Ex-Vermieter fordert 1,5 Jahre nach Räumung 4 Monatsmieten ein, obwohl Wohnung bereits geräumt war

8. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex-Vermieter fordert 1,5 Jahre nach Räumung 4 Monatsmieten ein, obwohl Wohnung bereits geräumt war

Hallo,
ich war ca. 1,5 Jahre Spielsüchtig, habe dadurch unsere Miete nicht gezahlt, uns wurde daraufhin fristlos gekündigt, die Räumung wurde dann aufgrund des ersten Lockdowns und der erschwerten Situation nochmals bis Ende Juni 2020 verschoben (Räumungsschutzantrag). Ich war inzwischen in Therapie und wir (meine inzwischen Ex-Frau und ich) zahlen die Mietschulden und durch Räumung entstandenen Kosten in monatlichen Raten ab.
Jetzt, im Januar 2022, bekommen wir auf einmal einen Mahnbescheid in denen unser Ex-Vermieter noch "fällige Teilmieten" für die Monate Juli bis Oktober 2020 fordert, obwohl die Räumung der Wohnung doch nachweislich am 20.06.2020 war. Habe im Internet fast nichts dazu gefunden. Ein einzelner Eintrag in dem es heißt, dass der Vermieter 3 Monatsmieten sozusagen als Schadensersatz einfordern kann. Ist das so richtig? Aber wie kann es dann sein, dass er (selbst Anwalt für Mietrecht & Strafrecht) 4 Monate einfordert? So weit mir bekannt ist wurde die Wohnung zum 01.November 2020 neu vermietet. Er kann uns doch aber nicht einfach die Miete für die komplette Zeit in Rechnung stellen. Die Wohnung hätte er, aufgrund des Mietmarktes in unserer Stadt/Region, innerhalb von wenigen Tagen vermieten können, wenn er die monatliche Miete nicht um 35 % von 710 Euro auf 960 Euro erhöht hätte. Das zeigt doch, dass er gar nicht an einer schnellstmöglichen Vermietung interessiert war. Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätten wir ja bereits im Februar ausziehen sollen/müssen.

Des weitern wundert mich, dass er uns diese Kosten bisher nicht in Rechnung gestellt hat. Wir haben dadurch erst durch den Mahnbescheid erfahren. Hatten also auch gar keine Möglichkeit die Forderung zu begleichen. Woher soll ich denn von dieser Forderung wissen, wenn er sie uns nicht mitteilt. Kann er das so machen? Vorallem sollen wir nun auch Zinsen auf den Betrag zahlen, obwohl wir keine Chance hatten etwas früher zu bezahlen.

Nochmals zur Information. Wir möchten uns nicht um entstandene Mietschulden aus der ZEit in der wir dort gewohnt haben drücken, aber auch nicht mehr bezahlen, als wir wirklich müssen.

Danke bereits im Voraus für eure Hilfe.

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26 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
Die Wohnung hätte er, aufgrund des Mietmarktes in unserer Stadt/Region, innerhalb von wenigen Tagen vermieten können, wenn er die monatliche Miete nicht um 35 % von 710 Euro auf 960 Euro erhöht hätte.

Warum sollte er Geld verschenken, in dem er die Wohnung zu billig vermietet? Das besteht keinerlei Grund zu.



Zitat (von go553544-91):
Hatten also auch gar keine Möglichkeit die Forderung zu begleichen.
Zitat (von go553544-91):
Vorallem sollen wir nun auch Zinsen auf den Betrag zahlen, obwohl wir keine Chance hatten etwas früher zu bezahlen.

Irrelevant. Man hat ja offenbar kein Geld um das zu bezahlen.



Zitat (von go553544-91):
Wir haben dadurch erst durch den Mahnbescheid erfahren.

Hier könnte man überlegen, die sofortige Anerkenntnis zu erklären, um Kosten zu sparen.



Zitat (von go553544-91):
Ein einzelner Eintrag in dem es heißt, dass der Vermieter 3 Monatsmieten sozusagen als Schadensersatz einfordern kann. Ist das so richtig?

Nö, der Vermieter kann den Schaden ersetzt verlangen.
Der kann 2 Tage betragen oder 6 Monate.



