Erneute Mietschulden nach "Heilung"

17. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)
Erneute Mietschulden nach "Heilung"

Hallo,

wenn ein Mieter im nicht unerheblichen Zahlungsrückstand der Miete war und die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (nur fristlos, nicht fristgerecht), so kann dieser Rückstand ja "geheilt" werden durch die Zahlung.
Wenn die Zahlung dann "rechtzeitig" eingegangen ist, so ist der Vorgang ja erstmal erledigt.

Wenn ein Mieter innerhalb von 2 Jahren wieder in einen Rückstand gerät, dann ist doch eine erneute fristlose Kündigung nicht mehr heilbar, oder? Das bedeutet doch dann, dass diese erneute fristlose Kündigung nicht mehr heilbar ist, oder?

1. Wie hoch muss dieser erneute Rückstand sein?
2. Wie definiert man Rückstand: gar nicht gezahlt- logisch, zu spät bezaht - was bedeutet zu spät?
3. Wie würde es in diesem Fall aussehen: fristlos + fristgerecht + Räumungsklage einreichen?
4. Zählt zum Rückstand auch eine offene Nebenkostennachzahlung?

Danke für Informationen.



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3544 Beiträge, 411x hilfreich)

Du möchtest also einen Leitfaden "Wieviel Mietschulden kann ich machen ohne die Wohnung zu verlieren"?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5897 Beiträge, 2241x hilfreich)

Die Wirkungen einer zweiten Kündigung wegen erneuten Mietrückständen sind die gleichen., nur kann sie durch Zahlung der Rückstände nicht mehr wirkungslos gemacht werden, wenn der (zweiten) Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits einmal solche Kündigung unwirksam geworden ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Janine04
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 8x hilfreich)

@Solan196:
So in der Art, ja.

@Spezi-2:
Das mit den 2 Jahren ist mir bekannt, mir geht es darum: wie viel Rückstand bedarf es, um erneut fristlos kündigen zu können und dann die fristlose Kündigung "durchziehen" zu können:

- sind es wieder 2 Monatsmiete kalt (oder mit NK?)
- genügt 1 Monatsmiete kalt
- kann es auch nur ein Bruchteil einer Monatsmiete sein, welcher fehlt (unvollständig)?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3544 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du möchtest also einen Leitfaden "Wieviel Mietschulden kann ich machen ohne die Wohnung zu verlieren"?

Zitat (von Janine04):
@Solan196:
So in der Art, ja.


Ich denke nicht, dass man dich hier unterstützen sollte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1636 Beiträge, 271x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich denke nicht, dass man dich hier unterstützen sollte.

Der TE hat lediglich eine Frage gestellt. Vielleicht mag jemand hier eine Antwort im Rechtsbereich/Mietrecht geben, ohne Anleitung für krumme Dinge :???:

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31426 Beiträge, 16776x hilfreich)

Es genügt der "nicht unerhebliche Teil zweier aufeinanderfolgender Mieten" - einfach mal § 543 im BGB lesen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4150 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat:
Ich denke nicht, dass man dich hier unterstützen sollte.
Laut anderem Thread ist die TE Vermieterin ... was sollen die Unterstellungen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5897 Beiträge, 2241x hilfreich)

Zitat:
sind es wieder 2 Monatsmiete kalt (oder mit NK?)
- genügt 1 Monatsmiete kalt
- kann es auch nur ein Bruchteil einer Monatsmiete sein, welcher fehlt (unvollständig)?


Wie geschrieben, sind die gleichen Voraussetzungen nötig, wie bei der ersten Kündigung. § 569 BGB.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9146 Beiträge, 4272x hilfreich)

Zitat (von Janine04):
4. Zählt zum Rückstand auch eine offene Nebenkostennachzahlung?
Nein. Dennoch können auch offene Nebenkostennachzahlungen als Teil einer Begründigung für eine ordentliche Kündigung nach § 573 (2) 1. BGB herangezogen werden. Können. Ob das dann vor einem Gericht halten würde, ist eine andere Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3544 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Laut anderem Thread ist die TE Vermieterin ... was sollen die Unterstellungen?


(Editiert und Abmahnung)


Zitat (von Solan196):
Zitat (von Solan196):
Du möchtest also einen Leitfaden "Wieviel Mietschulden kann ich machen ohne die Wohnung zu verlieren"?


Zitat (von Janine04):
@Solan196:
So in der Art, ja.




-- Editiert von Moderator am 19. März 2023 21:46

-- Editiert von Moderator am 19. März 2023 21:48

0x Hilfreiche Antwort

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