Fahrlässig montierter Spiegelschrank stürzt ab

5. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Steffi1701
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässig montierter Spiegelschrank stürzt ab

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

mein Mieter hat einen Spiegelschrank angebracht, den er beim Auszug hängen lassen hat. Er war 3 Wochen ausgezogen dann stürzte der Schrank ab. Er hatte ihn nur mit einem Mini-Streifen Silikon an die Wand geklebt.
Mein Waschbecken kam zu schaden - ebenso 2 Fliesen.
Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung gemeldet - alles soweit gut. Nun soll ich Kostenvoranschläge und Rechnungen des Kaufs bringen und ich lese im Internet, daß ein Waschbecken älter als 20 Jahre einen Wert Null hat (auch wenn es neuwertig war, da dieses Bad nie benutzt wurde). Ich frage mich nun wenn ich das Waschbecken nicht ersetzt bekomme - was ist dann mit der Arbeitsleistung des Handwerkers? Bekomme ich die auch nicht ersetzt? Gleiches bei den Fliesen? Ich möchte nur ungern Kostenvoranschläge machen lassen und dann sagt die Versicherung "ach so - nein - eh zu alt).
Ich ärgere mich momentan sehr über den Schaden - aber ich glaube dann ärgere ich mich noch viel mehr ....
Vielen Dank im Voraus für Eure Ratschläge!
Viele Grüße
Stephanie




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39828 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
Ich ärgere mich momentan sehr über den Schaden
Sehr verständlich.
idR kann ein Vermieter für Schäden, die ein Mieter *hinterlässt*, die Mietkaution verwenden, sofern der Mieter nicht zur Kasse gebeten werden kann...oder keine Privathaftpflicht hat.

Zitat (von Steffi1701):
da dieses Bad nie benutzt wurde).
Aber einen Spiegelschrank hat er benötigt?
Wie alt ist dieses Waschbecken?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129050 Beiträge, 41175x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung gemeldet - alles soweit gut.

Nur gemeldet oder hat sie den Schaden schon grundsätzlich akzeptiert und es geht jetzt nur noch ums Geld?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steffi1701
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
idR kann ein Vermieter für Schäden, die ein Mieter *hinterlässt*, die Mietkaution verwenden, sofern der Mieter nicht zur Kasse gebeten werden kann...oder keine Privathaftpflicht hat.


Die hab ich nach dem Auszug natürlich gleich zurückbezahlt. Der Spiegelschrank ist 3 Wochen später runtergefallen....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffi1701
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber einen Spiegelschrank hat er benötigt?
Wie alt ist dieses Waschbecken?


Das Haus ist 25 Jahre alt - genauso alt ist vermutlich das Waschbecken (Ich habe das Haus vor 10 Jahren gekauft). Dieses Bad wurde nie benutzt - es ist im Keller und quasi "überflüssig". Separat von meinem Wohnbereich gibt es ein Zimmer (das war mal als Büro gedacht) - dieses habe ich als Zimmer + Bad vermietet (ähnlich eines WG Zimmers, wobei eben das Bad exklusiv zu diesem Zimmer gehört hat ....) Die Mietdauer hat 4 Jahre betragen - also wurde das Bad insgesamt 4 Jahre benutzt. Dennoch wurde es eben eingebaut als das Haus gebaut wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffi1701
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nur gemeldet oder hat sie den Schaden schon grundsätzlich akzeptiert und es geht jetzt nur noch ums Geld?

Naja - ich wurde aufgefordert Kaufbelege vom Waschbecken und den Fliesen zu liefern und einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10787 Beiträge, 4735x hilfreich)

Zwei Punkte sind zu unterscheiden: Muss der ausgezogene Mieter haften und wenn ja, wie hoch ist der Schaden.