Zitat (von go553544-91):
Aber wie kann es dann sein, dass er (selbst Anwalt für Mietrecht & Strafrecht) 4 Monate einfordert?

Vermutlich weil es solange gedauert hat, bis er wieder vermieten konnte.

Man könnte es zum Prozess kommen lassen, dann könnte es sein, das der Vermieter Beweise vorlegen müsste.
Ist nur fraglich, ob man als Laie gegen einen Anwalt für Mietrecht & Strafrecht vor Gericht bestehen kann.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, der Vermieter kann den Schaden ersetzt verlangen.
Der kann 2 Tage betragen oder 6 Monate.


... aus welchem Grund sollte er sogar 6 Monate verlangen können? 3 Monate würde ich sogar noch nachvollziehen können, weil dies ja immerhin die gesetzliche Kündigungsfrist unserer Seits gewesen wäre... heisst ja im umkehrschluss, wenn er einfach gar nicht mehr vermietet hätte, würde ich auch heute 18 monate später auch noch zahlen? Das kann ja nicht wirklich sein.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
... aus welchem Grund sollte er sogar 6 Monate verlangen können?

Ganz einfach : Weil er aufgrund des Vornutzers nicht früher vermieten konnte. Gegenteiliges darf dann gerne der der Mieter beweisen.



Zitat (von go553544-91):
heisst ja im umkehrschluss, wenn er einfach gar nicht mehr vermietet hätte, würde ich auch heute 18 monate später auch noch zahlen?

Nö, natürlich nicht. Der Wille zu vermieten muss schon vorhanden sein.


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#4
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go553544-91):
Hatten also auch gar keine Möglichkeit die Forderung zu begleichen.
Zitat (von go553544-91):
Vorallem sollen wir nun auch Zinsen auf den Betrag zahlen, obwohl wir keine Chance hatten etwas früher zu bezahlen.

Irrelevant. Man hat ja offenbar kein Geld um das zu bezahlen.


Das ist nur bedingt richtig. Auch hätten wir ja in Raten abzahlen können. Wenn ich vor einem Jahr damit angefangen hätte, wäre der eigentliche Betrag und auch die dadurch entstandenen Zinsen schon geringer als jetzt! Aber dadurch, dass diese Forderung bis Januar 2022 nicht bekannt war, war dies nicht möglich.
und nur weil ich weiss dass jemand kein geld hat, entbindet mich das doch nicht davon demjenigen die Forderung mitzuteilen.

Zitat (von Harry van Sell):
Hier könnte man überlegen, die sofortige Anerkenntnis zu erklären, um Kosten zu sparen.


Wie kann ich durch die sofortige Anerkenntnis Kosten sparen?

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#5
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Also, ich finde das absolut nicht irrelevant, ob der ehemalige Vermieter die Forderung nach der entgangenen Miete jemals vorher gestellt hat oder nicht. Im Gegenteil, das ist sogar außerordentlich relevant. Um einen gültigen Mahnbescheid erwirken zu können, müssen nämlich ein paar Voraussetzungen greifen:

1. Es muss eine tatsächliche Forderung bestehen (das halte ich in diesem Fall für gegeben, der Vermieter darf grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung i.H. der Miete fordern)
2. Die Forderung muss gestellt worden sein (und das ist, zumindest nach Aussage des TE, nicht geschehen. Der Vermieter wäre dafür auch beweispflichtig, dass eine entsprechende Rechnung dem Mieter zugegangen ist)
3. Die Forderung muss überfällig sein (wäre in diesem Fall auch nicht so, da sie ja nie gestellt wurde)

Sprich: Erst Rechnung schicken, dann Mahnbescheid/Klage. Nicht andersrum.

Wenn man einen Mahnbescheid erwirkt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann das sogar strafrechtliche Folgen haben. Der Mahnbescheid ist ein Hilfsmittel für Gläubiger, um berechtigte Forderungen schnell und unbürokratische durchsetzen zu können. Ein Missbrauch wird von Gerichten nicht gerne gesehen.

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Anwalt einen so groben Schnitzer im formalen Vorgehen machen würde. Deswegen wäre mein Rat an den TE, mal genau in seinen Unterlagen zu schauen, ob nicht doch irgendwann eine entsprechende Rechnung gekommen ist. Und vielleicht auch mal die Ex fragen, ob sie was erhalten hat.

