Erhöhung Nebenkosten

17. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Erhöhung Nebenkosten

Hallo,

der Vermieter möchte mit Schreiben vom 16.06 die Nebenkosten ab dem 01.07.2014 erhöhen. Abrechnungsgrundlage für Ihn ist die Nebenkostenabrechnung für die Periode 01.02.2012 bis 31.01.2013. Die darauf folgende Periode vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist aber auch schon abgelaufen aber noch nicht abgerechnet.Folgendes hatte ich im Netzt dazu gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>„Wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 )." <hr size=1 noshade>


Kann der Vermieter nun so kurzfristig erhöhen oder stimt die Aussage im Zitat ?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1456x hilfreich)

Was kam denn bei der letzten Nebenkostenabrechnung rum und aus wessen Tasche wird das bezahlt?

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#2
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Nachzahlung aus meiner Tasche

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Folgendes hatte ich im Netzt dazu gefunden:

quote:„Wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 )." <hr size=1 noshade>



Woher stammt denn das? Der Wortlaut ergibt gar keinen Sinn und hat auch nichts mit dem - richtigen - Tenor dieses Urteils zu tun. Da geht es um etwas völlig anderes.

Link

Deine Frage ist aber hier beantwortet:

BGH, Urteil vom 18. 5. 2011 - VIII ZR 271/10

BGB § 560 Abs. 4
a) Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.
b) Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.




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#4
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry für den fehlenden Link aber soweit ich weiß ist das hierher: http://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenvorauszahlung-erhoehen/

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 2256x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 )." <hr size=1 noshade>


Wieso soll denn hier bereits jetzt eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 fällig sein ??

Diese Abrechnung muss dem Mieter erst bis zum 31.1.2015 zugestellt werden !!

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 2256x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert Spezi-2 am 17.06.2014 18:42

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#7
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 133x hilfreich)

Der Antwort von asap ist beizupflichten. Das Urteil VIII ZR 191/05 betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Die Abrechnung für den Zeitraum 01.02.13 - 31.01.14 ist noch gar nicht fällig, weil der Vermieter dafür 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit hat. Die Erhöhung der Vorauszahlung kann nicht verweigert werden, wenn nicht noch ein anderes Haar in der Suppe ist.

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#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1456x hilfreich)

quote:
Eine Nachzahlung aus meiner Tasche


In welcher Höhe und auf welche Weise konkret bezahlt?

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#9
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Weiß zwar nicht was das zur Sache tut aber in Höhe etwas über 300 Euro und gezahlt per Überweisung

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#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weiß zwar nicht was das zur Sache tut aber in Höhe etwas über 300 Euro und gezahlt per Überweisung <hr size=1 noshade>



Das weiss ich jetzt auch nicht, aber § 560 IV BGB ist eine sehr vernünftige Regelung:

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

Falls also bei der nächsten Abrechnung wieder ein Guthaben heraus kommt, kannst du als Mieter, wie umgekehrt der Vermieter, per "Erklärung in Textform" die Vorauszahlungen angemssen reduzieren.

Ein kleines Polster schadet aber nicht, wer weiss, wie der Winter wird, dann droht eine hohe Nachzahlung.

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#11
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, dann ist hier der Vermieter im Recht. Dieser Tect hatte mich verunsichert

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#12
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3595 Beiträge, 1456x hilfreich)

Eigentlich wollte ich wissen, ob als Ratenzahlung oder im Stück.

Wie auch immer: Die Nachzahlung ist ja nicht gerade gering und vermutlich kann der VM schon abschätzen, dass die nächste Abrechnung möglicherweise noch unschöner wird, denn die Preise steigen nun mal ständig. Er geht das ganze Jahr über in Vorleistung und oftmals muß er dann nach der Abrechnung auch noch der Nachzahlung hinterherrennen. Natürlich kann er die Vorauszahlungen anpassen.

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#13
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Wie auch immer: Die Nachzahlung ist ja nicht gerade gering und vermutlich kann der VM schon abschätzen, dass die nächste Abrechnung möglicherweise noch unschöner wird, denn die Preise steigen nun mal ständig.

Sehe ich ein wenig anders denn die Abrechnung die er jetzt zu Grunde legt war der strenge Winter 12/13 mit Schnee und Frost bis in den Mai. Der nächste Winter der jetzt zur Abrechnung kommt war sehr mild.

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#14
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2001x hilfreich)

quote:
die Abrechnung die er jetzt zu Grunde legt war der strenge Winter 12/13 mit Schnee und Frost bis in den Mai

Ist gut so. Der VM hat anspruch auf Anpassung der
Vorauszahlung.
Wie Anjuli schon schrieb, sowieso steigen Kosten stetig. Und die Vorauszahlungen werden sowieso abgerechnet.




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