Zu ersterem: Eine Rückzahlung der Kaution kann als Bestätigung gewertet werden, dass der Vermieter keine Schadensersatzforderungen mehr an den Mieter hat. Das kann so sein, es muss nicht. Hier wurde unmittelbar nach Auszug des Mieters zurückgezahlt. Es ist offensichtlich, dass versteckte Mängel da noch nicht entdeckt sein können. Normalerweise hat ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit zu prüfen. Von daher würde ich persönlich davon ausgehen, dass der Mieter in diesem Fall hier haften muss. Aber sicher ist das nicht.

Zur Schadenshöhe ist zu sagen, dass der Zeitwert der (eingebauten) Dinge bewertet wird. Es wird nicht zwischen Handwerkerleistung und Materialkosten unterschieden. Grob gesagt wird geschaut, was die Beseitigung des Schadens inklusive aller Kosten heute kosten würde. Je nach Lebensalter der Dinge wird davon ein gewisser Prozentsatz als Schaden ersetzt.

In der Schweiz wurde eine nur für die Schweiz gültige Lebensdauertabelle erstellt, siehe z.B. https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/verwalten/lebensdauertabelle Bei Keramik-Waschbecken stehen da 35 Jahre. Wenn deines 20 Jahre als ist, wären 15/35=42% der Gesamtkosten der aktuelle Schadensersatz. Bei Fliesen muss man sich anschauen, ob diese überhaupt zu ersetzen sind. Bei einer reinen Reparatur dieser 2 Fliesen, wäre die Reparatur komplett als Schaden zu ersetzen. Müssen dagegen alle Fliesen getauscht werden, dann muss man wieder auf das Alter schauen.

Soweit nur im Groben. Im Detail kannst du natürlich deine Argumente anbringen. Ich weiß nur nicht, ob ein Mitarbeiter bei einer Versicherung die wirklich anhören wird. Wenn's vor Gericht geht, dann wird aber auch geprüft, ob der Mieter aufgrund der Rückzahlung der Kaution überhaupt haften muss. Das kann also auch in reinem Stress und Kosten ohne Gewinn enden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
Nun soll ich Kostenvoranschläge und Rechnungen des Kaufs bringen

Zitat (von Steffi1701):
Ich möchte nur ungern Kostenvoranschläge machen lassen und dann sagt die Versicherung "ach so - nein - eh zu alt)
Ich ärgere mich momentan sehr über den Schaden - aber ich glaube dann ärgere ich mich noch viel mehr ....


Ich habe bei Deiner Schilderung noch eine ganz andere Anmerkung, die nichts speziell mit Mietrecht zu tun hat, aber mit Deinen Vorstellungen davon, wie Schäden grundsätzlich abgewickelt werden.

Wenn Du überhaupt eine Chance haben möchtest, den Schaden ersetzt zu bekommen, wirst Du irgendwelche Belege/Infos beibringen müssen. Die Versicherung kann Dir doch kein grünes Licht geben, ehe die wissen, von was überhaupt die Rede ist. Die stellen keine Blankoschecks aus.

Die müssen halt wissen, wie alt das Waschbecken ist und wieviel es damals gekostet hat. Und auch, was eine Reparatur bzw. wenn notwendig ein Austausch kosten wird. Nur so können sie ausrechnen, wie hoch der Zeitwert ggf. noch ist und damit die Höhe an Kosten, die sie Dir erstatten.

Das funktioniert doch nicht anders, wenn Dir jemand in Dein Auto fährt. Da kannst Du dann doch auch nicht sagen, "Ich hab keinen Bock, Kostenvoranschläge einzuholen oder euch Details über das Auto zu geben (wie einen Kaufbeleg), gebt mir einfach Geld!" Warum glaubst Du, dass das im Mietrecht so funktionieren würde?