Aber sogar wenn der Mahnbescheid selbst nicht gültig ist, denke ich, dass die Forderung des ehemaligen Vermieters trotzdem berechtigt ist. Man könnte sich aber so ggf. die Zinsen, die bisher angefallen sind, sparen und die Kosten für den Mahnbescheid.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz einfach : Weil er aufgrund des Vornutzers nicht früher vermieten konnte. Gegenteiliges darf dann gerne der der Mieter beweisen.
Das ist absoluter Schwachsinn. Harry, was soll sowas? Teilnehmer verunsichern? Nicht der Mieter muss etwas beweisen sondern der Vermieter. Der Vermieter muss beweisen, dass er einen Schaden in der Höhe hatte.

Bevor man das diskutiert abe reine Frage: Gab es einen noch wirksamen Kündigungsverzicht im Mietvertrag?

Zum Mahnbescheid: Bei Mietschulden kommt der Mieter auch ohne Fristsetzung direkt in Verzug, siehe § 286 (2) 1. BGB. Mietschulden können also one Umwege direkt gerichtlich geltend gemacht werden. Hier geht es aber nicht um Mietschulden sondern um Schadensersatz aufgrund eines Leerstandes. Der ist nicht "nach dem Kalender bestimmt" (um den Wortlaut aus dem BGB zu verwenden). Daher war ohne Forderungsaufstellung der Mieter nicht in Verzug. Welche Folgen das für den Mahnbescheid hat, weiß ich nicht.

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#7
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hier geht es aber nicht um Mietschulden sondern um Schadensersatz aufgrund eines Leerstandes.


Stimmt natürlich, das wäre in diesem Fall keine Nutzungsentschädigung sondern Schadenersatz.

Aber die folgen für den Mahnbescheid kenne ich aus Erfahrung.

Wenn keine Forderung gestellt wurde (und wie gesagt, dafür wäre der Gläubiger in der Beweislast, dass die Forderung gestellt wurde und dem Schuldner auch zugegangen ist), würde er einen aus dem Mahnbescheid entstehenden Prozess verlieren, da zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids kein Verzug vorlag. So war das zumindest bei uns in der Firma, als wir einen Mahnbescheid von einem Lieferanten bekommen haben, ohne jemals eine Rechnung gesehen zu haben. Die hat der Lieferant im Prozess natürlich nachgereicht, wir haben die auch sofort gezahlt. Die Prozesskosten trug allerdings der Lieferant, da die Klage und auch der Mahnbescheid unbegründet war.

Und im schlimmsten Fall könnte der Gläubiger sich dann noch mit der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Wenn man nämlich wissentlich falsche Angaben im Mahnbescheid macht (sich z.B. auf Rechnung XYZ vom Soundsovielten bezieht und diese Rechnung gab es gar nicht), ist das rein rechtlich Betrug und das kann halt unschöne Folgen haben. Für sowas sind schon Leute mit Bewährungsstrafen belegt worden...

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na, dann bringen wir mal etwas Licht in die Sache. Einen Mahnbescheid kann man immer beantragen, auch ohne Mahnung. Das was @Ino da schreibt ist insoweit nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Keine Ahnung, wo diese Erkenntnisse herkommen.

Ob der Anspruch gerechtfertigt ist, das wird im Streitfall das Prozessgericht feststellen. Wenn er gerechtfertigt ist, dann bleibt die Frage, wie mit den Gerichtskosten zu verfahren ist, wenn vorher nicht gemahnt wurde. Die können dann durchaus auch bei Einklagen einer berechtigten Forderung dem Kläger auferlegt werden.

Ob die vier Monate zu zahlen sind, das kann man nicht abschätzen. Wenn man davon ausgeht, dass die Wohnung erst hergerichtet werden muss, dann der passende (!) Mieter gefunden werden muss, das kann schon einige Monate dauern. Es ist doch völlig lebensfremd, zu glauben, dass ein geeigneter Mieter quasi auf Verdacht seine alte Wohnung ins Blaue hinein gekündigt hat, um irgendwann durch Zufall - oder auch nicht - eine neue Wohnung findet und dann die Zeit des Freistehens auf einige Tage begrenzt ist.

