Fälligkeit korrigierter Betriebskostenabrechnung ?

23. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Fälligkeit korrigierter Betriebskostenabrechnung ?

Ich suche Meinungen zur Fälligkeit einer korrigierten Nebenkostenabrechnung.
Also aus meiner Sicht war die ursprüngliche Abrechnung (Mitte 2012), weil formell in Ordnung, sofort fällig. Bezahlt wurde nicht.
Der Widerspruch kam erst 2 Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist. Bemängelt wurde die abgelaufene Eichung des Wasserzählers. Die Wasserkosten mussten also nach qm umgelegt werden.

Die Abrechnung wurde inhaltlich korrigiert.
D.h. alte Abrechnung mit altem Datum und dazugeschrieben "Korrekturfassung" mit neuem Datum.

Gilt nun diese, so korrigierte Abrechnung als völlig neue Abrechnung?

Sind durch die Korrektur, für die nicht strittigen Beträge, neue Zahlungsfristen entstanden?

Der Mieter ist mit der ursprünglichen Betriebskostennachzahlung nun bereits über ein Jahr und mit der diesjährigen Betriebskosten einen Monat im Verzug. Die Gegenseite beharrt darauf, dass bis zur abschließenden Prüfung keine Fälligkeit besteht.
Ich denke, dass bei nicht widerlegten Fehlern auf jeden Fall Fälligkeit besteht und lediglich ein Vorbehalt geäußert werden darf. Haltet Ihr das für richtig?

Ich habe nun vor einen gerichtlichen Mahnbescheid zu senden.




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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
Der Mieter ist mit der ursprünglichen Betriebskostennachzahlung nun bereits über ein Jahr und mit der diesjährigen Betriebskosten einen Monat im Verzug.


Hast Du dem Mieter denn eine Zahlungsfrist gesetzt? Wenn das nicht erfolgt ist, dann ist der Mieter auch nicht in Verzug.

Wenn dagegen eine Zahlungsfrist gesetzt wurde, gerät der Mieter auch dann in Verzug, wenn die Abrechnung inhaltlich fehlerhaft ist.

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#2
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für den Beitrag.

Ich führe ein Mietkonto, in dem ich die offenen Mieten und auch die Nebenkostennachzahlungen als Forderungen aufführe.
Am Ende steht ein Saldo (Rückstand), den ich mit Zahlungsziel (ca. 4 Wochen) als Datum zur Zahlung fordere.

Zusätzlich habe ich fett dazu geschrieben:
Bitte überweisen Sie den offenen Betrag (Stand des Mietkontos) gemäß § 286 Abs.3 BGB .
Beachten Sie, dass Sie gemäß § 286 Absatz 3 BGB 30 Tage nach Ablauf der o.g. Frist auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zusätzlich
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu bezahlen.


Haltet Ihr es für besser das Mietkonto ohne die Nebenkostennachzahlungen zu führen um diese getrennt einzufordern?

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#3
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
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#4
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Hat keiner mehr ne Meinung zum meinen Fragen?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

Ich bin der Meinung, dass die Zahlung zumindest der unstrittigen betraege faellig ist.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zunächst einmal musst Du genau unterscheiden zwischen formellen und inhaltlichen Mängeln - siehe die ANWALTLICHE Meinung
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abrechnung.htm
oder ausführlicher
http://www.kanzlei-schultze.de/img-vioweb/die_erstellung_einer_ordnungsgem__en_bk-abrechnung.pdf

Fällig ist der sich aus einer Abrechnung ergebende Differenzbetrag zunächst einmal, wenn die Abrechnung formell korrekt ist. Und zwar entgegen hh auch dann, wenn keine Zahlungsfrist gesetzt wurde [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html]BGB § 286 (3)[/URL]
Nur bei begründeten Widersprüche wäre die Fälligkeit hinsichtlich der entsprechenden Kostenpositionen ausgesetzt.

Gilt nun diese, so korrigierte Abrechnung als völlig neue Abrechnung?
nein, inhaltliche Korrektur
Sind durch die Korrektur, für die nicht strittigen Beträge, neue Zahlungsfristen entstanden?
nein

Meine Meinung
Der Mieter legt es offensichtlich auf Verzögerungen an.
z.B.
Der Widerspruch kam erst 2 Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
Das wird er sich vor Gericht evtl. anlasten lassen müssen (soweit man es ihm denn vorhält), denn den Ablauf der Eichfrist hätte er schon erheblich früher feststellen und entsprechend früher Widerspruch einlegen können.

Jetzt frag aber nicht, wie Du die Verzugszinsen für's gerichtliche Mahnverfahren berechnest - damit würde ich mir hier jetzt auch schwertun ;-) Evtl. ganz drauf verzichten, um nicht neue "Strittigkeiten" auszulösen - die gesetzlichen Vezrugszinsen sind ja eh' gering genug.




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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank an Alle, besonders an Lolle,

Noch eine Nachfrage.

Ein paar Wochen nach diesem o.g. "last Minute"-Widerspruch wurden nochmal (vorgeschobene) inhaltliche Fehler bemängelt.
Z.B. auf einer Rechnung fehlt die Angabe der Liegenschaft.
Hätte ich darauf gar nicht mehr reagieren müssen, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen war?

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#8
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Von Lolle

quote:<hr size=1 noshade>Meine Meinung
Der Mieter legt es offensichtlich auf Verzögerungen an. <hr size=1 noshade>

Stimmt. Da der Mieter anwaltlich vertreten wird ist es vor allem der Anwalt, der mich regelrecht vorführt.

In o.g. Sache möchte ich nun einen gerichtichen Mahnbescheid machen.
Vorher habe ich noch eine Frage (s.u.) .

Als Vermieter führe ein Mietkonto in dem zwar Rückstände aus nicht bezahlten Mieten und nicht bezahlten NK-Nachzahlungsbeträgen einzeln aufgeführt sind, aber im Saldo nicht mehr differenziert wird. Mit der jüngsten NK-Abrechnung vom Juli habe ich den Saldo-Endbetrag des Mietkontos vom 6.8. mit Frist 13.9. zur Zahlung aufgefordert. Zusätzlich nach § 286 Abs.3 BGB den Verzug angekündigt.

In diesem Saldobetrag sind also auch nicht bezahlte Mietzahlungen enthalten, wegen derer ich fristlos gekündigt habe und die (bewusst nur die) im Rahmen der Räumungsklage gefordert werden.

Nach Widerspruch durch Anwalt wurden 2 korrigierte Nebenkostenabrechnungen Anfang Oktober mit 2-seitiger Stellungnahme und am Ende mit folgender Zahlungsaufforderung dem Anwalt gesendet: "Bitte veranlassen Sie die sofortige Zahlung der Nebenkostennachzahlungen aus den beiden vergangenen Abrechnungszeiträumen." Die einzelnen Nachzahl-Beträge aus den Korrekturfassungen der NK-Abrechnungen wurden im Anschreiben nicht genannt und hatten sich durch die Korrektur nur gering reduziert.

Am 27. 10. sende ich an den Anwalt eine "Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung" mit Benennung der Abrechnungen, der jeweiligen Einzelbeträge, der Summe und dem Satz "Bitte veranlassen Sie die Bezahlung der Summe von xxxx,xx Euro bis zum 6. 11. 2013"


Kann ich auf Basis der o.g. Zahlungsaufforderungen einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen ohne durch irgendwelche Fallstricke Nachteile zu erleiden?

Im Voraus Danke.

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