Wenn Du die Kaution nicht sofort zurückgezahlt hättest, wäre es etwas einfacher. Dann könntest Du das Geld für die Reparatur vorläufig einfach einbehalten und der Mieter müsste Dir hinterherlaufen, um es wiederzukriegen. Aber wenn das bis vors Gericht geht, dann gilt auch letztlich da: Wenn man Schadenersatz haben möchte, dann muss man den beziffern und mit Belegen untermauern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10787 Beiträge, 4735x hilfreich)

Zur Sicherheit noch der Hinweis, dass im Mietrecht Schadensersatzansprüche sehr schnell verjähren, siehe § 548 BGB. Du hast 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache Zeit. Das kann sich durch Verhandlungen verlängern, siehe § 203 BGB. Aber da beginnt dann schon die Diskussion, was als Verhandlung zählt und wann diese beendet war.

Du solltest also innerhalb der 6 Monate entweder das Geld bekommen oder einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung haben. Wenn nicht, dann wäre innerhalb der Zeit ein gerichtliches Verfahren zu starten (sprich Mahnbescheid oder Klageerhebung) oder das Geld im Zweifel abzuschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39828 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
Die hab ich nach dem Auszug natürlich gleich zurückbezahlt.
War das im Mietvertrag so vereinbart?---Solltest du zukünftig nicht mehr tun.
Hast du den Ex-Mieter denn angeschrieben wegen des Schadens?
Oder weiß er noch gar nichts davon?
Zitat (von Steffi1701):
Mein Waschbecken kam zu schaden
Wie stark beschädigt ist das Waschbecken? Wäre es trotzdem nutzbar?
ICH würde mir wenigstens einen KVA holen... und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2014 Beiträge, 1551x hilfreich)

Anscheinend hat der Spiegelschrank ja einige Jahre gut gehalten, und wurde beim Auszug dem Vermieter mit dessen Einverständnis überlassen. Ich sehe da keinen Anspruch an den Ex-Mieter.

Der Versicherung würde ich mitteilen, das es keine Kaufbelege mehr gibt und du nur die Handwerkerkosten erstattet haben möchtest.

Frage: welche Schäden sind denn an den Fliesen und Waschbecken entstanden? Der Spiegelschrank kann ja nicht besonders schwer gewesen sein, wenn er mit einem Ministreifen Silikon angeklebt werden konnte.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2204 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
ich lese im Internet, daß ein Waschbecken älter als 20 Jahre einen Wert Null hat (auch wenn es neuwertig war, da dieses Bad nie benutzt wurde). Ich frage mich nun wenn ich das Waschbecken nicht ersetzt bekomme - was ist dann mit der Arbeitsleistung des Handwerkers? Bekomme ich die auch nicht ersetzt? Gleiches bei den Fliesen? Ich möchte nur ungern Kostenvoranschläge machen lassen und dann sagt die Versicherung "ach so - nein - eh zu alt).
Bei Waschbecken wird in der Regel eine Lebensdauer von 35 Jahren angenommen ... heißt hier, dass ca. 40 % des Neuwertes anzusetzen wäre.

Zu den Handwerkerkosten:
Zitat:
Weiterhin erstattet die Haftpflichtversicherung grds. den nur den Zeitwert abhanden gekommener Sachen oder die Reparaturkosten beschädigter Gegenstände bis zur Höhe des Zeitwerts. Die Haftpflichtversicherung wird daher keine Installationskosten übernehmen.

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Haftpflichtschaden-am-Waschbecken-Entschaedigung-angemessen--f186495.html

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10787 Beiträge, 4735x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Haftpflichtschaden-am-Waschbecken-Entschaedigung-angemessen--f186495.html
Die Anwältin gibt leider keine Erklärung für die Aussage, Handwerkerkosten würden bei Abrechnung des Zeitwertes dieses Waschbeckens nicht übernommen. Ich kann das auch nicht wirklich glauben. Ganz kurios wird es in dem Punkt, an dem die Anwältin sagt, die Handwerkerkosten müssten dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Mein bisheriger Stand war, dass die Haftpflicht alle Kosten übernimmt, die der Schadensverursacher tragen müsste.