Die vier Monate sprechen für folgenden Zeitablauf: Nachmieter wird gesucht, gefunden. Der hat selbst die Kündigungsfrist von drei Monaten. Also ein Monat zur Herrichtung, finden des richtigen Nachmieters, dann drei Monate, die der Nachmieter benötigt, um aus seinem Mietvertrag rauszukommen. Das ist doch der Regelablauf.

wirdwerden

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@wirdwerden: Dennoch wird der Schadensersatz meines Wissens nach mindestens begrenzt sein durch den Zeitpunkt, an dem der Mieter den Mietvertrag hätte beenden können. Ohne Kündigungsverzicht wäre das also bis maximal September und nicht noch den Oktober.

Das wäre dann aber nur das Maximum. Je nachdem was im Räumungsschutzantrag geschrieben wurde, kann es auch sein, dass nur noch der Juni von diesem Mieter zu zahlen war. Das wird halt darauf ankommen, ob es für den Vermieter zumutbar war, schon während des Räumungsschutzes einen neuen Mieter für Juli zu suchen.

Ich will da nicht lange rumdiskutieren sondern nur erklären, woher diese 3 Monate maximal eigentlich kommen. Bei einem aktiven Kündigungsverzicht würde es auch zumindest etwas anders aussehen. Falsch ist jedoch der Weg zu argumentieren, der Vermieter hätte eben solange gebraucht. Das ist unerheblich und einfach das Risiko eines jeden Vermieters, auch wenn der Mieter selber kündigt.

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#10
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Na, dann bringen wir mal etwas Licht in die Sache. Einen Mahnbescheid kann man immer beantragen, auch ohne Mahnung. Das was @Ino da schreibt ist insoweit nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Keine Ahnung, wo diese Erkenntnisse herkommen.


Beantragen schon, aber es hilft dann ggf. nichts. Ohne Mahnung ist das kein Problem, ohne dass die Forderung jemals gestellt wurde schon. Siehe z.B. hier auf der Seite:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Mahnbescheid-ohne-Zugang-der-Rechnung--f290596.html

Das führt nicht dazu, dass die Forderung ungültig ist, aber dazu, dass man die Gebühren für den Mahnbescheid und einen möglichen Prozess selbst trägt und diese nicht dem Schuldner auferlegt werden.

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#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
Woher soll ich denn von dieser Forderung wissen, wenn er sie uns nicht mitteilt. Kann er das so machen?

Die Forderung besteht lt.MV und muss nicht exakt nochmals darauf hingewiesen werden. Das wissen die Mieter seit Unterschrift des MV.

Zitat (von go553544-91):
Vorallem sollen wir nun auch Zinsen auf den Betrag zahlen, obwohl wir keine Chance hatten etwas früher zu bezahlen.

Die Chance früher zu bezahlen bestand für den M jederzeit.
Zitat (von go553544-91):
Nochmals zur Information. Wir möchten uns nicht um entstandene Mietschulden aus der ZEit in der wir dort gewohnt haben drücken, aber auch nicht mehr bezahlen, als wir wirklich müssen.

Der VM verlangt was im nach Recht und Gesetz zusteht. Auch wenn die M schon früher aus der Wohnung auszogen, darf der VM die Miete bzw. Mietentschädigung bis zum Ende des Mietvertrags einfordern. Ob der VM schneller hätte wieder vermieten können mag nur er beantworten können. Wahrscheinlich war er nach gemachter Erfahrung sorgfältiger in der Auswahl der Mieter und da kann es schon mal dauern.

Zitat (von Harry van Sell):
st nur fraglich, ob man als Laie gegen einen Anwalt für Mietrecht & Strafrecht vor Gericht bestehen kann.

Wenn die Sachlage eindeutig ist, kann man auch gegen einen Anwalt antreten. Hier scheinen die Chancen für den M nicht 100% ig zu sein.

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Meine persönliche Meinung.

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#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Sprich: Erst Rechnung schicken, dann Mahnbescheid/Klage. Nicht andersrum.

Für Mietschulden bedarf es keiner Rechnung.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#13
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Für Mietschulden bedarf es keiner Rechnung.


