Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

8. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
jumpfunky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

Hallo,

wir wohnen seit einem Jahr in unserer Wohnung. Damals wurde eine Betriebskostenvorauszahlung von 95€/Monat vereinbart.
Nun wurde die Betriebskostenvorauszahlung auf 135€/Monat erhöht und wir müssen ca. 400€ nachzahlen.

Eine Abrechnung liegt der Erhöhung bei. Passt aus unserer Sicht auch rechnerisch alles.

Dennoch fühlen wir uns getäuscht. Darf sich der Vermieter derart "verschätzen"?

Viele Grüße
Thorsten & Kathrin

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Der Vermieter kann auch 5 EUR als Betriebskostenvorauszahlung ansetzen.

Der Vermieter müsste nicht einmal eine Betriebskostenvorauszahlung verlangen und könnte nach Abrechnung am Jahresende die gesammte Summe innerhalb von 14 Tagen verlangen.



quote:
Darf sich der Vermieter derart "verschätzen"?

Der Vermieter kann bei Neumietern nicht schätzen, er kann höchstens raten was diese verbrauchen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
jumpfunky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Der Vermieter kann bei Neumietern nicht schätzen, er kann höchstens raten was diese verbrauchen.



Es geht hier um Kosten wie Abwasser, Gärtner oder Flurstrom. Die Kosten gab's ohne uns auch, in der gleichen Höhe.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Strom und Abwasser, die Kosten sind bei uns im letzten Jahr etwa um 25 % gestiegen. Da kann kein Vermieter was dafür. Ist für Euch doch einerlei, ob Ihr das als Vorauszahlung leistet, oder nachzahlen müsst. Zahlen müsst Ihr auf jeden Fall.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Die Kosten gab's ohne uns auch, in der gleichen Höhe.


Irrelevant.

Der Vermieter kann auch eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 0,01 EUR ansetzen.
Er muss keine realitätsnahe Einstufung vornehmen, schlicht weil es ja nur eine Vorauszahlung darstellt und keine verbindliche Kostenaufstellung.





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