Ich bitte daher um Vorsicht bei dieser Meinung der Rechtsanwältin.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7391 Beiträge, 1677x hilfreich)

Zitat (von Steffi1701):
mein Mieter hat einen Spiegelschrank angebracht, den er beim Auszug hängen lassen hat. Er war 3 Wochen ausgezogen dann stürzte der Schrank ab. Er hatte ihn nur mit einem Mini-Streifen Silikon an die Wand geklebt.
Mein Waschbecken kam zu schaden - ebenso 2 Fliesen.
Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung gemeldet/quote]
Der Haftpflichtversicherung des Mieters?
Zitat:
- alles soweit gut. Nun soll ich Kostenvoranschläge und Rechnungen des Kaufs bringen

Logisch. Eine Versicherung zahlt nicht ohne Nachweise. Und der Mieter muss es übrigens auch nicht.

Zitat:

und ich lese im Internet, daß ein Waschbecken älter als 20 Jahre einen Wert Null hat (auch wenn es neuwertig war, da dieses Bad nie benutzt wurde).

Waschbecken werden m.W. im Regelfall mit einer Lebensdauer von 30 Jahren bewertet. Das heißt: nach 30 Jahren ist das Waschbecken genau 0 Euro wert. Es mag im Einzelfall auch anders sein, 20 Jahre oder auch 40 Jahre.

Zitat:
Ich frage mich nun wenn ich das Waschbecken nicht ersetzt bekomme - was ist dann mit der Arbeitsleistung des Handwerkers?

Wenn das Waschebecken einen Wert 0 Euro hat, bekommt man logischerweise auch die Kosten für die Montage nicht ersetzt - denn man hätte das Waschbecken ja sowieso ersetzen müssen, und dann auch die Montagekosten gehabt.

Zitat:
Bekomme ich die auch nicht ersetzt?

Meines Erachtens: nein.
Zitat:
Gleiches bei den Fliesen?

Was haben die denn für eine Lebensdauer, wie hoch ist deren Zeitwert noch?
Der eigentliche Knackpunkt ist doch aber: wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters sagt: "Schaden ist so und so, mehr zahlen wir nicht!" (und also u.U. auch: 0 Euro), dann wird man gegen die Versicherung klagen müssen, wenn man das anders sieht.

Zitat:

Ich möchte nur ungern Kostenvoranschläge machen lassen und dann sagt die Versicherung "ach so - nein - eh zu alt).

Da ist es sinnvoll, zuerst die Versicherung zu fragen, und sich dann ggf. zu überlegen, ob man sich mit dieser streiten will.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7391 Beiträge, 1677x hilfreich)

Zitat (von Anami):
idR kann ein Vermieter für Schäden, die ein Mieter *hinterlässt*, die Mietkaution verwenden, sofern der Mieter nicht zur Kasse gebeten werden kann...oder keine Privathaftpflicht hat.

Aber nicht für einen Schaden, der rein rechtlich keiner ist, weil z.B. ein Waschbecken einen Zeitwert von 0 Euro hat. Dann darf der Vermieter genau diese 0 Euro von der Kaution abziehen. Bringt ihn also auch nicht weiter... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7391 Beiträge, 1677x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Anwältin gibt leider keine Erklärung für die Aussage, Handwerkerkosten würden bei Abrechnung des Zeitwertes dieses Waschbeckens nicht übernommen.

Damit hat sie m.E. völlig recht.
Zitat:
Ganz kurios wird es in dem Punkt, an dem die Anwältin sagt, die Handwerkerkosten müssten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Das ist in der Tat Unfug. Wenn der Mieter haften muss, übernimmt seine Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. (Sofern eben Schäden an einer Mietwohnung in der Versicherung eingeschlossen sind, was bei einer Privathaftpflichtversicherung m.W. immer der Fall ist.)
Wenn der Mieter nicht haften muss bzw. der Schaden, für den er haften muss, bei "0 Euro" liegt, dann zahlt seine Versicherung nicht - und der Mieter muss selbstverständlich auch nicht zahlen.