Es handelt sich hierbei aber nicht um Mietschulden. Es handelt sich um Schadenersatz, der zumindest laut TE vor Erhalt des Mahnbescheids nicht gefordert worden war. Und die absolute Grundvoraussetzung, damit eine Forderung für Schadenersatz entsteht, ist, dass man ihn fordert. Wenn man das nicht macht, z.B. mit einer Rechnung, dann kann es logischerweise auch keinen Verzug geben. Und wenn man dann trotzdem einen Mahnbescheid beantragt, dann ist das mindestens Privatvergnügen und man zahlt das selbst, oder aber schlimmstenfalls Betrug.

Ist zwar ein anderer Sachverhalt, aber vielleicht mal dieses Urteil lesen:
https://www.ra-kotz.de/unrichtige_angaben_mahnbescheidsantrag_betrug.htm

Ich denke nicht, dass es in diesem vom TE geschilderten Fall einen Betrug gibt, aber meine Hand würde ich dafür auch nicht ins Feuer legen.


-- Editiert von Ino75 am 08.02.2022 10:14

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#14
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
Jetzt, im Januar 2022, bekommen wir auf einmal einen Mahnbescheid in denen unser Ex-Vermieter noch "fällige Teilmieten" für die Monate Juli bis Oktober 2020 fordert, obwohl die Räumung der Wohnung doch nachweislich am 20.06.2020 war.

Es geht um "Teilmieten", von Schäden kann ich ich nichts lesen. Für die Mietzahlung gilt das Ende des Mietvertrags, nicht das Datum der Räumung. Es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.

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Meine persönliche Meinung.

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

@Leo: Lese bitte noch einmal gründlich. Der Mietvertrag wurde durch fristlose Kündigung beendet. Danach wurde geräumt, zu dem Zeitpunkt gab es bereits keinen wirksamen Mietvertrag mehr. Es geht um den Leerstand nach der Räumung und nicht um die Nutzungsentschädigung während des Räumungsaufschubs . Der ehemalige Vermieter muss über Schadensersatz argumentieren, weil es keinen Mietvertrag mehr gab.

Steht aber eigentlich auch alles bereits im Thread. In #6 übrigens auch, warum in diesem Fall ohne Mahnung oder mindestens Forderungsaufstellung kein Verzug eingetreten ist.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das ist absoluter Schwachsinn. Harry, was soll sowas? Teilnehmer verunsichern? Nicht der Mieter muss etwas beweisen sondern der Vermieter. Der Vermieter muss beweisen, dass er einen Schaden in der Höhe hatte.

Absolut kein Schwachsinn.
Oder glaubst Du tatsächlich, das ein Fachanwalt für Mitrecht da keine Beweise für vorlegen würde?



Zitat (von Ino75):
aber dazu, dass man die Gebühren für den Mahnbescheid und einen möglichen Prozess selbst trägt und diese nicht dem Schuldner auferlegt werden.

Das ist schlicht falsch.
Es könnte aber unter Umständen dazu führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Der VM verlangt was im nach Recht und Gesetz zusteht. Auch wenn die M schon früher aus der Wohnung auszogen, darf der VM die Miete bzw. Mietentschädigung bis zum Ende des Mietvertrags einfordern.


Bis zum Ende des Mietvertrages!?? Hat der Meitvertrag nicht mit dem Tag der Räumung geendet? Wenn der Mietvertrag nach der Räumung noch aktiv war, hätte ich ja noch in die Wohnung gedurft!? Wenn ich einen Mietvertrag habe der nicht beendet ist, darf ich die gemietete Sache doch auch nutzen.

'Wer bestimmt das Ende des Mietvertrages?

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#18
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bevor man das diskutiert abe reine Frage: Gab es einen noch wirksamen Kündigungsverzicht im Mietvertrag?


Einen Kündigungsverzicht gab es zu keinem Zeitpunkt. Wir haben seit 2010 in der Wohnung gelebt. Immer mit normalen 3 Monaten Kündigungsschutz. In wie weit beeinflusst dies die ganze Sache?

Wir wären auch ohne Mietschulden zum 01.Juli 2020 ausgezogen, da wir uns getrennt haben und einer alleine sich die Wohnung nicht hätte leisten können.

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#19
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Es geht um "Teilmieten", von Schäden kann ich ich nichts lesen. Für die Mietzahlung gilt das Ende des Mietvertrags, nicht das Datum der Räumung. Es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.


