Ersatzuntermieter nach Kündigung (Nachmieterklausel?)

16. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.12.2021 17:33:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzuntermieter nach Kündigung (Nachmieterklausel?)

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Person A wohnt bei Person B in einem Zimmer zur Untermiete (WG). Person A hat am 25.05.20 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.08.20 gekündigt. Im Mietvertrag stehen folgende Vereinbarungen:

1. §6 Kündigung

...

3. Der Untermieter verpflichtet sich für einen Nachmieter zu sorgen.



2. §7 Ersatzuntermieter

"Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und
persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte
Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer
(siehe § 4) einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert,
einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen."

Nun haben Person A und Person B eine mündliche Absprache getroffen, nach der beide so schnell wie möglich einen Nachmieter zum nächst möglichen Zeitpunkt suchen (01.07.). Als Person A einige Kandidaten gefunden hatte und diese an Person B schicken wollte bezüglich Besichtigungen etc. teilt Person B mit, dass sie das nicht möchte, denn sie habe bereits einige Besichtigungen durchgeführt (ohne das Wissen von Person A und ohne Zustimmung) und bereits einem Nachmieter zugesagt, welcher zum 01.09.20 einziehen möchte. Daraufhin gab es einen "Streit" zwischen Person A und B, Person B reagierte dann teilweise tagelang nicht auf Kontaktversuche von Person A und zog eine Klärung immer weiter hinaus, bis sie sich per Email meldete:

"ich habe mich juristisch beraten lassen und muss Dir mitteilen, dass der § 7 unseres Mietvertrages keine Anwendung findet. Die Frage des Ersatzuntermieters stellt sich nur bei befristeten Untermietverträgen, einen solchen haben wir aber nicht geschlossen. Insofern gilt bezüglich der Kündigung § 6 des Mietvertrages. Das Mietverhältnis muss also mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden."

Nun meine Frage, hat Person B damit Recht? Ich lese diesen Paragrafen gänzlich anders.
Wie sehen Person A's Chancen aus, gegen Person B's Verhalten juristisch Vorzugehen? (hinauszögern der Klärung, nicht -einhalten von Absprachen und damit auch Besichtigungen ohne das Wissen und das Beisein von Person A)
Laut Mietvertrag verpflichtet sich Person A, für einen Nachmieter zu sorgen. Hat Person B mit ihrer Zusage für den Nachmieter zum 01.09.20 nicht gegen den Mietvertrag verstoßen? Wäre es nicht das Recht von Person A, einen Nachmieter zum 01.07.20 zu stellen?
Die Wohnung befindet sich an Person A's ehemaligen Arbeitsort. Aufgrund der Corona-Krise wurde Person A zwangsweise ins Home Office geschickt, so dass die Wohnung nicht mehr nötig ist. Kommt dies einem Umzug aus beruflichen Gründen gleich? In diesem Fall hätte Person A ja ohnehin das Recht, eher aus dem Mietvertrag raus zu kommen.

Danke für eure Hilfe!

-- Editiert von aehgent am 16.06.2020 07:04

-- Editiert von aehgent am 16.06.2020 07:05

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von aehgent):
2. §7 Ersatzuntermieter

"Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und
persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte
Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer
(siehe § 4) einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert,
einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen."


Meiner Meinung nach widerspricht sich das ja. Wie soll man etwas vorzeitig fristgerecht kündigen.....

Denke, dass man diese Klausel in die Tonne klopfen kann. Wäre wohl wirksam, wenn ein befristeter Vertrag oder einer mit beiderseitigem Kündigungsverzicht auf eine Zeit X vorliegen würde.

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#2
 Von 
guest-12309.12.2021 17:33:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von aehgent):
2. §7 Ersatzuntermieter

"Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und
persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte
Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer
(siehe § 4) einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert,
einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen."


Meiner Meinung nach widerspricht sich das ja. Wie soll man etwas vorzeitig fristgerecht kündigen.....

Denke, dass man diese Klausel in die Tonne klopfen kann. Wäre wohl wirksam, wenn ein befristeter Vertrag oder einer mit beiderseitigem Kündigungsverzicht auf eine Zeit X vorliegen würde.


Okay, danke schonmal, und was sagst du zu meinen anderen Fragen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von aehgent):
In diesem Fall hätte Person A ja ohnehin das Recht, eher aus dem Mietvertrag raus zu kommen.


Was heißt eher ? Wenn da 3 Monate Kündigungsfrist sind, dann sind diese auch einzuhalten. Das hat mit beruflich bedingtem Umzug nichts zu tun....

0x Hilfreiche Antwort

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