Erleichterte Kündigung §573a BGB möglich?

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Glühwurm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erleichterte Kündigung §573a BGB möglich?

Hallo,
in einem Haus mit 2 Wohnungen ist ein Keller mit separatem Eingang im Souterrain
ausgebaut um dort zu feiern oder erwachsene Kinder oder Freunde tageweise
als Besuch unterzubringen.
Ein Zugang innerhalb des Zweifamilienhaus besteht aber nicht.
Angenommen der Keller hat eine Küche, Bad und Heizung aber keine
Baugenehmigung als Wohnraum. Der ehemalige Eigentümer hatte dort ein Gewerbe
geplant.
Der Vermieter möchte eine erleichterte Kündigung aussprechen da der Mieter
sich nicht angemessen verhält und das Verhältnis gestört ist.
Das Haus hat einen gemeinsamen Hausflur mit 2 Wohnungen in dem der Vermieter
und der Mieter wohnt. Insofern sind Begegnungen unvermeidlich.
Kann es in der allgemeinen Verkehrsanschauung dazu kommen das es nicht
als Zweifamilienhaus angesehen wird obwohl es nur ein ausgebauter Kellerraum
ist und nur ein separater Eingang vorhanden ist?
Hat jemand ähnliche Erfahrungen?
Danke für möglichst konstruktive Antworten.


-- Editiert von Glühwurm am 21.08.2019 12:12

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5537 Beiträge, 2497x hilfreich)

Wenn der Mieter widerspricht, und darlegt,dass im Keller eine dritte Wohnung ist, dürfte der Vermieter ein Problem haben.

Er kann sich ja schlecht darauf berufen, dass die Wohnung keine Baugenehmigung hat, nur damit seine Kündigung erleichtert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Glühwurm):
erwachsene Kinder oder Freunde tageweise als Besuch unterzubringen.

Zitat (von Glühwurm):
Ein Zugang innerhalb des Zweifamilienhaus besteht aber nicht.
Angenommen der Keller hat eine Küche, Bad und Heizung aber keine
Baugenehmigung als Wohnraum.


Damit dürfte wohl der Status einer eigenständigen Wohnung gegeben sein. Ein Gewerbe wäre meines Wissens nach unproblematisch. Aber hier wird zumindest teilweise drin gewohnt. Das erleichterte Kündigungsrecht ist meiner Meinung nach damit nicht anwendbar.

Es ist übrigens meines Wissens nach nicht absolut klar, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für §573a BGB vorliegen müssen. Auf jeden Fall müssen sie soweit ich weiß bei der Kündigung vorliegen. Nun könnte der Vermieter natürlich die Kellerwohnung rückbauen und als Büro vermieten. Dann wäre es keine Wohnung mehr und zu dem Zeitpunkt würden die Voraussetzungen vorliegen.

Die Frage ist, ob dies reicht oder ob bei Anmietung ebenfalls die Voraussetzungen schon vorgelegen haben müssen. Ich hatte mich mal damit beschäftigt, aber keine eindeutige Antwort dazu gefunden. Von daher ist mir nicht klar, ob es wirklich ausreicht, die Wohnung als solches zu beseitigen oder ob dann immernoch aufgrund der Situation bei Anmietung §573a BGB ausgeschlossen ist.

0x Hilfreiche Antwort

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