Heute lag eine FRISTLOSE KÜNDIGUNG ZUM 31.12.2015 im Briefkasten, also zugestellt am 3.1.2016. Auf dem gelben Umschlag stand 30.12.2015 was nun absolut nicht sein kann weil der Briefkasten täglich geleert wird.
Natürlich haben die vorsorglich hilfsweise mit Frist gekündigt.
Grund ist eine Teil-Untervermietung. Ich habe (nach 13 Jahren Mietzeit) vor ca. 6 Monaten meine 2 Zimmer Wohnung zur WG gemacht, d.h. ich habe das kleine Zimmer, mein Mitbewohner das grosse. Das habe ich damals auch angezeigt und mich auf die Rechtslage berufen, das man das darf sofern nichts gegen die Person des Untermieters spricht und die Wohnung nicht überbelegt wird. Mein Vermieter schlug vor, den Untermieter als Hauptmieter zu übernehmen und auf mich zu verzichten, was schonmal zeigt, daß der genehmigt ist. Der Vermieter versucht mich loszuwerden seit er das Haus übernommen hat weil er irgendein Problem hat. Ich habe ihm nie was getan, Miete gezahlt und kaum zuhause gewesen, also keinen Grund geliefert. Er hat schonmal versucht mich rauszuklagen wegen 3 mal nicht gewischtem Flur in 4 Jahren und nicht gewaschener Bio-Mülltonne. Hat aber nicht geklappt.
Ist hier jetzt was zu befürchten oder bin ich mit dem Gesetz im Einklang?
FRISTLOSE KÜNDIGUNG ZUM 31.12.2015 zugestellt am 3.1.2016
2. Januar 2016
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Frage vom 2. Januar 2016 | 15:52
Von
Status: Schüler (272 Beiträge, 35x hilfreich)
FRISTLOSE KÜNDIGUNG ZUM 31.12.2015 zugestellt am 3.1.2016
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#1
Antwort vom 2. Januar 2016 | 15:58
Von
Status: Unbeschreiblich (32890 Beiträge, 17271x hilfreich)
Er hat schonmal versucht mich rauszuklagen wegen 3 mal nicht gewischtem Flur in 4 Jahren und nicht gewaschener Bio-Mülltonne. Hat aber nicht geklappt. Nicht? Ich dachte, Sie seien dann ausgezogen.... http://www.123recht.net/Kann-man-ARGEJobcenter-auf-Schmerzensgeld-verklagen-__f495784.html
#2
Antwort vom 2. Januar 2016 | 16:04
Von
Status: Unbeschreiblich (32890 Beiträge, 17271x hilfreich)
Mein Vermieter schlug vor, den Untermieter als Hauptmieter zu übernehmen und auf mich zu verzichten, was schonmal zeigt, daß der genehmigt ist. Eine kühne These - Sie, Herr/Frau Papalagi, müssen eine Genehmigung zur Untervermietung haben. Und es scheint, Sie haben keine. Insofern besteht durchaus Grund zur Sorge.
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#3
Antwort vom 2. Januar 2016 | 16:08
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
Zitat:Heute lag eine FRISTLOSE KÜNDIGUNG ZUM 31.12.2015 im Briefkasten, also zugestellt am 3.1.2016.
Heute ist erst der 2.1.16!
Zitat:Das habe ich damals auch angezeigt und mich auf die Rechtslage berufen, das man das darf sofern nichts gegen die Person des Untermieters spricht und die Wohnung nicht überbelegt wird.
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberlassung.html
Zitat:Mein Vermieter schlug vor, den Untermieter als Hauptmieter zu übernehmen und auf mich zu verzichten, was schonmal zeigt, daß der genehmigt ist.
???
#4
Antwort vom 2. Januar 2016 | 16:15
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatGrund ist eine Teil-Untervermietung. Ich habe (nach 13 Jahren Mietzeit) vor ca. 6 Monaten meine 2 Zimmer Wohnung zur WG gemacht, d.h. ich habe das kleine Zimmer, mein Mitbewohner das grosse. Das habe ich damals auch angezeigt und mich auf die Rechtslage berufen, das man das darf sofern nichts gegen die Person des Untermieters spricht und die Wohnung nicht überbelegt wird. :
Anzeigen reicht nicht, die Erlaubnis muss erteilt werden. Und auch nur, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Das wurde auch schon im http://www.123recht.net/Vermieter-mobbt-Untermieter-__f488043.html geraten.
