Hallo,
gegeben sei folgendes Szenario:
Mieter kündigt fristgerecht die Wohnung. 14 Tage vor Vertragsende verlangt der Vermieter plötzlich die Entfernung eines Teppichs, den der Mieter vom Vormieter übernommen hatte. Es gibt keine schriftlichen Aufzeichnungen über diesen Vorgang. Problem: Der Teppichboden ist seinerzeit mit dem darunter liegenden älteren PVC-Boden verklebt worden. Wird also der Teppich entfernt, kommt der nackte Estrich zum Vorschein. Kann das dann so bleiben oder muss dann zwangsläufig ein alternativer Bodenbelag durch den scheidenden Mieter beschafft werden?
Entfernen von Einbauten nach Kündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Sie müssen den Ursprungszustand nur dann wieder herstellen, wenn Sie die Veränderung auch veranlasst haben.
In diesem Fall müssen Sie also nicht den Teppich entfernen.
Der Vermieter ist hier in der Beweislast. Er muß beweisen, dass der Schaden durch Sie entstanden ist.
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, kommt ggf. der Vormieter als Zeuge in Betracht.
den der Mieter vom Vormieter übernommen hatte
Was heißt das denn genau
?
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Also, wenn der Teppichboden vom Vormieter übernommen wurde, befindet sich der Teppichboden offensichtlich im Besitz des Mieters. Demnach kann der Vermieter eine Entfernung verlangen und die Herstellung des Originalzustandes (wie auch immer der war!)
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"MfG
Susanne"
Der Originalzustand ist ein gutes Stichwort. Nehmen wir mal an, der Originalzustand ist nicht mehr wirklich rekonstruierbar, weil vom Vermieter seinerzeit kein Protokol erstellt wurde und er darüber hinaus mittlerweile verstorben ist. Nehmen wir weiterhin an, dass das Mietobjekt jetzt durch einen Erben verwaltet wird, dem auch keine Kaution zur Durchsetzung seiner Interessen zur Verfügung steht.
Wie soll jetzt ein Originalzustand definiert werden, wenn man die Ansicht von SueCologne teilt?
@Mortinghale: Nehmen wir mal an, es hat eine Ausgleichszahlung (allgemein - nicht nur exklusiv für den Teppichboden) stattgefunden, die nicht schriftlich fixiert wurde.
Tja, Ferdi,
dann gehört der Teppichboden (und 'alles andere') jetzt Dir.
Die sich daraus ergebende Problematik war doch von Anfang an klar, oder nicht ?
Hat der Vermieter denn ursprünglich dem Vormieter gestattet, den Teppich zu verlegen? Steht bzgl. dem Teppich irgendetwas im Übergabeprotokoll.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Vermieter bei der Übergabe den Teppich durchwinken kann, und dann vom nächsten Mieter Entfernung verlangen kann...
Von 'Durchwinken' kann ja wohl auch keine Rede sein.
Ich habe vor kurzem den Fall gehabt, da hat der Vormieter dem Nachmieter den vom Vermieter installierten Parkettboden 'verkauft'.
Wenn sich diese Vorgänge erst einmal über ein paar Jahre (und Eigentümer) hinziehen, kann es eben lustig werden.
Das war ja klar, nach Jahren weiss dann keiner mehr, wie der Originalzustand war. Ganz einfach: der ist vom Vermieter anzugeben. Mieter, die sich dann ggf. über den Tisch gezogen fühlen, sind eigentlich selbst schuld. Gesetzt den Fall es lag ein 6 Jahre alter Teppich so hat der Mieter diesen Zustand wieder herzustellen, bzw. da das schlecht geht, Schadenersatz zu leisten, demnach 40% vom Anschaffungswert des Teppichs.
Mieter wissen wenig über ihre Rechte und Pflichten, das sollte eigentlich Schulfach werden. Wenn ich vom "Vormieter" einen Einbau übernehme, dann übernehme ich auch dessen Rückbaupflicht. Wenn ich selbst etwas einbaue, dann habe ich auch die Pflicht zum Rückbau bei Auszug.
Wer schlau ist, kann auch fies sein: Wenn es keine ordentlichen Protokolle gibt und der Vertrag zum Vormieter nur mündlich bestand, soll der Vermieter doch mal nachweisen, wer Besitzer des Einbau ist. Dumm nur, wenn dann eine schriftliche Anfrage des Vormieters existiert.
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"MfG
Susanne"
.... und erst vor Gericht vorgelegt wird, nachdem man seine eigene (gegenteilige) Aussage gemacht hat.
...Also, wenn der Teppichboden vom Vormieter übernommen wurde, befindet sich der Teppichboden offensichtlich im Besitz des Mieters...
SAicher befindet sich der Teppich, wie die gesamte Wohnung, in Besitz des Mieters. Es fragt sich jedoch, in wessen Eigentum sich der Teppich befindet.
Sie wie es aussieht, ist der Vermieter Eigentümer des Teppichs (fest verklebt).
quote:
Wenn ich vom Vormieter einen Einbau übernehme, dann übernehme ich auch dessen Rückbaupflicht.
Wo steht denn das geschrieben? Gibt es dazu ein Urteil ?
Die 'Rückbaupflicht' ergibt sich aus der Tatsache, daß der Mieter für Änderungen an der Wohnung haften muß. Dies setzt natürlich immer ein 'vertreten müssen' bzw bei Beschädigungen ein 'verschulden' voraus.
