Hallo,
wie sieht's aus, wenn ein Mietinteressent über Monate seine Absicht erklärt hat, eine Wohnung zu mieten, und dann genau 2,5 Monate vor avisiertem Einzugstermin abspringt? Gründe sind eine ständig sich verschlechternde gesundheitliche Stuation, von der auch der Vermieter über die ganzen letzten Monate wusste, und die Tatsache, dass seitens des Vermieters erst jetzt die beabsichtigte automatische Mietanpassung und eine Erhöhung der Betriebskosten ins Spiel gebracht wurden, was den potentiellen Mieter finaziell überfordert.
Kann der Vermieter, weil er in den verbleibenden 2,5 Monaten vielleicht nicht so schnell einen anderen Mieter findet, eine finanzielle entschädigung verlangen?
Soll ich als "Jetzt-doch-nicht-Mieter" eine solche anbieten (evtl. eine Monatskaltmiete?)?
Oder war es das Risiko des Vermieters, nicht früher einen Mietvertrag unterschreiben zu lassen.
Gibt es zu einer solchen Situation klare rechtliche Bestimmungen resp. Urteile?
Was soll ich tun?
Vielen Dank!
Entschädigung bei Nichtzustandekommen des Mietvertrags?
Fragen zur Miete?
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Hallo nochmal,
ja, ich bin der Mieter (der dann doch keiner wird).
Allerdings verstehe ich den Beitrag vom Hoppla nicht (trotzdem Danke für die Antwort):
wieso ist es nur fair vom Vermieter, wenn die beabsichtigte automatische Mieterhöhung erst so spät -vor Vertragsunterzeichnung- angekündigt wird.
Vom Bauchgefühl her sehe ich die Sache eher wie Scalar12, wäre aber für fundierte Informationen/Ratschläge dankbar.
Max R.
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Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Interesse/Absicht und fester Zusage eine Wohnung zu mieten. Hast du lediglich Interesse bekundet, dann hat der VM Pech gehabt.
Solltest du jedoch fest zugesagt haben und der Vermieter kann dies beweisen, etwa durch Zeugen, wendet sich das Blatt. Dann solltest du schnellst möglich schriftlich und nachweisbar kündigen bzw. in Abhängigkeit davon wann der Mietvertrag zu laufen beginnt dich so mit dem Vermieter einigen (auch schriftlich festhalten).
Die Aussage von hoppla sollte man hier mal nicht so ernst nehmen.
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Wenn der TE der Wohnung fest zugesagt und er bekundet hat, dass er die Wohnung mieten wird, dann mündlicher Vertrag nach BGB, welcher gekündigt werden müsste. Aber nur dann.
Wenn aber bereits ein mündlicher vertrag zustandegekommen ist, was ich bezweifle, dann hätte der Vermieter aber auch keine Möglichkeit mehr, Nachforderunge zu stellen.
Allene der Umstand, dass der Vermieter einen Mietvertrag mit lauseln vorlegt, über die vorher nicht gesprochen wurde, zeigt, dass selbst der vermieter nicht davon ausgegangen ist, dass bereits ein abgeschlossener Mietvertrag vorliegt.
Wenn aber keine (mündlich) abgeschlossener Mietvertrag vorliegt, dann muss der auch nicht gekündigt werden. Ebenfalls hat der vermieter dann keinen Schadenersattanspruch.
Hallo und danke für eure Zuschriften,
ich habe in den letzten Monaten mehrfach gesagt (vielleicht auch mit zeugen), dass wir sehr wahrscheinlich die Wohnung mieten wollen. Per Mail habe ich einmal geschrieben, dass wir uns zwar 90%sicher sind, ich aber die Wohnung gerne vorher sehen würde (weil Neubau).
Wie verbindlich sind denn solche aussagen?
Wohlgemerkt: wir hatten ja auch die Mietabsicht, aber meine gesundheitlichen Probleme und die neuen Forderungen bzgl. der automatischen Mietanpassung haben dann dazu geführt, dass uns dies nicht möglich ist.
--- editiert vom Admin
Per Mail habe ich einmal geschrieben, dass wir uns zwar 90%sicher sind, ich aber die Wohnung gerne vorher sehen würde (weil Neubau).
So eine Aussage ist ganz eindeutig kein Vertragsabschluss. Die Aussage ist ja schon vom Wortlaut her unverbindlich.
Für einen Vertragsabschluss muss man sich über die wesentliche Inhalte des Vertrages geeinigt haben. Eine 90%-ige Sicherheit reicht da nicht. Nach so einer Einigung können auch nicht mehr Dinge wie z.B. eine Staffelmiete nachgeschoben werden.
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