Zitat:

Mein bisheriger Stand war, dass die Haftpflicht alle Kosten übernimmt, die der Schadensverursacher tragen müsste.

Sofern der betreffende Schaden von den Versicherungsbedingungen eingeschlossen ist: ja. Und das wird hier m.V.n. der Fall sein.

Zitat:
Ich bitte daher um Vorsicht bei dieser Meinung der Rechtsanwältin.

Die scheint mir auch angebracht. Oder es handelt sich um ein Mißverständnis - nicht jeder Anwalt hat die Fähigkeit, seinem Nicht-Juristen-Mandanten einen rechtlichen Sachverhalt so zu erklären, daß dabei keine Mißverständnisse entstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2204 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Anwältin gibt leider keine Erklärung für die Aussage, Handwerkerkosten würden bei Abrechnung des Zeitwertes dieses Waschbeckens nicht übernommen. Ich kann das auch nicht wirklich glauben.
Wieso nicht? Die Zeitwertmethode stellt sicher, dass der Geschädigte nicht besser gestellt wird als vor dem Schaden. Übersteigen die Handwerkerkosten + Materialkosten den Zeitwert, wäre der Geschädigte aber besser gestellt, wenn die Versicherung diese erstatten würde.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10787 Beiträge, 4735x hilfreich)

Ich habe ganz oben folgendes geschrieben:

Zitat (von cauchy):
Zur Schadenshöhe ist zu sagen, dass der Zeitwert der (eingebauten) Dinge bewertet wird. Es wird nicht zwischen Handwerkerleistung und Materialkosten unterschieden. Grob gesagt wird geschaut, was die Beseitigung des Schadens inklusive aller Kosten heute kosten würde. Je nach Lebensalter der Dinge wird davon ein gewisser Prozentsatz als Schaden ersetzt.

Dazu stehe ich.

Zitat (von vacantum):
Übersteigen die Handwerkerkosten + Materialkosten den Zeitwert, wäre der Geschädigte aber besser gestellt, wenn die Versicherung diese erstatten würde.
Wieso das denn? Man nimmt die Gesamtkosten, die jetzt zur Wiederherstellung des Zustandes aufzubringen wären, und setzt davon einen Anteil (hier so in etwa 40%) an. Wieso soll der Geschädigte da besser gestellt sein.

Das leitet sich so aus § 249 BGB ab. Da wird nicht zwischen Materialkosten und Arbeitskosten unterschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2204 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wieso das denn? Man nimmt die Gesamtkosten, die jetzt zur Wiederherstellung des Zustandes aufzubringen wären, und setzt davon einen Anteil (hier so in etwa 40%) an. Wieso soll der Geschädigte da besser gestellt sein.
Ich glaube, da haben wir uns missverstanden. Ich war jetzt hier vom Sachverhalt ausgegangen, dass der Zeitwert 0 Euro beträgt und man meint, die Handwerkerkosten wären trotzdem durch die Versicherung zu erstatten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10787 Beiträge, 4735x hilfreich)

Okay, dann sind wir ja einer Meinung. In der von dir verlinkten Antwort der Anwältin in einem zu dem hier vergleichbaren Fall ging es offenbar auch um ein Waschbecken, bei dem ca. 40% als Schadensersatz zu zahlen waren. Da ging es also auch nicht um 0 Euro. Das ist genau der Grund, warum ich die Antwort der Anwältin nicht nachvollziehen kann.

Bei den zerstörten Fliesen sehe ich im übrigen nur eine Reparatur, wenn tatsächlich nur die zwei Fliesen ersetzt werden. Diese Reparaturkosten wären zu 100% zu zahlen, weil 2 neue Fliesen in einem ansonsten alten Badezimmer keinen erkennbaren Mehrwert haben. Bei den Fliesen wird erst dann der Zeitwert relevant, wenn diese auch ohne den Schaden keinen Wert mehr hätten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 300.653 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.660 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.