Erhöhung der Miete bei Untervermietung?

29. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhöhung der Miete bei Untervermietung?

Hallo,

ich habe seit August ein Zimmer meiner Wohnung untervermietet, da ich durch Corona arbeitslos geworden bin. Ist auch der ARGE bekannt und die Bezüge entsprechend angepasst, und auch mit der Vermieterin ist das abgesprochen und mal bis Juli 2021 genehmigt worden, bzw bis ich wieder Arbeit finde. Soweit alles okay.

Aber die Vermieterin hat dann auch die Miete um 130 EUR erhöht (Kaltmiete 736 EUR) was nach meinem Verständnis auch okay ist (bis 20% darf Sie wohl laut Internet) oder ist das nicht erlaubt?

Über kurze Rückmeldung wäre ich dankbar :)

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

BGB § 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
BGB § 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Danke sehr, das wusste ich schon :) Aber was wäre da % rechtlich maximal zulässig? Das war was mich noch Interessieren würde :)

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von The_Real_erebos):
Aber was wäre da % rechtlich maximal zulässig?
https://dejure.org/gesetze/BGB/558.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Anitari hat zwar den richtigen Paragraphen genannt, aber verschwiegen, dass in den allermeisten Fällen dem Vermieter die Genemigung der Untervermietung ohne Mieterhöhung zumutbar ist.

Bevor wir das jetzt aber auskaspern die Frage, was ihr damals denn nun wortwörtlich vereinbart habt. Selbst wenn die damalige Vermieterforderung rechtlich nicht haltbar gewesen wäre, kann es sein, dass du durch deine Zustimmung Fakten geschaffen hast.

Also: Was wurde wortwörtlich vereinbart?

Nachtrag: Ignoriere den Post von Anami. § 558 BGB ist nicht ausschlaggebend.

-- Editiert von cauchy am 29.01.2021 12:41

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#5
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von The_Real_erebos):
Aber was wäre da % rechtlich maximal zulässig?
https://dejure.org/gesetze/BGB/558.html


Also doch die 20% das hatte ich schon so mal im August recherchiert, danke aber nochmal für den Link zum richtigen §

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Anitari hat zwar den richtigen Paragraphen genannt, aber verschwiegen, dass in den allermeisten Fällen dem Vermieter die Genemigung der Untervermietung ohne Mieterhöhung zumutbar ist.

Bevor wir das jetzt aber auskaspern die Frage, was ihr damals denn nun wortwörtlich vereinbart habt. Selbst wenn die damalige Vermieterforderung rechtlich nicht haltbar gewesen wäre, kann es sein, dass du durch deine Zustimmung Fakten geschaffen hast.

Also: Was wurde wortwörtlich vereinbart?

Nachtrag: Ignoriere den Post von Anami. § 558 BGB ist nicht ausschlaggebend.

-- Editiert von cauchy am 29.01.2021 12:41


Oh okay nicht? Dann Danke zurück (spaß) :)

Hier mal der Text darauf hin habe ich das dann so angewiesen


Zitat:
Sehr geehrter Herr xxx,

hiermit gestatten wir Ihnen die einmalige Untervermietung an Herrn xxxx. Dies ist keine
generelle Untermieterlaubnis. Die Erlaubnis gilt ab dem 01.08.2020 bis Ihre Arbeitslosigkeit zu
Ende ist bzw. sie wieder arbeiten.

Die Erlaubnis wird nur unter der Bedingung der Zahlung eines monatlichen Untermietzuschlages in Höhe
von 130 € an den Vermieter beginnend ab dem 01.08.2020 erteilt.

Der Untermietzuschlag ist am 3. jeden Monates fällig wie die bisherige Miete auch.

Sollte Herr xxx vor dem 31.07.2021 ausziehen, müssten Sie einen neuen Antrag für einen etwaigen
neuen Untermieter stellen, der dann vom Vermieter neu entschieden werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx



Und somit dann auch wahrscheinlich schon rechtlich akzeptiert?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Ahhhso, ok. Untermietzuschlag---Also keine Mieterhöhung. Also weg mit dem § 558 BGB
--------------------------------------------------------------------

Zitat (von The_Real_erebos):
Und somit dann auch wahrscheinlich schon rechtlich akzeptiert?
Hä?
Das JC hat es auch *akzeptiert*. Du auch. Der Untermieter auch?

Die Höhe des Untermietzuschlags darf maximal 25 % der vereinbarten Untermiete betragen. Das gilt, wenn die Hauptmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Alles easy?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von The_Real_erebos):
Und somit dann auch wahrscheinlich schon rechtlich akzeptiert?
Ja.

