinnvollsten, sich mit dem neuen Eigentümer zusammenzusetzen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Wenn dieser anschließend selbst in die Wohnung ziehen will, wird er sie auch seinen Bedürfnissen anpassen wollen (also evtl. ein unnötiger Anstrich zusätzlich).
Außerdem wird auch er daran interessiert sein, daß ihr friedlich und einvernehmlich scheidet.
Bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung könnte es nämlich durchaus Berücksichtigung finden, daß nicht Du es warst, der diese kurze Mietzeit veranlaßt hat.

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#3
 Von 
tom666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde nicht aus einer Eigenbedarfskündigung ausziehen. Der neue Besitzer hat die Wohnung (und 3 andere) nur zum Weiterverkauf aus einer Insolvenzmasse gekauft (Zwangsversteigerung) und wird sie weiterverkaufen. Es gibt da einen §111 Insolvenzenordnung, der ihm wohl ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Und Leer ist das wohl einfacher als mit "Anhang". "Pikanterweise" ist seine Firma in der Anlage auch als Verwaltungsgesellschaft tätig. Er hat die Wohnungen allerdigns als Privatmann gekauft.

Ausserdem Ihn zu kontaktieren ist schwierig, bin immer an der Sekretärin "gescheitert".

Zum Glück habe ich Fussbodenheizung und kann da gar nicht streichen ;)

Habe gerade auch erfahren das die Partei oberhalb bald den Abnahmetermin hat, und die hat die Wohnung nur besenrein hinterlassen. Die wollen mich informieren, wie die Abnahme ausgegangen ist.

-- Editiert von tom666 am 08.04.2007 19:29:05

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