Hallo,
wir wohnen seit einem Jahr in unserer Wohnung. Damals wurde eine Betriebskostenvorauszahlung von 95€/Monat vereinbart.
Nun wurde die Betriebskostenvorauszahlung auf 135€/Monat erhöht und wir müssen ca. 400€ nachzahlen.
Eine Abrechnung liegt der Erhöhung bei. Passt aus unserer Sicht auch rechnerisch alles.
Dennoch fühlen wir uns getäuscht. Darf sich der Vermieter derart "verschätzen"?
Viele Grüße
Thorsten & Kathrin
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Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung
8. Oktober 2011
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Frage vom 8. Oktober 2011 | 21:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2011 | 02:40
Von
Status: Unbeschreiblich (114304 Beiträge, 38974x hilfreich)
Der Vermieter kann auch 5 EUR als Betriebskostenvorauszahlung ansetzen.
Der Vermieter müsste nicht einmal eine Betriebskostenvorauszahlung verlangen und könnte nach Abrechnung am Jahresende die gesammte Summe innerhalb von 14 Tagen verlangen.
quote:
Darf sich der Vermieter derart "verschätzen"?
Der Vermieter kann bei Neumietern nicht schätzen, er kann höchstens raten was diese verbrauchen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 9. Oktober 2011 | 11:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Der Vermieter kann bei Neumietern nicht schätzen, er kann höchstens raten was diese verbrauchen.
Es geht hier um Kosten wie Abwasser, Gärtner oder Flurstrom. Die Kosten gab's ohne uns auch, in der gleichen Höhe.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2011 | 11:24
Von
Status: Unbeschreiblich (37200 Beiträge, 13737x hilfreich)
Strom und Abwasser, die Kosten sind bei uns im letzten Jahr etwa um 25 % gestiegen. Da kann kein Vermieter was dafür. Ist für Euch doch einerlei, ob Ihr das als Vorauszahlung leistet, oder nachzahlen müsst. Zahlen müsst Ihr auf jeden Fall.
wirdwerden
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#4
Antwort vom 9. Oktober 2011 | 19:58
Von
Status: Unbeschreiblich (114304 Beiträge, 38974x hilfreich)
quote:
Die Kosten gab's ohne uns auch, in der gleichen Höhe.
Irrelevant.
Der Vermieter kann auch eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 0,01 EUR ansetzen.
Er muss keine realitätsnahe Einstufung vornehmen, schlicht weil es ja nur eine Vorauszahlung darstellt und keine verbindliche Kostenaufstellung.
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