Und wie wird das Ende des Mietvertrages bei einer Räumung bestimmt?
Mit der fristlosen Kündigung haben wir damals auch die ordentlich Kündigung obendrauf bekommen, für den Fall, dass die fristlose nicht durch geht! Der Räumungsschutzantrag hat sich immer nur darauf bezogen, dass wir aufgrund der Situation auf dem Wohnungsmarkt inkl. erstem Lockdown keine Chance hatten so schnell eine Wohnung zu suchen. Daraufhin wurde uns Räumungsschutz bis Ende Juni gewährt, gegen den wir uns auch nicht mehr gewehrt haben. Es war also erkennbar, dass die Wohnung zum 30.Juni 2020 frei ist.

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#20
 Von 
osiacosiac
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Leo: Lese bitte noch einmal gründlich. Der Mietvertrag wurde durch fristlose Kündigung beendet. Danach wurde geräumt, zu dem Zeitpunkt gab es bereits keinen wirksamen Mietvertrag mehr. Es geht um den Leerstand nach der Räumung und nicht um die Nutzungsentschädigung während des Räumungsaufschubs . Der ehemalige Vermieter muss über Schadensersatz argumentieren, weil es keinen Mietvertrag mehr gab.


Nutzungsentschädigung für die Zeit des Räumungsschutzes wäre auch nicht nötig, da wir in diesen Monaten die Miete ganz normal und in voller Höhe bezahlt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
Einen Kündigungsverzicht gab es zu keinem Zeitpunkt. Wir haben seit 2010 in der Wohnung gelebt.
Okay, das ist schon einmal gut. Dann ist aus meiner Sicht die maximal durchsetzbare Forderung wegen des Leerstandes auf 3 Mieten begrenzt. Man kann aber übrigens diskutieren, welche Höhe diese Mieten hätten. Denn offenbar wurde bei Neuvermietung eine deutlich höhere Miete erzielt. Theoretisch könnte man argumentieren, dass 3 Mieten der deutlich höheren Mieten zu zahlen wäre. Ob eine solche Argumentation bei einem Richter Erfolg haben würde, weiß ich nicht.

Zitat (von go553544-91):
Wir wären auch ohne Mietschulden zum 01.Juli 2020 ausgezogen, da wir uns getrennt haben und einer alleine sich die Wohnung nicht hätte leisten können.
Jetzt wird es spannend, was vor der Räumung so passiert ist. Die relevante Frage: Ab wann durfte/musste der Vermieter davon ausgehen, dass die Wohnung ab Juli wieder frei sein wird? Ab dann hätte er sich nämlich um Nachmieter bemühen müssen. Ab dann würde also vermutlich die 3Monatsfrist zu laufen beginnen.

Zu guter Letzt noch eine Klarstellung: Das hier ist ein Laienforum. Wir diskutieren über die Rechtsfragen und versuchen im Optimalfall, Fragestellern zu helfen. Rechtsberatung ist das hier aber nicht. Dafür müsstest du einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) befragen. Zudem können Nebenaspekte relevant werden. Aktuell wird offensichtlich über Raten abbezahlt. Je nach Vereinbarung könnte dieser Plan auch von jetzt auf gleich gekündigt werden und der Anwalt die Pfändung des kompletten Betrages beantragen. Das wäre dann sehr problematisch.

Von daher ist hier kein wirklich guter Rat zu geben. Zumal nicht klar ist, ob der Anwalt eh schon vergeblich mit dem anderen Ex-Mieter kommuniziert hat. Wenn der ehemalige Vermieter gesprächsbereit ist, so könnte man versuchen ein Angebot zu machen. Die Frist für einen Widerspruch des Mahnbescheids ist aber sehr kurz. Wenn die verstreicht, wirds schon deutlich schwieriger. Von daher sollte man mindestens überlegen, Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechtzeitig einzulegen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich hab versucht, das ganze aufzutröseln, über die Kostenseite, ist mir nicht so ganz gelungen, deshalb jetzt noch mal über eine andere Herangehensweise.

