Fahrradkeller Entrümplung, Verwahrung, Diebstahl

24. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
klaus heinz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrradkeller Entrümplung, Verwahrung, Diebstahl

Hallo,

Der Fall ist ein reines Gedankenspiel... und dem Freund meines Bruders im Traum passiert!!

Die Fakten:

-Hausverwaltung kündigt „Entrümpelung" des Fahrradkellers mit Aushang an

-Fahrräder die nicht entsorgt werden sollen, müssen mit Name und Adresse gekennzeichnet werden

-Der Aushang gibt lediglich Auskunft über Fristende; Datum des Aushangs bzw. Dauer der Frist ist nicht ersichtlich

-Zudem gibt es einen ausdrücklichen Hinweis, dass keine Schadensersatzansprüche gegen HV usw. geltend gemacht werden können

-Fahrräder wurden (auf Nachfrage bei der HV) eingelagert… "so eine Aktion ist nicht ohne..."

-Fahrradkeller ist von ca. 60-80 Parteien zugänglich und abschließbar

-Fahrradkeller Details (Rechte und Pflichten) sind im Mietvertrag als auch in der Hausordnung nicht aufgeführt


Das Problem:

Ich habe den Aushang 14 Tage nach Fristende bemerkt und mein Fahrrad wurde „entsorgt".

Es war ein voll funktionstüchtiges Fahrrad mit neuen Reifen, neuer Fahrradkorb, kein Rost, kein Staub und voll Straßenverkehrstauglich. Das Fahrrad war abgeschlossen.

Anmerkung:

(Ein weiteres meiner Fahrräder, zwar fahrtauglich aber mit kaputten Tretlager stand nach der Aktion (eingestaubt) auf seinem Platz! (MTB, optisch hochwertig aber wegen des kaputten Tretlagers eingestaubt...)

Auf Nachfrage bei meiner HV wurde auf die Einlagerung durch den Hausmeisterservice verweisen und dass es auf jeden Fall noch vorhanden sei.

Ich habe den Hausmeister kontaktiert und ein Treffen für die Abholung meines Fahrrads vereinbart.

Leider war mein Fahrrad, bis auf mein durchtrenntes Fahrradschloss, nicht vorhanden!

Es wurde mir vom Hausmeister mitgeteilt, dass 70 Räder eingelagert wurden und 40 Räder, über Nacht, verschwunden sind… (Was meiner Meinung darauf hin deutet, dass hier etwas nicht stimmt.


Verschwunden oder nicht:

Auf allen Fahrrädern in diesem Raum, war eine mehr oder weniger dicke Staubschicht.

Augenscheinlich standen nur noch teure/neue/wenig/unbenutzte Fahrräder (Damen, Herren, Kinder und MTB), Fahrräder mit einem platten Reifen oder wirkliche Schrotträder (sehr sehr alt, rostig, zwei platte Reifen und komplett unbrauchbar) in diesem Raum.

Was meine Aufmerksamkeit erregt hat:

Ich habe ohne groß zu suchen EINIGE abgeschnittene Fahrradschlösser auf dem Boden gesehen.


Fazit:

Mein Fahrrad wurde gestohlen. Das zerstörte Schloss des Rads habe ich hier.

Nun Frage ich mich was ich in so einem Fall unternehmen kann.

Ich habe schon etwas recherchiert, aber keine eindeutigen Aussagen gefunden.

1. Kann man durch einen Aushang mit Frist, fremdes Eigentum als herrenlos erklären?

2. Stimmt es: Das mutwillige Zerstören eines Sicherungsmechanismus und das (unbefugte) Bewegen eines Fahrzeug an sich schon eine Straftat ist?

3. Hat die HV mit dieser Aktion den Besitz meines Rads übernommen?

4. Meiner Meinung nach, wurde (etwa 15 zerschnittene Schlösser) das Eigentum von mehreren Personen (ob herrenlos oder nicht) aus der Verwahrung entwendet. Zudem hätte man die Einlagerung sowie die "Verschrottung" mit einer Frist ankündigen müssen!

