Endrenovierungsklausel?

5. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Vermillion
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Endrenovierungsklausel?

Hallo zusammen,

nach erneuter Durchsicht des bestehenden Mietvertrages stellt sich mir die Frage, ob folgende Klausel eine Endrenovierungsklausel darstellt und ob diese uns dazu verpflichtet eine solche bei Mietende durchzuführen?

Zitat:

§8 Schönheitsreparaturen

1. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen

2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen.

3. Der Mieter übernimmt die Wohnung im renovierten Zustand

4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Rückgabe ebenfalls in fachgerecht renoviertem Zustand d.h. die Wände sind belagsfrei und einschl. der Decken hell gestrichen.


Weitere Stellen, welche etwaige Verbindlichkeiten und/oder Verpflichtungen des Mieters bei Auszug regeln, finden sich nicht.

Muss der Mieter nun tatsächlich nach 18 Monaten Mietdauer einen vollständigen Anstrich vornehmen?


Vielen Dank für eure Hilfe im Vorraus!

LG
Vermillion

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Vermillion):
Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Rückgabe ebenfalls in fachgerecht renoviertem Zustand d.h. die Wände sind belagsfrei und einschl. der Decken hell gestrichen.
Schwierige Nummer. Da steht nicht in "frisch renoviertem Zustand". Dann wäre es eindeutig eine Endrenovierungsklausel. Da steht nur renoviert.

Ich würde die Diskussion aber gar nicht führen. Bei normaler Abnutzung und 18 Monaten Mietzeit muss der Mieter bei einer gültigen Schönheitsreparaturenklausel keine Renovierung durchführen. Sollte der Vermieter der Meinung sein, seine Klausel würde zu einer Schönheitsreparatur bei normaler Abnutzung und 18 Monaten Mietzeit verpflichten, dann wäre sie unwirksam. Insoweit kann man sich die Diskussion über die Bewertung dieser Vereinbarung in diesem Fall sparen.

Relevant wäre eher, ob normale Abnutzung vorliegt oder ob der Mieter die Wohnung farblich umgestaltet oder beschädigt hat.

Achtung: Dübellöcher im üblichen Ausmaß sind normale Abnutzung. Wenn der Mieter die zuspachtelt, dann ist das jedoch in der Regel eine Beschädigung. Also sollten Dübellöcher lieber einfach so gelassen werden, wie sie sind.

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