Hallo zusammen,
nach erneuter Durchsicht des bestehenden Mietvertrages stellt sich mir die Frage, ob folgende Klausel eine Endrenovierungsklausel darstellt und ob diese uns dazu verpflichtet eine solche bei Mietende durchzuführen?
Zitat:
§8 Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen
2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen.
3. Der Mieter übernimmt die Wohnung im renovierten Zustand
4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Rückgabe ebenfalls in fachgerecht renoviertem Zustand d.h. die Wände sind belagsfrei und einschl. der Decken hell gestrichen.
Weitere Stellen, welche etwaige Verbindlichkeiten und/oder Verpflichtungen des Mieters bei Auszug regeln, finden sich nicht.
Muss der Mieter nun tatsächlich nach 18 Monaten Mietdauer einen vollständigen Anstrich vornehmen?
Vielen Dank für eure Hilfe im Vorraus!
LG
Vermillion