5. Nach meinem Empfinden hätte man im Falle der angekündigten Entsorgung die Räder samt Schloss verschrotten müssen!??!

6. Mein Fahrrad wurde gegen meinen Willen entfernt und verwahrt. In wie fern gilt Fahrlässigkeit des momentanen Eigentümers bei einem Diebstahl? (im Bezug auf das BGB)

7. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

8. Wie ist das optimale Vorgehen bei so einer Sache?



Danke im Vorraus!


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-- Editiert klaus heinz am 25.06.2014 01:37

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>7. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

8. Wie ist das optimale Vorgehen bei so einer Sache? <hr size=1 noshade>



Da besteht sicher ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, unerlaubte Selbsthilfe, siehe § 231 BGB .

Das egentliche Problem ist der Nachweis des Schadens, d.h., dass das Rad überhaupt im Keller war und was es noch wert war. Die Anforderungen an den Nachweis sind aber nicht allzu hoch, die Beweislast ist hier weitgehend auf den Schädiger verlagert. Ideal wäre die Rechnung vom Rad, es gehen aber auch Zeugen, Fotos, Schätzung, falls der Vermieter mauert.

Kurios: Die 25 Jahre alte Schildkröte Max hat im Keller Winterschlaf gehalten und hat die Vermieter-Räumaktion nicht überlebt. Der Vermieter musste für Max 300 EUR Schadensersatz zahlen:

AG Hannover

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Der Fall ist ein reines Gedankenspiel... und dem Freund meines Bruders im Traum passiert!!


Ja, is klar. :crazy:

quote:
Zudem hätte man die Einlagerung sowie die "Verschrottung" mit einer Frist ankündigen müssen!


Wurde doch:

quote:
Hausverwaltung kündigt „Entrümpelung" des Fahrradkellers mit Aushang an


Aber mir ist völlig unklar, wie man einen Hausaushang über 3-4 Wochen komplett übersehen kann? Ich meine, das bemerkt man doch, wenn da was Neues hängt.

Wie auch immer. Wenn das Fahrrad aus der Obhut des Vermieters gestohlen wurde, wenn ich das richtig verstanden hab, dann muß der halt seine Versicherung aktivieren.
Parallel kannst du dich natürlich auch an deine Hausratversicherung wenden, sofern dort auch das Fahrrad mit versichert ist, und schauen, ob sie es ersetzen.

Hier gibt es zwar ein Urteil, aber ich denke nicht, dass es wirklich direkt anwendbar ist, denn der Fall ist ja etwas anders gelagert, da die Entrümpelungsfirma die Herausgabe der Fahrräder verweigerte.

http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/schadensersatz-wegen-entsorgung-von-fahrraedern-bei-entruempelungsaktion-des-vermieters.html

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Aber mir ist völlig unklar, wie man einen Hausaushang über 3-4 Wochen komplett übersehen kann?


Unerheblich, eine beweisbare Zustellung ist damit kaum erfolgt.

quote:
1. Kann man durch einen Aushang mit Frist, fremdes Eigentum als herrenlos erklären?


Nein.

quote:
2. Stimmt es: Das mutwillige Zerstören eines Sicherungsmechanismus und das (unbefugte) Bewegen eines Fahrzeug an sich schon eine Straftat ist?


Ersteres ja, letzteres (ohne Zueignungsabsicht) nicht.

quote:
3. Hat die HV mit dieser Aktion den Besitz meines Rads übernommen?


Ja, aber da sie es offenbar auch nicht mehr hat, ist sie auch nicht mehr Besitzer.

quote:
4. Meiner Meinung nach, wurde (etwa 15 zerschnittene Schlösser) das Eigentum von mehreren Personen (ob herrenlos oder nicht) aus der Verwahrung entwendet. Zudem hätte man die Einlagerung sowie die "Verschrottung" mit einer Frist ankündigen müssen!


Zueignungsabsicht dürfte aber doch fehlen, also kein Diebstahl, reines Zivilrecht.

quote:
5. Nach meinem Empfinden hätte man im Falle der angekündigten Entsorgung die Räder samt Schloss verschrotten müssen!??!