Wann das Mietverhältnis beendet worden ist, das kann man in dem Urteil nachlesen. Bis dahin zahlt man Mietzins. Wenn man weiter nach Mietende in der Wohnung bleibt, bzw. sie dem Vermieter nicht zugängig macht, zahlt man Nutzungsentschädigung. In der Regel in Höhe des Mietzinses. So, wenn die Wohnung geräumt und übergeben ist, ist die hinterlegte Kaution binnen einiger Monate (in der Regel 6) ordnungsgemäß abzurechnen. Die Kaution ist zweckgebunden zu verwenden. So, wenn dann noch was übrig bleibt, bewegen wir uns in dem Bereich des Schadensersatzes.

Insoweit ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Aber so, wie der Fragesteller hier meint, geht das nicht. Man kann nicht entsprechende Maßnahmen einleiten, etwa sich einem neuen Mieter gegenüber verpflichten, wenn man nicht weiß, ob und wann die Wohnung geräumt wird, ob traditionell oder nach dem "Berliner Modell," wie der Zustand der Wohnung ist. Die vier Monate scheinen mir angemessen, da kann man sich vielleicht für einen Monat trefflich streiten, Einzelfallbetrachtung. Es kann vom Vermieter nicht erwartet werden, dass er sich selbst dem Risiko eines Schadensersatzes aussetzt, weil er seinem neuen Mieter einen zu zeitigen Einzugstermin genannt und sich diesbezüglich verpflichtet hat.

Bleibt die Frage, ob man ohne Fristsetzung und Rechnung klagen kann. Klar kann man das. Bleibt weiterhin die Frage, wann man eine Forderung geltend machen sollte, ob es da Fristen gibt. Klar gibt es die, da greifen die Verjährungsregelungen. Aber, diese Forderungen sind auch nach Verjährung nicht in Luft aufgelöst, sie existieren nach wie vor, nur die Geltendmachung ist gehemmt, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.

Wenn eine Forderung zu Recht besteht, der Gläubiger gleich zu Gericht geht, dann wird er trotzdem das Verfahren gewinnen. Allerdings können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil er eben auf das "Vorspiel" verzichtet hat. Das ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.

Und @Ino, Du hast es immer noch nicht kapiert. In Deinem gesetzten Link sagt der Anwalt auch nichts anderes als das, was ich hinsichtlich der Kosten schon weiter oben gesagt habe und auch hier wiederholt.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 08.02.2022 15:40

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#23
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2297 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann nicht entsprechende Maßnahmen einleiten, etwa sich einem neuen Mieter gegenüber verpflichten, wenn man nicht weiß, ob und wann die Wohnung geräumt wird


Man kann schon. Und ich gebe Dir damit Recht, dass man es als Vermieter nicht tun sollte.

Wenn ein Vermieter aber den (Ex-)Mietern unterstellt trotz gerichtlich bestimmtem Auszugstermin nicht auszuziehen, dann ist das unter Umständen kein vom Mieter verursachter Schaden mehr sondern eine vom Vermieter in Eigenverantwortung getroffene Entscheidung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ja aber, er ist doch nicht ausgezogen. Sonst wäre es ja nicht zur Zwangsräumung gekommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go553544-91):
Es war also erkennbar, dass die Wohnung zum 30.Juni 2020 frei ist.

Nicht mal im Ansatz.
Woher sollte der Vermieter bei solchen Mietern diesen Optimismus nehmen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Und auch beim Gerichtsvollzieher kann sich was verschieben, so eine Zwangsräumung ist ja eine größere Aktion, wo auch neben dem GV noch andere involviert sind. Anschließend haben wir dann noch das Herrichtungsproblem, auch Handwerksbetriebe müssen Zeit haben. Und dann kann vielleicht auch der neue Mieter nicht sofort alles stehen und liegen lassen und einziehen. Er hat vielleicht einen Beruf und muss seinen Urlaub auch nach betrieblichen Gegebenheiten richten. Und muss noch die eigene Wohnung kündigen, dann vier Monate doppelt Miete zahlen? Bei den Gegebenheiten ist doch die Vorstellung, man hätte nach wenigen Tagen einen neuen Mieter gehabt doch -vorsichtig formuliert- sehr realitätsfern. Und das alles hat mit der Höhe des Mietzinses wirklich gar nichts zu tun. Und, man muss als Vermieter auch nicht jeden nehmen, nur zum Gefallen des Mieters, wirklich nicht. Ich kenne aus vergleichbaren Fällen keinen, wirklich keinen, bei denen ein nahtloser Übergang möglich war.

wirdwerden

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