Beachte bitte, dass dies etwas anderes ist als eine permanente Mieterhöhung, wie sie sich aus § 553 (2) BGB ergeben würde. Es wird ein Untermietzuschlag genommen. Dieser sollte wieder wegfallen, wenn die Untervermietung beendet wird. Für einen solchen Zuschlag gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Den hätte der Vermieter also niemals rechtlich durchsetzen können. Wenn du dem jedoch zugestimmt hast, ist es meiner Meinung nach sehr kompliziert, daran wieder etwas zu ändern.

Möglicherweise würde das bei einem neuen Untermieter wieder funktionieren. Aber rechne damit, dass das dann viel böses Blut geben würde.

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#9
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ahhhso, ok. Untermietzuschlag---Also keine Mieterhöhung. Also weg mit dem § 558 BGB
--------------------------------------------------------------------
Zitat (von The_Real_erebos):
Und somit dann auch wahrscheinlich schon rechtlich akzeptiert?
Hä?
Das JC hat es auch *akzeptiert*. Du auch. Der Untermieter auch?

Die Höhe des Untermietzuschlags darf maximal 25 % der vereinbarten Untermiete betragen. Das gilt, wenn die Hauptmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Alles easy?


Nein akzeptiert hat schriftlich oder mündlich niemand etwas, aber ich habe dann so überwiesen jeden Monat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Höhe des Untermietzuschlags darf maximal 25 % der vereinbarten Untermiete betragen.
Bitte liefere zu dieser Behauptung Nachweise. Ich vermute, du hast da wieder mal etwas durcheinander gebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von The_Real_erebos):
Und somit dann auch wahrscheinlich schon rechtlich akzeptiert?
Ja.

Beachte bitte, dass dies etwas anderes ist als eine permanente Mieterhöhung, wie sie sich aus § 553 (2) BGB ergeben würde. Es wird ein Untermietzuschlag genommen. Dieser sollte wieder wegfallen, wenn die Untervermietung beendet wird. Für einen solchen Zuschlag gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Den hätte der Vermieter also niemals rechtlich durchsetzen können. Wenn du dem jedoch zugestimmt hast, ist es meiner Meinung nach sehr kompliziert, daran wieder etwas zu ändern.

Möglicherweise würde das bei einem neuen Untermieter wieder funktionieren. Aber rechne damit, dass das dann viel böses Blut geben würde.


Ja braucht man eben auch nicht, daher habe ich mich vorher schon schlau gemacht und die 20% eben auch bei der Untervermietung dazu und dem Untervermieter auch erklärt wieso und ist okay für Ihn. Weil ich keine meine Vermieterin und wusste schon das die 20% Aufschlag da kommen, die ist nämlich sehr gierig, okay das Sie das nie hätte durchsetzen können wusste ich natürlich nicht. Aber so ist es ja auch nur rechte Tasche / linke Tasche.. Und für mich eine Nullnummer...weil im Grunde mache ich das auch nur damit halt etwas mehr Geld rein kommt als durch komplettes ALGII und ich jemanden zum sozialen agieren habe :)

Stress mit der Vermieterin brauch ich deswegen keinen :) Bin ja auch schon 19 Jahre hier im September

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von The_Real_erebos):
Nein akzeptiert hat schriftlich oder mündlich niemand etwas, aber ich habe dann so überwiesen jeden Monat.
Das ist dann eine sogenannte konkludente Zustimmung durch schlüssiges Handeln. Das ist so ausreichend. Entschieden wurde das z.B. schonmal bei einer echten Mieterhöhung. Wenn der Mieter die erhöhte Miete ohne Vorbehalt zahlt, hat er der Mieterhöhung konkludent zugestimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
The_Real_erebos
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von The_Real_erebos):
Nein akzeptiert hat schriftlich oder mündlich niemand etwas, aber ich habe dann so überwiesen jeden Monat.
Das ist dann eine sogenannte konkludente Zustimmung durch schlüssiges Handeln. Das ist so ausreichend. Entschieden wurde das z.B. schonmal bei einer echten Mieterhöhung. Wenn der Mieter die erhöhte Miete ohne Vorbehalt zahlt, hat er der Mieterhöhung konkludent zugestimmt.


Ja sowas dachte ich mir schon, sonst müsste man dann in VWZ schreiben unter vorbehalt oder sowas, das kenne ich schon von Nebkosten Nachzahlungen.

Aber ist gut so, ich möchte da nicht die Wogen zum kochen bringen, und danke euch jedenfalls für eure Stellungnahme dazu :-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bitte liefere zu dieser Behauptung Nachweise. Ich vermute, du hast da wieder mal etwas durcheinander gebracht.
Mag sein. Ich hatte das hier gefunden und genutzt:
https://www.mietrecht.com/untermietzuschlag/
Und dort dann:
Untermietzuschlag: Wie hoch darf er sein?
----------------------------------------------------------

Der TE zahlt jetzt 1.051,- an seinen Vermieter und hat 1 Zimmer zu 740,- untervermietet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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