Den Sinn verstehe ich nicht. Welchen Unterschied hätte das für die Eigentümer der Räder gemacht? Abgesehen davon sind angekettete Räder nicht so leicht zu bewegen.

quote:
6. Mein Fahrrad wurde gegen meinen Willen entfernt und verwahrt. In wie fern gilt Fahrlässigkeit des momentanen Eigentümers bei einem Diebstahl? (im Bezug auf das BGB)


Wenn bereits die Inbesitznahme/Wegnahme rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Sache während des rechtswidrigen Besitzes vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos untergegangen ist. Herausgabe- bzw. ersatzweise Schadensersatzanspruch besteht dann in jedem Fall.

quote:
7. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?


Nach deiner Schilderung ja. Was war denn die Begründung für die Aktion?

quote:
8. Wie ist das optimale Vorgehen bei so einer Sache?


Beweisbare Fristsetzung (Einschreiben/Rückschein) zur Rückgabe oder ersatzweise Schadensersatz in bezifferter (im Streitfall beweisbarer) Höhe (Zeitwert). Bei fruchtlosem Ablauf würde ich zum Anwalt, warum das als Laie alleine machen; wenn man gewinnt, muß die Gegenseite den zahlen.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120269 Beiträge, 39862x hilfreich)

Müsste man nicht als erstes mal beweisen das das Rad bei der Räumaktion tatsächlich noch im Keller war und nicht schon vorher gestohlen wurde?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Müsste man nicht als erstes mal beweisen das das Rad bei der Räumaktion tatsächlich noch im Keller war und nicht schon vorher gestohlen wurde?


Man müßte es zumindest zur Überzeugung eines Gerichtes glaubhaft machen können.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
klaus heinz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:

>Fahrradkeller Entrümplung, Verwahrung, Diebstahl
Müsste man nicht als erstes mal beweisen das das Rad bei der Räumaktion tatsächlich noch im Keller war und nicht schon vorher gestohlen wurde?

zitat ende.

also ich habe 3 zeugen.

es ist vorallem offensichtich! das durchtrennte schloss wurde nicht im offiziellen fahrradkeller gefunden, sondern in dem "für die entsorgten/verwahrenten" fahrräder bereitgestellte raum/keller.

nochmal ausführlich:

wenn mein fahrrad schon im offiziellen fahrradkeller gestohlen wurde, warum finde ich das zerstörte schloss und X andre schlösser in einem (für alle mieter) nicht zugänglichen raum?

am besten hätte ich fotos gemacht...



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-- Editiert klaus heinz am 26.06.2014 21:37

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>also ich habe 3 zeugen. <hr size=1 noshade>



Das reicht ja auch völlig aus, der Schädiger soll ja nicht davon profitieren, daß er das fremde Eigentum einfach entsorgt und so Beweisnot schafft.

Deshalb sind hier die sonst sehr hohen Anforderungen an die Beweislast reduziert, das gilt sowohl dafür, daß das Eigentum überhaupt vorhanden war, als auch dafür, was es wert war.

Der BGH sieht das so, die Gerichte wenden das an:

<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2045/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09: Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wo...">VIII ZR 45/09</a>

Er [der Vermieter] muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind


Dein Ansprechpartner ist der Vermieter, einspringen wird wohl letztendlich die Haftpflicht des "Entsorgers".

Das Schloss gibt es ja noch, das muss ersetzt werden, dann müsste noch so plausibel wie eben möglich der Wert des Rades belegt werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
klaus heinz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

vorweg: danke für die vielen hilfreichen kommentare! hat mir sehr weitergeholfen!

es wurde von der HV an eine ander "verwaltung" weitervermittelt... mal schauen was sich daraus ergibt.

die beweislast habe ich von vorneherein bedacht:

kaufbeleg, zeugen für den standort meines fahrrads und für das auffinden des kaputten fahrradschlosses sind jeweils vorhanden.

das lass ich aber aussen vor!... wie user:asap schreibt... ich bin nicht unter beweislast... und "wenig" auf konfrontation aus. mir gehts um die klärung des verschwindens sowie meinen verlust.

der bruder meines freundes, der den traum hatte wird nie wieder ein fahrrad in diesen keller stellen... aber miete wird dafür gezahlt, offensichtlich usw usf.


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-- Editiert klaus heinz am 26.06.2014 22:54

-- Editiert klaus heinz am 26.06.2014 22:55

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