So hat der TE dem Vermieter eine Steilvorlage geliefert.
Gelber Umschlag? Zufällig vom Gericht? Ja, dann viel Spaß, mit dem Beweis des Zugangs am 02.01.2016. Ist sowieso müsig. Der Effekt ist nur maginal. Bei der fristlosen Kündigung verlängert sich das Ganze eben um die paar Tage und für die fristgerechte ist es irrelevant, weil Zugang am 1. Werktag noch ausreicht, damit die Kündigung am 31.03.16 noch wirkt.
ZitatIst hier jetzt was zu befürchten oder bin ich mit dem Gesetz im Einklang? :
Ja, da ist was zu befürchten, nämlich eine Räumungsklage des Vermieters. Wenn der damit durchkommt, muss der Mieter alle Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten des Vermieters übernehmen.
-- Editiert von Ver am 02.01.2016 16:21
#5
Antwort vom 2. Januar 2016 | 17:15
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatIst hier jetzt was zu befürchten oder bin ich mit dem Gesetz im Einklang? :
Bei einer Kündigung im Briefkasten gibt es immer was zu befürchten. Es gibt nur wenig Situtationen, wo die Gesetzeslage absolut eindeutig ist. Und wie ein Richter entscheidet, kann man nie wissen.
Wenn Anspruch auf Sozialleistungen besteht, sollte sich der Mieter einen Beratungsschein holen und dann unverzüglich einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen. Das Zustellungsdatum ist dabei das zweitrangige Problem. Eine fristlose Kündigung erfolgt eh ohne gesetzlich vorgegebene Frist. Die angegebene Frist wird nur aus praktischen Gründen gewährt, weil kaum einer von heute auf morgen die Wohnung verlassen kann. Und bei der zeitgleich ausgesprochenen fristgerechten Kündigung geht es maximal um einen Monat Aufschub. Das eigentliche Problem sind die Kündigungen selber und da kann - wenn überhaupt - nur ein Anwalt helfen.
Auch wenn ein Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung besteht, so hätte der Mieter diese bei nicht gegebener Erlaubnis einklagen müssen. Einfach unterzuvermieten ist zumindest gefährlich. Hier http://www.mieterverein-hamburg.de/urteil/items/untervermietung-ohne-erlaubnis-rechtsmissbraeuchliche-kuendigung.html wird ein entsprechender Fall mit Urteil des BGH's besprochen. In dem Fall ging das zu Gunsten des Mieters aus. Aber das war eine Einzelfallentscheidung und ist keineswegs zur Nachahmung empfohlen. Du hast nun genau das gemacht. Vielleicht hilft dir das Urteil des BGH's noch einmal aus der Patsche, aber einfach wird das nicht werden.
#6
Antwort vom 2. Januar 2016 | 17:47
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatAuch wenn ein Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung besteht, so hätte der Mieter diese bei nicht gegebener Erlaubnis einklagen müssen. Einfach unterzuvermieten ist zumindest gefährlich. :
In dem Falle hatte die Mieterin schon vorher untervermietet und es bestand ein Anspruch auf Untervrmietung. Hier ist es noch fraglich oder noch nicht geklärt, ob der TE überhaupt einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung hatte. Nur weil er oft nicht da ist, ist das noch kein Grund für den Anspruch.
#7
Antwort vom 3. Januar 2016 | 02:11
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo
Du hast also auch Nachmittags oder Abends nochmal den Briefkasten geleert? Wieso sollte das nicht möglich sein, dass der Brief am 30.12 eingeworfen wurde?Zitat:Auf dem gelben Umschlag stand 30.12.2015 was nun absolut nicht sein kann weil der Briefkasten täglich geleert wird.
Und jetzt?
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