Dieses sehe ich vorliegend nicht.
Meines Erachtens hätte der Vermieter beim Auszug des Vormieters entweder diesem gegenüber den Teppich rügen müssen, oder er hat ihn eben akzeptiert. Dem neuen Mieter kann man damit m.E. nicht mehr damit kommen.
Aber wie oben gesagt: Falls es hierzu ein Urteil gibt, lasse ich mich gerne überzeugen.
...Mieter wissen wenig über ihre Rechte und Pflichten, das sollte eigentlich Schulfach werden...
Das mag sein. Viele Hausverwalter und Mitarbeiter von Hausverwaltungen wissen jedoch lediglich unwesentlich mehr - obgleich das dort schon Schulfach gewesen sein sollte.
Ansonsten verweise ich auf meinen ersten Beitrag.
-- Editiert von cuno am 17.09.2007 16:24:01
@Justice
Dazu gibt es vor allem eine Aussage:
es hat eine Ausgleichszahlung (allgemein - nicht nur exklusiv für den Teppichboden) stattgefunden
...Dazu gibt es vor allem eine Aussage: es hat eine Ausgleichszahlung (allgemein - nicht nur exklusiv für den Teppichboden) stattgefunden...
Ja, und?
Damit hat der Nachmieter vom Vormieter nicht nur ua den Teppichboden, sondern auch die damit zusammenhängenden Pflichten übernommen.
Zitat: ...Nehmen wir mal an, es hat eine Ausgleichszahlung (allgemein - nicht nur exklusiv für den Teppichboden) stattgefunden, die nicht schriftlich fixiert wurde...
...sondern auch die damit zusammenhängenden Pflichten übernommen...
Welche Verpflichtungen denn genau?
Bezüglich des Teppichbodens, diesen wieder zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Woher nimmst Du das?
Mußt Du mich nicht fragen.
Fragst Du LG Berlin, GE 1988. 629 und LG Mannheim, WuM 1976, 205 oder guckst Du einfach in Sternel, Bub/Treier und so.
Ich setze inzwischen Kaffee auf.
Habe jetzt die Entscheidungen nicht nachgelesen... aber die Jahreszahlen (1988, 1976) sprechen nicht grade für sich....
Danach hat sich halt keiner mehr getraut.
(Besser ein altes Auto als gar kein Auto)
Da steht ja genau das, was ich schon geschrieben habe.
Wie würde es im Ernstfall mit der Beweislast aussehen? Wer müsste wem was nachweisen? Es gibt *keine* schriftlichen Aufzeichnungen. Relevante Personen (Vermieter) sind verstorben oder nicht mehr greifbar (Vormieter). Die Regel "Den letzten beissen die Hunde" scheint mir in dieser Konstruktion ungeeignet.
Durch die Ausführungen ist aber offensichtlich, dass der Teppich Eigentum des Mieters ist, daher ist der zu entfernen.
Was wird denn eigentlich von Vermieterseite verlangt?
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"MfG
Susanne"
...Durch die Ausführungen ist aber offensichtlich, dass der Teppich Eigentum des Mieters ist, daher ist der zu entfernen...
Das ist offensichtlich falsch.
Durch das Verkleben ging der Teppich in das Eigentum des Vermieters über.
Dass der Vormieter vom TE, berechtigt oder unberechtigt, entspr. Abstandszahlungen erlangte, kann hieran nichts ändern.
Der jetzige Vermieter hätte das Gegenteil zu beweisen, nämlich, dass der Teppich ggf. nur vorübergehend eingebracht werden sollte (dagegen spricht schon das Verkleben) und dass der TE, aus welchem Grund auch immer, verpflichtet sein sollte, den Teppich zu entfernen.
@SueCologne
Nehmen wir mal an, die möglicherweise geforderte Entfernung des Teppichs, würde den nackten Estrich zum Vorschein bringen. Da keine Aufzeichnungen bzgl. der Originalzustandes existieren, wäre das dann wohl der anzunehmende Originalzustand.
...Gesetzt den Fall es lag ein 6 Jahre alter Teppich so hat der Mieter diesen Zustand wieder herzustellen, bzw. da das schlecht geht, Schadenersatz zu leisten, demnach 40% vom Anschaffungswert des Teppichs...
...Durch die Ausführungen ist aber offensichtlich, dass der Teppich Eigentum des Mieters ist, daher ist der zu entfernen....
Welche Variante soll den nun stimmen, Susanne
--- editiert vom Admin
...Einzig allein muß hier der VM beweisen, wie es sich mit dem PVC darunter verhält...
Wer sich auf § 95 BGB
berufen will, muss natürlich die dahingehenden Voraussetzungen beweisen, hier also der Vermieter.
...Im MV muß ausgeführt sein, daß die Bodenbeläge(hier Teppich) dem Mieter gehört/gehören,...
trifft hier nicht einmal zu,
...dann ist es unrelevant ob selbst verlegt oder übernommen, ...
noch stimmt das so absolut.
-- Editiert von cuno am 18.09.2007 11:32:56
@Cuno
Durch das Verkleben ging der Teppich in das Eigentum des Vermieters über.
Gewagte These.
Bevor wir jetzt weiter theoretisieren, möchte ich Susi zitieren:
Was wird denn eigentlich von Vermieterseite verlangt?
Ich
selbst bescheide mich in solchen Fällen mit der Entfernung des Teppichbodens.
Und jetzt?
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