Ex Vermieterin dreht durch - Kautionsrückzahlung

10. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Conleys123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex Vermieterin dreht durch - Kautionsrückzahlung

Ich habe eine Frage zur Rückzahlungspflicht der Kaution durch meine Ex-Vermieterin.

Die Wohnung wurde gemeinsam besichtigt und übergeben. Leider ohne schriftliches Protokoll.

Der Einzug der Nachmieterin erfolgte dann kurz nach meinem Auszug.

Rückwirkend kommt die Vermieterin mit immer neuen Schäden, die angeblich durch mich verursacht worden sind. Kaputte Wasserhähne, verschlissene Fenster etc. Es macht den Eindruck als versuchte Sie krampfhaft noch Geld einbehalten zu können. Einziger unstrittiger Schaden den sie angemeldet hat ist eine Macke im Hausflur die beim Auszug entstanden ist. Gleichzeitig kann ich belegen dass weitere Streifen und Macken im Hausflur durch den Einzug der neuen Meiterin entstanden sind und nicht durch meinen Auszug.

Nun hat die Vermieterin mir aber keineswegs die Möglichkeit gegeben die entstandenen Schäden die sie nun anmelden möchte und von der Kaution abziehen will selbst innerhalb einer Frist zu beheben bzw. selbst eine Firma zu beauftragen. Ich bin vor vollendete Tatsachen gestellt worden.

Jetzt warte ich auf die Rückzahlung der Kaution und wieß aber schon vorher, dass Sie hier Kosten geltend machen wird. Das werde ich mir auf keinen Fall gefallen lassen, schon aus Prinzip nicht, da sie mit immer wilderen Ideen auf mich zugekommen ist (sollte zuerst Fensterverschleiß zahlen für ein 20 Jahre altes Fenster das im Laufe der Zeit blind wurde, dann wollte sie eine weitere halbe Monatsmiete haben weil meine Couch noch bei der Nachmieterin in der Wohnung stand nach meinem Auszug - das war so mit der Nachmieterin vereinbart, ist eine Bekannte von uns etc.).

Wie sind da die Chancen die Kaution komplett zurück zu bekommen? Natürlich werde ich alles zum Anwalt geben sobald die Restkaution überwiesen ist, aber ich würde mich gerne vorher informieren.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

War denn euer Nachmieter cleverer als ihr und hat ein Übergabeprotokoll beim Einzug erstellt und von der Vermieterin unterschreiben lassen? Falls ja, dann könnt ihr euch ja davon eine Kopie besorgen. Dann könnt ihr nachweisen, welche Macken beim Einzug (= eurem Auszug) vorhanden waren.

Es wird der Vermieterin schwer fallen, euch Macken anzuhängen, die beim Einzug des Nachmieters nicht protokolliert worden sind.
Im Gegenzug solltet ihr den Nachmietern die Forderungen der Vermieterin an euch als Kopie geben. Dann haben die Nachmieter den Nachweis, welche Macken laut Aussage der Vermieterin bereits beim Einzug vorhanden waren...


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-- Editiert joebeuel am 10.04.2012 21:17

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


Die Nachfrist für den Mieter gibt es m.W. lediglich für die Schönheitsreparaturen, die fachgerecht ausgeführt werden sollen, aber halt nicht von Meisterhand ausgeführt werden müssen.

Anders ist es bei Reparaturen, es sei denn, Du hast eine nachweisbare Ausbildung im entsprechenden Gewerk. So könnte man sicher als Elektriker den Kurzschluß selbst reparieren wollen, den man verursacht hat.
Also hat der Vermieter das Recht, einen Handwerker zu beauftragen und den bei der Kautionsabrechnung zu berücksichtigen, wenn der Mieter Verursacher war.

Unterm Strich ist das Problem: die Vermieterin behält Geld von der Kaution ein. Selbst wenn ihr beweisen könnt, dass das unrechtmässig ist, muss Du dann auf Auszahlung der Kaution klagen und das scheuen viele.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#3
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 171x hilfreich)

quote:
Selbst wenn ihr beweisen könnt, dass das unrechtmässig ist, muss Du dann auf Auszahlung der Kaution klagen und das scheuen viele.




Wir hatten vor einigen Jahren einen ähnlichen Fall mit unserem damaligen Vermieter.
Generell lohnt es sich bei günstiger Beweislage m.E. sicherlich das Geld einzuklagen (die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei).


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