Erhöhung Betriebskostenpauschale / Höhere Heizkosten

19. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Oli2712
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Erhöhung Betriebskostenpauschale / Höhere Heizkosten

Der Vermieter (V) und der Mieter (M) haben Anfang 2021 einen Wohnraummietvertrag über eine Einliegerwohnung geschlossen, wobei eine Netto-Kaltmiete von 650 Euro und eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von 200 Euro vereinbart war. Geheizt wird mit Heizöl mittels einer in die Jahre gekommenen Ölzentralheizung, mit der auch Warmwasser bereitet wird

Die gesamte Wohnfläche des Hauses ist nicht bekannt, bekannt ist lediglich, dass die von M gemietete Wohnung 80 Quadratmeter groß ist und damit etwas kleiner ist, als die übrige Wohnfläche in dem Haus.

V, der bereits längere Zeit im Rentenalter ist, hat nun erfahren, dass Heizöl teurer geworden sein soll und schreibt nun dem M, dass er "die Miete wegen erhöhter Nebenkosten" erhöht. weil die umlagefähigen Betriebskosten, namentlich die Heizkosten ab 2022 gestiegen seien Er will ab dem nächsten Monatsersten 50 Euro mehr haben und bittet um Verständnis.

M ist etwas anderer Meinung, er geht zunächst davon aus, dass kein Mieterhöhungsverlangen vorliegt, sondern eine Anpassung der Betriebskosten nach § 560 BGB erfolgen soll, was an Bedingungen geknüpft ist.

M möchte nun zunächst bestreiten, dass seit Mietbeginn überhaupt Heizöl gekauft wurde, sich also die bislang allenfalls theoretische Erhöhung des Brennstoffpreises nicht auf bislang angefallen Betriebskosten auswirkt und auch nicht auf die Betriebskosten bis zum erneuten Kaus. Dem M ist weder der derzeitige Füllstand des Heizöltanks bekannt, noch ist ihm bekannt, wie viel Heizöl die Heizungsanlage pro Jahr etwa verbraucht und wie viele Quadratmeter damit insgesamt geheizt werden. Er kann nicht einschätzen, wie viel die Erhöhung des Marktpreises tatsächlich ausmacht. Außerdem vermutet der M, dass die vereinbarte Pauschale von vornherein eher zu hoch angesetzt wurde, als zu niedrig.

Kann der M die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern, bis die tatsächlich angefallenen Kosten offengelegt werden? Kann der M die Zahlung des Erhöhungsbetrages im Monat Februar verweigern, da die Frist des § 560 (2) BGB. Genügt die pauschale Verweisung auf einen höheren Ölpreis der Pflicht zur Erläuterung gem. § 560 (1) BGB.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Oli2712):
Kann der M die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern,
Ja.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Oli2712):
Kann der M die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern, bis die tatsächlich angefallenen Kosten offengelegt werden?

Kommt ganz darauf an, was konkret erhöht werden soll.



Zitat (von Oli2712):
"die Miete wegen erhöhter Nebenkosten"

Das ist jedenfalls juristisch viel zu wenig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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